Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern – Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. 5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
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Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern – Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; 19 – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
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Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern Kraftfahrzeu- ganhängern – Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines ei- nes Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten mit- versicherten Person zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte be- rechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel Rechts- mittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Sozialleis- tungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche Beteiligungs- ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
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Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern – Kraftfahrzeugan- hängern Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der RechtsverfolgungRechts- verfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen ver- traglichen Forderungsübergangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte berechtig- te Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurdenwur- den; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmers) oder – Versicherungs- nehmers)oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Sozialleistungsträ- ger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche ähnli- che von Dritten handelt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern – Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person Per- son zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen ForderungsübergangsForderungsüber- gangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel be- gründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurdenwur- den; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer Schadensversi- cherer des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen erbrin- gen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern Kraftfahrzeugan- hängern – Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der RechtsverfolgungRechts- verfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen ver- traglichen Forderungsübergangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte berech- tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Sozialleis- tungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche Beteiligungs- ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
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Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern – Kraftfahrzeugan- hängern Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der RechtsverfolgungRechts- verfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen ver- traglichen Forderungsübergangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte berechtig- te Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurdenwur- den; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmers) oder – rungsnehmers)oder ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Sozialleis- tungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche Beteiligungs- ansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
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Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern – Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
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Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern – Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten Drit- ten handelt.
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Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern Kraftfahrzeugan- hängern – Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der RechtsverfolgungRechts- verfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen ver- traglichen Forderungsübergangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte berech- tigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmersVersicherungsneh- mers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Sozialleistungsträ- ger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche ähnli- che von Dritten handelt.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Ergänzende Ausschlüsse. 5.1 Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an an/durch – Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern – Immobilien – Tieren – Sachen, die ganz einen Mitarbeiter des versicherten Unternehmens und/oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind Tochterunternehmens. und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden.
5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für – Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; – Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; – Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmit- tel Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; – Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversicherer des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. Sollte eine Bestimmung dieser Zusage unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung