Ergänzende Informationen Musterklauseln

Ergänzende Informationen. Punkt 3.2.2: Eine Aufstellung in den Räumen des Auftraggebers erfordert immer eine gesonderte detaillierte Prüfung der Gegebenheiten vor Ort. Ggfs. sind Bereitstellungsleistungen des Auftraggebers erforderlich, die dann in Punkt 3 dieses SLAs geregelt werden. • Punkt 3.3.1: Produktveränderungen zur Leistungsoptimierung oder Kostensenkung für den Auftraggeber werden unter Berücksichtigung der aktuell geltenden RZ Standards zwischen Produktverantwortlichem, Architektur und dem Auftraggeber abgestimmt
Ergänzende Informationen. Der Kunde ist verpflichtet, alle Anwender mittels eines Hinweises darauf aufmerksam zu machen, dass sie ggf. ergänzende Informationen beziehen müssen, um sicher zu stellen, dass das über die Datenbank identifizierte Teil tatsächlich dem gesuchten Teil entspricht und für das betreffende Fahrzeug passt. Die Formulierung des Hinweises ist seitens TecAlliance nicht vorgegeben.
Ergänzende Informationen. Im Bereich der Inhalteförderung sind unbare Leistungen und nicht bezahlte Eigenleistungen keine förderbaren Kosten. Ergänzend zu den in den geltenden Richtlinien normierten nicht förderbaren Ausbildungen wird klargestellt, dass eindeutig abgrenzbare Ausbildungsmodule von mehrjährigen Uni- oder FH- Lehrgängen förderbar sind.
Ergänzende Informationen. ⮚ Verwandtschaftliche Beziehungen Es bestehen weder zwischen den Mitgliedern des Vorstands, noch zwischen den Mitgliedern des Aufsichtsrats oder zwischen den Mitgliedern des Vorstands und Mitgliedern des Aufsichtsrats verwandtschaftliche Beziehungen.
Ergänzende Informationen. Der Kunden ist verpflichtet, auf Verlangen von DEGIRO alle ergänzenden Informationen zur Verfügung zu stellen, die DEGIRO für die Erbringung ihrer Dienstleistungen oder für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Regelwerk für notwendig erachtet.
Ergänzende Informationen. Die Bank wird die Umsetzung und Wirksamkeit der Ausführungsgrund­ sätze überwachen und überprüfen. Eine Überprüfung erfolgt jährlich oder wenn die Bank wesentliche Veränderungen erkennt, die eine An­ passung der Ausführungsgrundsätze erforderlich machen.
Ergänzende Informationen. Für weitergehende Informationen zu der im Zusammenhang mit der Verschmelzung erfolgenden Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GxP AG wird auf den Bericht der Paccard AG, Frankfurt am Main, als Hauptaktionärin der GxP AG, Berlin, über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der GxP AG auf die Paccard AG sowie die Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG vom verwiesen. [Unterschriftenseiten folgen.] 10223575709-v3 - 41 - 41-41005364 GxP German Properties AG RuppEnergy GmbH (in liquidation)
Ergänzende Informationen. (1) Informationen gemäß Artikel 2 sind ständig mit allen späteren verfügbaren Informationen zu ergänzen, damit die Sachlage beurteilt und die Risiken abgeschätzt werden können, insbesondere: - vermutete oder festgestellte Ursachen und voraussichtliche Entwicklung des Vorkommnisses, - Merkmale einer allfälligen Emission (Art, physikalische und chemische Form und, soweit möglich, Menge der abgegebenen radioaktiven Stoffe), - voraussichtliche zeitliche Entwicklung der Emission, - Art des Verfrachtungsmediums (Luft, Wasser), - meteorologische und hydrologische Angaben, die die Voraussage der Verfrachtung erlauben, - Angaben über die Radioaktivität in der Umwelt, einschließlich der Nahrungs- und Futtermittel, - die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen, - die Maßnahmen zur Benachrichtigung der Öffentlichkeit. (2) Weiters werden von der benachrichtigenden Vertragspartei der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen nach Möglichkeit Erläuterungen zu den gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben erteilt.
Ergänzende Informationen. Hauptgeschäftstätigkeit der Bank ist das Konsumentenkreditgeschäft.
Ergänzende Informationen. Einordnung von Eingeständnis und Leugnen einer Suchterkrankung im Stufenverfahren Beschäftigte/r räumt Suchterkrankung ein: Auch eine Abhängigkeitserkrankung, rechtfertigt keine dauerhaften oder wiederkehrenden arbeitsvertraglichen/dienstlicher Pflichtverletzungen. Da die langfristige Prognose des Krankheitsverlaufs ohne Therapie ungünstig ist, hat die/der Beschäftigte die Verpflichtung eine adäquate Behandlung einzuleiten. Handelt die/der Beschäftigte nicht dement- sprechend, drohen ihr/ihm personalrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.