Erfüllungswirkung. Durch den Steuerabzug gemäß Ziff. 8.1 erfüllt die Emittentin den Zahlungsanspruch des Gläubigers betragsmäßig in Höhe der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuern nebst Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer, unabhängig davon, ob die Emittentin gesetzlich zu Einbehalt und Abführung von Kapitalertragsteuern verpflichtet ist.
Erfüllungswirkung. Die Anleiheschuldnerin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearingsystem oder zu dessen Order von ihrer Zahlungspflicht befreit.
Erfüllungswirkung. Die Auszahlung von Zinsen und Anleger-Erfolgsbeteiligungen durch die Emittentin erfolgt unabhängig von den individuellen steuerlichen Verpflichtungen der Anleger. Die Emittentin erfüllt hiermit ihre Zahlungsbverpflichtung gegenüber dem Schuldverschreibungsinhaber und übernimmt keine Verantwortung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Schuldverschreibungsinhaber in Bezug auf die Schuldverschreibungen.