Lieferung und Versand. 1. Die Lieferfristen sind, soweit sie nicht schon im Vorhinein schriftlich ausdrücklich als „Fixtermin“ vereinbart wurden, stets freibleibend. Angebote erfolgen nur, solange der Vorrat reicht. Terminvereinbarungen für von DRB zu erbringende Serviceleistungen gelten stets, auch wenn sie schriftlich bekannt gegeben wurden, als voraussichtliche Termine und sind daher unverbindlich.
2. Die Lieferfrist beginnt mit Erteilung der Auftragsbestätigung, jedoch niemals vor Eingang der vereinbarten Anzahlung bei DRB.
3. Im Falle einer Abänderung des ursprünglichen Auftrages ist DRB berechtigt, den Liefer- und/oder Leistungstermin neu zu bemessen. Jede derartige Abänderung führt automatisch zum Wegfall allfälliger
4. Treten sonstige Umstände ein, die DRB eine Einhaltung des Liefer- und/oder Leistungstermins unmöglich machen, obwohl diese Umstände von DRB nicht zumindest grob schuldhaft veranlasst wurden, so verschiebt sich der Liefer- und/oder Leistungstermin um einen angemessenen Zeitraum nach hinten. Wird DRB an der rechtzeitigen Vertragserfüllung, z. B. durch Beschaffungs-,
5. Teillieferungen seitens DRB sind zulässig und müssen vom Kunden/Vertragspartner entgegengenommen werden.
6. Änderungen in der Beschaffenheit der bestellten Ware (Hardware/Software) während der Lieferzeit, soweit diese nicht die Hauptleistung betreffen und die wesentlichen in der Auftragsbestätigung angeführten Eigenschaften des Geschuldeten nicht verschlechtern, berühren die Erfüllung durch DRB nicht und werden vom Kunden/Vertragspartner akzeptiert. DRB ist im Rahmen derartiger Änderungen stets zur Erfüllung durch Lieferung/Leistung des Geschuldeten mit zusätzlichen Eigenschaften berechtigt.
7. Die Angaben in den Beschreibungen über die zu liefernde Ware (Leistung, Dimensionen, usw.) sind als annähernde Angaben und Orientierungshilfe zu verstehen.
8. Die Lieferung einer herstellerseitigen Bedienungsanleitung in englischer Sprache generell gilt als ausreichend, insbesondere wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
9. Die Installation/Inbetriebnahme der gelieferten Ware (Hardware/Software) wird von DRB nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen DRB und dem Kunden so vereinbart und beauftragt worden ist.
10. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Ware (Hardware/Software) ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die, in die Ware (Hardware/Software) implementierte Benutzerführung und/oder On...
Lieferung und Versand. 5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und auf Kosten des AN frei Baustelle (01) inkl. Abladen auf einem vom AG zugewiesenen Abladeplatz oder sonstigem Bestimmungsort. Auf dem Lieferschein oder sonstigen Versandpapieren sind die erforderlichen Daten, z. B. Verwendungsstelle, Abteilung, Bauvorhaben, Bestellnummer, Kostenstelle und sonstige in der Bestellung erbetene Vermerke anzugeben. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere trägt der AN.
5.2 Soweit eine Anlieferung in LKW-Zügen oder LKW-Sattelaufliegern vereinbart wurde, gilt zusätzlich vereinbart, dass Restmengen des Lieferumfanges durch Solo-LKWs angeliefert werden, ohne dass hierfür eine zusätzliche Berechnung erfolgt. Transportkosten können vom AN zusätzlich nur verlangt werden, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wurde.
5.3 Sollte das angelieferte Material mit Verpackungen oder Transporthilfen (ggfs. auch gegen Gebühr) geliefert werden (z. B. Paletten), so verpflichtet sich der AN, diese Hilfsgüter kostenfrei und mit Erstattung der ggfs. zu entrichtenden Gebühr vom Lieferort auf Anordnung des AG abzuholen. Kommt der AN dieser Pflicht trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, kann der AG die Entsorgung auf Kosten des AN vornehmen.
5.4 Bei Bestellungen für den Export sind die maßgebenden Vorschriften des Bestimmungslandes einzuhalten und noch vor Versand pro forma Handelsrechnungen, Ursprungszeugnisse oder sonstige Ausfuhrpapiere, die nach den jeweiligen Einfuhrbestimmungen erforderlich sind, vorzulegen.
Lieferung und Versand. 5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, einschließlich der Genehmigung der Bauzeichnungen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Fertigstellung. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Bei nachträglicher Auftragsänderung durch den Kunden ist XXXXXXXXX berechtigt, die Lieferzeit zu verlängern.
5.2 Der Kunde hat die von ihm beizustellenden Teile frei unserem Werk und unbelastet von Rechten Dritter zu liefern. Für ihre Beschaffenheit und Eignung haftet allein der Kunde unter Ausschluss jeglicher Prüfung durch SCHNEIDER.
5.3 Wir behalten uns das Recht zur Änderung von Konstruktion, Form und technischer Ausstattung vor, soweit nicht die vertraglich vereinbarte Funktionstauglichkeit beeinträchtigt wird.
5.4 Soweit nicht durch einen Einzelvertrag etwas anderes vereinbart ist, schulden wir einen Liefergegenstand, der den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Wir behalten uns insoweit vor, ohne Rücksprache mit unserem Vertragspartner, die veränderten gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen durch Änderungen des Liefergegenstandes Rechnung zu tragen. Bei der Erfüllung von Exportaufträgen übernehmen wir keine Gewähr für eine behördliche Abnahme des Liefergegenstandes im Ausland. Dies gilt insbesondere, sofern öffentlich-rechtliche Vorschriften nach Abschluss des Vertrages geändert werden. Soweit Änderungen im Einzelfall vereinbart werden, erfolgen diese auf Kosten und Risiko des Kunden.
5.5 Im Übrigen wird über die Kosten einer Änderung des Liefergegenstandes einvernehmlich durch schriftliche Vereinbarung entschieden.
5.6 Die Aushändigung von Plänen und Daten an unsere Vertragspartner stellt keine Übertragung bzw. Lizenzierung von Urheberrechten dar. Pläne und Zeichnungen verbleiben in unserem Eigentum – sie sind geheim zu halten und auf Verlangen an uns zurückzusenden.
5.7 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und von durch uns unverschuldeten Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen ni...
Lieferung und Versand. Geschehen stets für Rechnung und Gefahr des Käufers, auf Gefahr des Käufers auch dann, wenn Franko-Lieferung vereinbart sein sollte. Versandart, Versandweg oder die Vermittlung zur Versand- möglichkeit sind uns überlassen. Für Stücke, die auf dem Beförderungswege in Verlust geraten, müssen Ersatzansprüche vom Empfänger an den Anlieferer gerichtet werden. Beschädigungen, welche die Beförderungsstücke auf dem Versandwege erhalten, muss sich der Empfänger sofort auf dem Frachtbrief, dem Lieferschein etc. bescheinigen lassen. Ansprüche irgendwelcher Art können uns gegenüber nicht gemacht werden. Teillieferungen sind gestattet und werden einzeln berechnet. Bei Aufträgen mit ungefähren Mengenangaben kann bis 10% Mehr- oder Minderlieferung erfolgen. Die Versicherung gegen Transportschäden obliegt dem Käufer und erfolgt auch dann auf seine Rechnung und Gefahr, wenn sie aufgrund besonderer Vereinbarung durch uns abzuschliessen ist.
Lieferung und Versand. Die Vereinbarungen über Lieferung und Versand bestimmen sich nach der in der im Angebot bestimmten und in der Verkaufsbestätigung enthaltenen INCOTERMS®-Klausel in der jeweils gültigen Fassung. Entsprechendes gilt für eine Vereinbarung über den Gefahrenübergang bei Versendung der Ware.
Lieferung und Versand. 1. Erfüllungsort ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, der Geschäftssitz von AZ frs.
2. Übernimmt AZ frs auf Wunsch des Auftraggebers die Übermittlung der Leistungsergebnisse, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistungsergebnisse in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem diese AZ frs verlassen bzw. von AZ frs – auch bei Versand per E-Mail – versendet werden. Wird der Versand vom Auftraggeber verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft von AZ frs auf den Auftraggeber über. In allen anderen Fällen geht die Gefahr spätestens mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
3. Der Auftraggeber hat die Leistungsergebnisse unverzüglich nach der Übergabe bzw. Übermittlung zu untersuchen und vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung der Parteien binnen einer Woche schriftlich die Abnahme gegenüber AZ frs zu erklären, sofern die Abnahme nicht aufgrund der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist. Verstreicht die vorgenannte Frist ohne entsprechende Erklärung des Aufraggebers, gilt das Leistungsergebnis als abgenommen. Verlangt der Auftraggeber vorbehaltslos die Nutzung eines Arbeitsergebnisses (z.B. Freischaltung einer Webseite), gilt die Nutzungsaufnahme als Abnahme.
4. Vom Auftraggeber benannte Änderungswünsche werden ab der dritten Korrekturschleife zu den vereinbarten Preisen für die entsprechende Leistung abgerechnet. Bei Änderungen des Briefings durch den Auftraggeber und neu hinzukommenden Leistungen werden die zusätzlich anfallenden Kosten von AZ frs kalkuliert und als Nachtragsangebot an den Auftraggeber zur Freigabe übersandt.
Lieferung und Versand. 3.1 Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Bei Anlieferung mit unseren Fahrzeugen oder denen des Lieferwerks gilt die Übergabe als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn auf dem Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Damit ist unsere Vertragspflicht erfüllt und der Gefahrübergang erfolgt. Das Abladen ist vom Kunden auf seine Kosten und seine Gefahr zu besorgen; erforderliche Abladevorrichtungen oder Arbeitskräfte durch ihn zu stellen.
3.2 Wünscht der Kunde über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus ein Abladen und/oder Transportieren, so erfolgt dies auf ausschließliches Risiko des Kunden. Wir sind jedoch berechtigt, einen uns hierdurch entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen.
3.3 Sofern die Lieferung nicht durch uns erfolgt, geht mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig ob vom Kunden, vom Lieferwerk oder von uns bestellt, die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferungen. Die unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für die einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und der ordnungsgemäßen Verladung. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die Verpackung bei der Übergabe an den Transportführer Mängel aufwies und/oder die Verladung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
3.4 Macht eine vom Kunden zu vertretende Verzögerung der Auslieferung die Einlagerung der Ware erforderlich, geschieht die Einlagerung auf Gefahr des Kunden. Im Falle des Annahmeverzuges, einer unterlassenen Mitwirkung des Kunden und in allen anderen Fällen des Lieferverzuges, den der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich des hierdurch verursachten Mehraufwandes zu berechnen.
Lieferung und Versand. 3.1 Alle Angebote sind freibleibend. Alle vom Anbieter ins Auge gefaßten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, daß ein Liefertermin ausdrücklich und schriftlich bindend bis zu einem bestimmten Kalendertag vereinbart wird.
3.2 Begehrt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Leistung des Anbieters oder treten Umstände ein, die dem Anbieter eine Einhaltung eines bestimmten Liefertermins unmöglich machen und hat der Anbieter diese Umstände nicht zu vertreten, so entfällt die Verpflichtung des Anbieters zur Einhaltung des vertraglich vereinbarten Liefertermins. Der Anbieter wird sich in diesem Fall bemühen, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, der dem Verzögerungszeitraum entspricht, zu leisten bzw. zu liefern.
3.3 Wird der Anbieter ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen eines Zulieferanten gehindert, so ist er von der Einhaltung eines bestimmten Liefertermins frei. In diesem Falle kann der Kunde nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom vereinbarten Liefertermin an, eine Nachfrist von 6 Wochen setzen.
3.4 Ist die Nichteinhaltung eines bestimmten vertraglich vereinbarten Liefertermins auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige vom Anbieter nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferfrist nach Maßgabe der obigen Ziff. 3.2
Lieferung und Versand. 1.1. Unsere Preise sind lt. Angebot kalkuliert. Lieferung mit Taxi oder Botendienst im Raum Wien ist auf Kundenwunsch möglich, die Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Außer in Fällen, in denen mit dem Auftraggeber besondere Versandvereinbarungen getroffen werden, entscheidet die OSW über die Art und Weise des Versandes oder der Lieferung. Mit der Übergabe der bestellten Ware an die Bahn, die Post oder den Frachtführer geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn die Versandkosten von OSW übernommen werden und unabhängig von der Art des Versandes. Beschädigung oder fehlen von Packstücken ist sofort bei Warenerhalt vom Empfänger direkt bei Post, Bahn oder dem Frachtführer zu reklamieren und muß auf dem Lieferdokument (Speditionslieferschein, Bahnfrachtbrief usw.) ver- merkt werden. Später festgestellte Mängel werden von keiner Versicherung anerkannt und können im Falle einer vom Kunden vorgebrachten Reklamation keine Berücksichtigung finden.
1.2. OSW behält sich das Recht vor, Teillieferungen nach der Geschäftslage vorzunehmen oder die Durchführung von Liefer- und Leistungsaufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
1.3. Sämtliche Zusagen seitens OSW über Liefer- und Montagetermine sind unverbindlich. Soweit nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatzansprüche von Seiten des Kunden oder eines Dritten wegen verspäteter oder nicht durchgeführter Lieferung oder Leistung ausgeschlossen.
Lieferung und Versand. 4.1 Sofern in unserer Bestellung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist der Erfüllung- und Bestimmungsort an unserem Sitz (Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxx, Xxxxxxxxxxx).
4.2 Für die Lieferung von Waren gelten folgende Incoterms (2020): Luft- und Seeweg: CIF Landweg: CIP 4.3 Der Lieferant hat am Tage des Versands eine gesonderte Versandanzeige zu senden. 4.4 Jeder Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Bei Schiffsversand sind in den Versandpapieren und Rechnungen der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben. Der Lieferant hat die für uns günstigste Transportmöglichkeit zu wählen.