Hinweispflichten Musterklauseln

Hinweispflichten. 2.1.2.3.1. Signet „TecDoc inside“
Hinweispflichten. Der AG hat die Pflicht den AN über alle Belange, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten zu informieren. Dies sind zum Beispiel Kenntnisse über die Bodenbe- schaffenheit oder auch behördliche Auflagen und/oder Vorgaben.
Hinweispflichten. 10.1 Bietet der Lieferant ein Produkt an, welches KF bereits bei ihm bezogen hat, so muss er, ungeachtet weitergehender Hinweispflich- ten, unaufgefordert auf Änderungen hin- weisen, wenn sich die Spezifikation im Ver- gleich mit einem früher unter derselben Be- zeichnung gelieferten Produkt geändert hat. 10.2 Der Lieferant hat KF aufgrund von § 4 Ab- satz 1 Geräte-und Produktsicherheitsgesetz alle Informationen mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des Pro- dukts oder Dritten von Bedeutung sind. Da- bei sind insbesondere zu berücksichtigen
Hinweispflichten. 10.1 Bietet der Lieferant ein Produkt an, welches WIP bereits bei ihm bezo- gen hat, so muss er, ungeachtet weitergehender Hinweispflichten, un- aufgefordert auf Änderungen hinweisen, wenn sich die Spezifikation im Vergleich mit einem früher unter der selben Bezeichnung gelieferten Produkt geändert hat. 10.2 Der Lieferant hat WIP aufgrund von § 4 Absatz 1 Geräte- und Produkt- sicherheitsgesetz alle Informationen mitzuteilen, die für eine Beurtei- lung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des Produkts oder Dritten von Bedeutung sind. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen - die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammenset- zung, Verpackung, der Anleitung für seinen Zusammenbau, der In- stallation, der Wartung und der Gebrauchsdauer, - seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist, - seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhin- weise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen, - die Gruppe von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.
Hinweispflichten a) Der AN hat dem AG eventuelle Bedenken gegen die vom AG geplante Ausführung des Bauvorhabens oder Behinderungen bei der Bauausführung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und nachvollziehbar zu begründen, so dass Bauzeitverzögerungen möglichst nicht entstehen. Ferner sind durch den AN die möglichen technischen, zeitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen darzulegen. Der AN ist bei Bedenken gegen die Bauausführung verpflichtet, dem AG unverzüglich möglichst kostenneutrale und dem gehobenen Standard des Bauvorhabens entsprechende alternativ Ausführungsvarianten zu unterbreiten. b) Der AN hat den AG im Rahmen der vereinbarten Leistungen über alle bei der Durchführung seiner Aufgaben wesentlichen Umstände, insbesondere über Qualitäts-, Kosten- oder Terminabweichungen unaufgefordert oder auf entsprechendes Verlangen des AGs unverzüglich zu unterrichten und dem AG Lösungsvorschläge zu unterbreiten. Der AN hat den AG auch auf mögliche Einsparungen hinzuweisen.
Hinweispflichten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts haben den Geschädigten bei ihren Ermittlungen auf die Möglichkeit zur Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen.
Hinweispflichten. Soweit im Rahmen eines Auftrags oder eines Lieferabrufs gelieferte Gegenstände, insbesondere Software, Exportkontrollvorschriften oder Ausfuhrbeschränkungen gleich welcher Art und gleich welcher Herkunft unterliegen, wird der Lieferant den Auftraggeber darauf hinweisen. Verstößt der Lieferant gegen solche Exportkontrollvorschriften, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag insoweit zu kündigen.
Hinweispflichten. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn eine vom Auftraggeber erteilte We- isung nach Meinung des Auftragnehmers gegen Europäisches Datenschutzrecht verstößt. Die zu Recht beanstandete Weisung braucht nicht befolgt zu werden, solange sie nicht durch den Auftraggeber geän- dert oder ausdrücklich bestätigt wird. Zu einer materiell-rechtlichen Prüfung von Weisungen ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer hat bei der Feststellung von Fehlern oder Unregelmäßigkeiten der Datenverarbeitung oder bei Verdacht eines Datenschutzverstoßes (zusammen nachfolgend ein „Vorfall“) unverzüglich den Auftraggeber angemessen zu informieren. Der Auftragnehmer muss den Vorfall einschließlich aller Sachverhaltsumstände, seiner Auswirkungen und sämtlicher Maßnahmen zur Behebung dokumentieren.
Hinweispflichten. 11.1 Der Lieferant muss, ungeachtet weitergehender Hinweispflichten, unaufge- fordert auf Änderungen der gelieferten Produkte hinweisen, wenn sich die ver- traglich vereinbarte Beschaffenheit (z.B. Spezifikation) im Vergleich mit einem frü- her unter derselben Bezeichnung gelieferten Produkt geändert hat. 11.2 Der Lieferant hat dem Käufer alle Informationen mitzuteilen, die für eine Be- urteilung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des ge- lieferten Produktes oder Dritten von Bedeutung sind. 11.3 Wird der Lieferant von einem seiner Kunden in einen Sonderstatus versetzt, so ist er verpflichtet, den Käufer innerhalb von zehn (10) Tagen darüber in Kennt- nis zu setzen.

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  • Mitwirkungspflichten Die Bewohnerin/Der Bewohner ist zur Vermeidung von ansonsten möglicherweise entstehenden rechtlichen und finanziellen Nachteilen gehalten, die erforderlichen Anträge zu stellen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen (z.B. für Leistungen nach SGB XI, SGB XII inklusive Pflegegutachten und Pflegewohngeld in NRW). Bei fehlender oder falscher Information der Einrichtung oder der Kostenträger drohen der Bewohnerin/dem Bewohner ansonsten Regresse.

  • Pflichten 38. Grundsatz 1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, wirtschaftlich und gemäss den Weisungen der Arbeitgeberin auszuführen. Sie haben dabei insbesondere die persönliche und die wissenschaftliche Integrität sowie die Interessen der Universität zu wahren. 2 Zu Weisungen befugt sind Vorgesetzte oder das Rektorat. 3 Die Vorgesetzten oder das Rektorat können den Mitarbeitenden nach angemessener Ankündigung unter Wahrung des Lohnanspruchs vorübergehend andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern dies im betrieblichen Interesse geboten und für die betroffenen Personen zumutbar ist. Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben, die in einer höheren Lohnklasse entlöhnt werden, kann entsprechend entschädigt werden. 1 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder für andere zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. 2 Davon ausgenommen ist die Annahme von Naturalgeschenken von geringem Wert (max. Fr. 100) sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen. 1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren. 2 Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Austritt aus der Universität. 3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht. 4 Die Mitarbeitenden dürfen sich aufgrund des Amtsgeheimnisses als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der Anstellungsinstanz oder dem oberen kantonalen Gericht dazu ermächtigt worden sind. 1 Die Nebentätigkeiten und Rechte an Immaterialgütern werden in der Ordnung über die Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von geistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit geregelt. 1 Zur Übernahme eines öffentlichen Amtes ist die Bewilligung des Rektorates erforderlich. 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen betreffend Reduktion des Anstellungsgrades an der Universität erteilt werden. 3 Das Rektorat erlässt die detaillierten Richtlinien.

  • Ihre Pflichten a) Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist. b) Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zah- lung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un- verzüglich nach unserer in Textform abgegebe- nen Zahlungsaufforderung erfolgt. c) Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Last- schriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die an- derweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum En- de des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.

  • Mitteilungspflichten Kunden haben Schäden an der Kundenanlage, durch die Heizwasserverluste eintreten und/ oder durch die die Qualität des Heizmediums verändert wird, dem FVU unverzüglich mitzuteilen und beseitigen zu lassen.

  • Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

  • Meldepflicht Bei einem begründeten Verdacht auf rechtswidrige Handlungen ist das BAV unverzüglich und umfassend in Kenntnis zu setzen. Die Meldepflicht erstreckt sich auch auf Subakkordanten und übrige leistungserbringende Gesellschaften (z. B. Holdinggesellschaften).

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Mitwirkungspflicht Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  • Mitwirkungspflichten des Kunden Der Kunde hat im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags insbesondere folgende Pflichten: - Ausfüllen und Unterzeichnen für sämtliche benötigte Unterlagen wie Pflichtenheft, IT-Systemanalyse, Anlage Softwareimplementierung etc. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Kunde die Vollständigkeit und Korrektheit der Angaben; - Sicherstellung des Zutritts zum Gebäude und des Zugangs zur Infrastruktur; - Stellung von Testsystemen oder Testmandanten, Durchführung von Tests und Freigabe von Weiterentwicklungen zur produktiven Nutzung; - Sicherstellung der Verfügbarkeit (physische Anwesenheit, Remote Unterstützung etc.) einer Person mit den benötigten Rechten und dem erforderlichen Know-How während der gesamten Installation, Inbetriebnahme und Integration der Software, sowie im Fall der Behebung einer Störung; - zur Verfügungsstellung entsprechender Zugangsinformationen, um die Installation der zu integrierenden Software zu gewährleisten; - Bereitstellung eines kostenlosen Remote-Zugriffs für TA (ihre Mitarbeitenden, Drittlieferanten, Software-Hersteller und Beauftragte der TA); - zur Verfügungsstellung der erforderlichen Arbeitsplätze, Arbeits- und Kommunikationsmittel; - beauftragte Leistungen jeglicher Art kann TA per Remote-Zugriff erbringen. Der Kunde hat die hierzu erforderlichen Systemvoraussetzungen zu schaffen. Verzögerungen welche durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden und befreien TA von jeglichem Verzug; - Schaffung und Beibehaltung der erforderlichen technischen Voraussetzungen (d.h. Beschaffung, Herstellung und Beibehaltung der Betriebsbereitschaft der IT-Infrastruktur gemäss den Vorgaben der TA); - Der Kunde ist verpflichtet, bei allen Leistungen sowie vor der Installation eines von TA gelieferten oder von TA zu installierenden Softwareprodukts eine Datensicherung (inkl. Systemsicherung) durchzuführen; - Dem Kunden soll die ihm überlassenen Weiterentwicklungen einzusetzen, um eine optimale Softwarefunktionalität zu gewährleisten; - Sofern eine Änderung der Systemvoraussetzungen notwendig ist, obliegt es dem Kunden diese auf eigene Kosten und ohne Verzug vorzunehmen. TA kann Support- und andere Leistungen gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6 einstellen, wenn der Kunde Weiterentwicklungen nicht nutzt oder die hier vereinbarten oder sonst notwendigen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht gehörig erbringt; - Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, stellt Zusatzkosten (z.B. für die einplante Arbeitszeit des TA Mitarbeiters) separat in Rechnung. - Der Kunde hat fachliche Weisungen der TA oder im Einzelfall angeordnete Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten zu beachten.