Erfolglose Lieferung Musterklauseln

Erfolglose Lieferung. Der Anbieter haftet weder für Lieferfehler aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten bei Durchführung der Bestellung durch den Nutzer noch für Schäden oder Verzögerungen nach Übergabe an den Beförderer, wenn dieser vom Nutzer beauftragt wurde und nicht vom Anbieter empfohlen oder bereitgestellt wurde. Wenn die Ware nicht zum angegebenen Zeitpunkt entgegengenommen oder innerhalb der angegebenen Frist abgeholt worden ist, wird die Ware an den Anbieter zurückgesandt. In dem Fall setzt sich der Anbieter mit dem Nutzer in Verbindung um einen zweiten Lieferversuch zu vereinbaren oder die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Nutzer ab dem zweiten Lieferversuch die Kosten auch für jeden weiteren Lieferversuch.
Erfolglose Lieferung. Der Anbieter haftet weder für Lieferfehler aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten bei Durchführung der Bestellung durch den Nutzer noch für Schäden oder Verzögerungen nach Übergabe an den Beförderer, wenn dieser vom Nutzer beauftragt wurde und nicht vom Anbieter empfohlen oder bereitgestellt wurde. Wenn die Ware nicht zum angegebenen Zeitpunkt entgegengenommen oder innerhalb der angegebenen Frist abgeholt worden ist, wird die Ware an den Anbieter zurückgesandt. In dem Fall setzt sich der Anbieter mit dem Nutzer in Verbindung um einen zweiten Lieferversuch zu vereinbaren oder die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Nutzer ab dem zweiten Lieferversuch die Kosten auch für jeden weiteren Lieferversuch. Sofern nicht anders angegeben, werden digitale Inhalte, die über diese Anwendung erworben wurden, per Download auf die von den Nutzern gewählten Geräte übertragen. Die Nutzer erkennen an und akzeptieren, dass das/die zum Herunterladen und/oder Verwenden des Produkts vorgesehene(n) Gerät(e) und die jeweilige Software (einschließlich der Betriebssysteme) legal, allgemein verwendet und aktuell sein müssen und mit den aktuellen Marktstandards übereinstimmen müssen. Die Nutzer erkennen an und akzeptieren, dass die Möglichkeit, das gekaufte Produkt herunterzuladen, zeitlich und räumlich begrenzt sein kann.
Erfolglose Lieferung. Der Anbieter haftet weder für Lieferfehler aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten bei Durchführung der Bestellung durch den Nutzer noch für Schäden oder Verzögerungen nach Übergabe an den Beförderer, wenn dieser vom Nutzer beauftragt wurde und nicht vom Anbieter empfohlen oder bereitgestellt wurde. Wenn die Ware nicht zum angegebenen Zeitpunkt entgegengenommen oder innerhalb der angegebenen Frist abgeholt worden ist, wird die Ware an den Anbieter zurückgesandt. In dem Fall setzt sich der Anbieter mit dem Nutzer in Verbindung um einen zweiten Lieferversuch zu vereinbaren oder die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Nutzer ab dem zweiten Lieferversuch die Kosten auch für jeden weiteren Lieferversuch. Die Lieferung bestimmter Produkte, wie alkoholische Getränke, beschränkte Inhalte oder dergleichen, kann weiteren Bedingungen nach jeweils geltendem Recht, diesen AGB oder einem anderen damit zusammenhängenden Dokument unterliegen. Bei der Lieferung solcher Produkte kann es erforderlich sein, dass die Nutzer nachweisen oder erklären müssen, dass diese Bedingungen erfüllt sind (z.B. dass sie nach geltendem Recht volljährig sind). In solchen Situationen kann die Nichterfüllung der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Bedingungen die Lieferung der Produkte unmöglich machen.
Erfolglose Lieferung. Der Anbieter oder Verkäufer haftet weder für Lieferfehler aufgrund von Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten bei Durchführung der Bestellung durch den Nutzer noch für Schäden oder Verzögerungen nach Übergabe an den Beförderer, wenn dieser vom Nutzer beauftragt wurde. Wenn die Ware nicht zum angegebenen Zeitpunkt entgegengenommen oder innerhalb der angegebenen Frist abgeholt worden ist, wird die Ware an den Anbieter oder den jeweiligen Verkäufer zurückgesandt. In dem Fall setzt sich der Anbieter oder der jeweilige Verkäufer mit dem Nutzer in Verbindung um einen zweiten Lieferversuch zu vereinbaren oder die weitere Vorgehensweise zu besprechen. Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Nutzer ab dem zweiten Lieferversuch die Kosten auch für jeden weiteren Lieferversuch. Für Xxxxxx, die nicht als Verbraucher handeln, gelten die folgenden Regeln zu erfolglosen Zustellungen. Diese ersetzen die oben genannten Regelungen. Der Anbieter oder Verkäufer haftet nicht für Fehler, Verzögerungen (einschließlich der Fälle, in denen der Nutzer die Ware nicht innerhalb der vom Anbieter oder vom Beförderer gesetzten Frist abholt), Beschädigungen oder Verlust der Ware nach Übergabe an den Beförderer. Wird die Ware aufgrund eines erfolglosen Lieferversuchs an den Anbieter oder Verkäufer zurückgesandt, trägt der Nutzer die Kosten der daraus resultierenden Lagerung und den Versand. Der Nutzer muss außerdem, nachdem er mit dem Anbieter oder Verkäufer angemessene Abholzeiten und -bedingungen vereinbart hat, auf eigene Kosten einen neuen Lieferversuch veranlassen. Unterlässt der Nutzer dies, kann der Anbieter oder Verkäufer nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurücktreten oder eine neue Lieferung auf Kosten des Nutzers veranlassen. In beiden Fällen behält sich der Anbieter oder Verkäufer das Recht auf Ersatz des durch den erfolglosen Lieferversuch entstandenen Schadens vor. Sofern nicht anders angegeben, werden digitale Inhalte, die über diese Anwendung erworben wurden, per Download auf die von den Nutzern gewählten Geräte übertragen. Die Nutzer erkennen an und akzeptieren, dass das/die zum Herunterladen und/oder Verwenden des Produkts vorgesehene(n) Gerät(e) und die jeweilige Software (einschließlich der Betriebssysteme) legal, allgemein verwendet und aktuell sein müssen und mit den aktuellen Marktstandards übereinstimmen müssen. Die Nutzer erkennen an und akzeptieren, dass die Möglichkeit, das gekaufte Produkt herunterzuladen, zeitlich und räumlich begrenzt sein kann.
Erfolglose Lieferung. Sofern nicht anders angegeben, trägt der Nutzer die Versandkosten. Der Anbieter haftet nicht für Fehler, Verzögerungen (einschließlich der Fälle, in denen der Nutzer die Ware nicht innerhalb der vom Anbieter oder vom Beförderer gesetzten Frist abholt), Beschädigungen oder Verlust der Ware nach Übergabe an den Beförderer. Wird die Ware aufgrund eines erfolglosen Lieferversuchs an den Anbieter zurückgesandt, trägt der Nutzer die Kosten der daraus resultierenden Lagerung. Der Nutzer muss außerdem, nachdem er mit dem Anbieter angemessene Abholzeiten und - bedingungen vereinbart hat, auf eigene Kosten einen neuen Lieferversuch veranlassen. Unterlässt der Nutzer dies, kann der Anbieter nach eigenem Ermessen vom Vertrag zurücktreten oder eine neue Lieferung auf Kosten des Nutzers veranlassen. In beiden Fällen behält sich der Anbieter das Recht auf Ersatz des durch den erfolglosen Lieferversuch entstandenen Schadens vor.

Related to Erfolglose Lieferung

  • Lieferung 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware im Betrieb des Auftraggebers. Der Transport wird gem. den INCOTERMS-Klauseln 2010 „DDP“ (Bestimmungsort genaue Bezeichnung) durchgeführt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. 2. Muss der Auftragnehmer annehmen, dass die Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise nicht termingerecht erfolgen kann, so hat er dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der vermutlichen Dauer der Verzögerung dem Auftraggeber mitzuteilen. 3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so ist der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung und Ablehnungs- androhung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, pro angefangene Woche des Verzuges 1 % des gesamten Netto-Auftragswerts als Pönale zu verlangen, höchstens jedoch 5 %. 4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber enthält keinen Verzicht auf die wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 5. Teillieferungen sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar. 6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom Auftraggeber bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. 7. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Auftraggeber das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang. 8. Vom Auftragnehmer sind Kriterien für Betrieb, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, Einrichtungen und Gebäuden zu beschreiben sowie Schulungsunterlagen vorzulegen. 9. Für die Herstellung und Verpackung der Vertragsprodukte werden nur gemeinsam festgelegte Produktionsstandorte zugelassen. 10. Sollte der Auftragnehmer die nach dem Bedarfsplan erforderliche Kapazität am zugelassenen Produktionsstandort nicht zur Verfügung stellen können, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist in diesem Falle aufgefordert, für eine auswärtige Fertigung zu sorgen, um die kontinuierliche Belieferung des Auftraggebers zu gewährleisten. Die Produktionsaufnahme an einem anderen als dem zugelassenen Standort oder durch einen Dritten darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Im Falle der Beauftragung eines Dritten hat der Auftragnehmer diesem alle von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen zu übertragen.

  • Lieferung und Lieferzeit 1. Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. gemäß Vereinbarung. Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch die Verkäuferin verschuldet. 2. Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. 3. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, ihren Mehraufwand pauschal mit 5% der vereinbarten Nettosumme in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass die Verkäuferin nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen höher sind oder der Auftraggeber nachweist, dass die tatsächlichen Mehraufwendungen niedriger sind. 4. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, sowie von Vorleistungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat, z. B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist im Fall von Holschuld eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für den Liefergegenstand dem Auftraggeber mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin gilt bei Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden der Verkäuferin oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei Bringschuld ist für die Einhaltung der Lieferfrist der Eingang der Ware beim Auftraggeber maßgeblich. Liefer- und/oder Leistungsfristen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Falls die Verkäuferin die Lieferung angeboten hat und einer vom Auftraggeber gewünschten Lieferverschiebung zustimmt, ist die Verkäuferin berechtigt, 5% des jeweils vereinbarten Nettopreises zusätzlich zu verlangen. 5. Hat die Verkäuferin die Einhaltung eines Termins oder einer Frist zugesichert, so muss ihr zunächst eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Auftraggeber schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt des Verzugs zu erklären, ob er beliefert werden will, vom Vertrag zurücktreten. Sollte er sich nicht innerhalb der Frist erklären, so ist er nur berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Sofern die Verkäuferin kein Vorsatz oder grobes Verschulden bezüglich der unterbliebenen oder verspäteten Lieferung trifft oder sofern es sich nicht um eine Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt (zum Beispiel bei einem kaufmännischen Fixgeschäft), sind Schadensersatzansprüche auf den Schaden begrenzt, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Keinesfalls können Schadensersatzansprüche über 10% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung hinaus geltend gemacht werden. 6. Sofern keine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart wurde, ist die Verkäuferin zur sofortigen Leistungserbringung berechtigt und bis spätestens vier Monate nach Vertragsabschluss verpflichtet. Sollte die Verkäuferin nicht fristgerecht die ihr obliegende Leistung erbringen, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Auftraggeber, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, vom Vertrag zurücktreten. Zusicherung von Eigenschaften, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichnungen wie zum Beispiel CE- und GS-Zeichen. 2. Für die Gewichte ist die von der Verkäuferin oder deren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Lieferscheins. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wiegen nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Metallhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei NE-Metallen, wie z. B. Aluminium, Kupfer, Messing oder Edelstahl, gelten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen werden die Gewichte bestmöglich nach unserer Xxxx entweder durch Verwiegen oder durch theoretische Berechnung nach DIN ermittelt. Die Verkäuferin ist berechtigt, die branchenüblichen Unter- oder Überlieferungen bis zu 20% der Bestellmenge in jeder Mengeneinheit vorzunehmen. 3. Sehen die entsprechenden Werknormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgen diese aus dem Lieferwerk sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet er auf sie, ist die Verkäuferin berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert, es sei denn, der Mangel wäre bei erfolgter Abnahme erkennbar gewesen.