Cyber-Betriebsunterbrechung Musterklauseln

Cyber-Betriebsunterbrechung. Der Versicherer gewährt den Versicherten unter Berücksichtigung des im Versi- cherungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit Versicherungss- chutz, wenn unmittelbar und ausschließlich durch ein versichertes Ereignis im Sinne der Ziffern I.1. bis I.4. eine Cyber-Betriebsunterbrechung verursacht wird und hierdurch den Versicherten ein Ertragsausfallschaden entsteht. Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung besteht nur, wenn die Daten und das IT-System der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unter- liegen oder er die vollständige Kontrolle darüber hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbre- chung, wenn die Daten und das IT-System nicht der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unterliegen und er nicht die vollständige Kontrolle darüber hat und wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die vollständige Kontrolle hat.
Cyber-Betriebsunterbrechung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart)
Cyber-Betriebsunterbrechung. Es besteht Versicherungsschutz für den Ertragsausfallsschaden des Ver- sicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person für eine vollständige oder teilweise Betriebsunterbrechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung (wie Hacker-Angriffe, Denial-of-Service-Angriffe oder Vorfälle durch Schad- programme), ein Bedienfehler, eine Datenrechtsverletzungen oder eine Cyber- Erpressungen verursacht wird. Diesem Angebot sowie dem Versicherungsvertrag liegen die branchenspezifischen und im Angebot und Versicherungsschein aufgeführten Vertragsbedingungen • Hiscox CyberClear Start, Bedingungen 04/2018 und jeweils die Allgemeinen Regelungen Bedingungen 04/2015 sowie bei entsprech- ender Vereinbarung weitere besondere Vereinbarungen, die im Angebot sowie dem Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sind, zugrunde. Die Versicherungsleistung wird in EUR bis zur Höhe des ersatzpflichtigen Schadens, maximal den Entschädigungsgrenzen und der Versicherungssumme gemäß den An- gaben im Versicherungsschein, erbracht. Weitere Beschränkungen der Ersatzpflicht ergeben sich aus der Ziffer III. der vereinbar- ten Versicherungsbedingungen.
Cyber-Betriebsunterbrechung. Der Versicherer gewährt den Versicherten unter Berücksichtigung des im Versiche- rungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit Versicherungs- schutz, wenn unmittelbar und ausschließlich durch ein versichertes Ereignis im Sinne der Ziffern I.1. bis I.4. eine Cyber-Betriebsunterbrechung verursacht wird und hier- durch den Versicherten ein Ertragsausfallschaden entsteht. Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung besteht nur, wenn die Daten und das IT-System der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unter- liegen oder er die vollständige Kontrolle darüber hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbre- chung, wenn die Daten und das IT-System nicht der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unterliegen und er nicht die vollständige Kontrolle darüber hat, sofern das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die vollständige Kontrolle hat. Außerdem besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung, wenn die Erreichbarkeit einer Webseite eines Versicherten ganz oder teilweise durch einen Denial-of-Service-Angriff unterbrochen wird, auch wenn die Webseite nicht der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unterliegt oder er nicht die vollständige Kontrolle darüber hat.
Cyber-Betriebsunterbrechung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart) 1. Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Cyber-Betriebsunterbrechungsschäden durch Unterbrechung oder Beeinträchtigung des versicherten Geschäftsbetriebs der Versicherten infolge eines Cyber- und Dateneigenschaden.
Cyber-Betriebsunterbrechung. Im Rahmen von Ziffer II. 3. b) besteht kein Versicherungsschutz:
Cyber-Betriebsunterbrechung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart) 1. Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Cyber-Betriebsunterbrechungsschäden durch Unterbrechung oder Beeinträchtigung des versicherten Geschäftsbetriebs der Versicherten infolge • eines unbefugten Eingriffs in die IT-Systeme der Versicherten (Hacker-Einbruch), • eines unbefugten Angriffs oder mit dem Ziel, die IT-Systeme der Versicherten zu unterbrechen (DoS ‒ Denial of Service), • einer Infektion eines IT-Systems der Versicherten durch Schadsoftware, insbesondere Viren, Schadcodes und Trojaner, durch • Dritte (zum Beispiel Hacker, Kriminelle), • eine mitversicherte Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit der Absicht, die Versicherten vorsätzlich zu schädigen (Innentäter).
Cyber-Betriebsunterbrechung. (sofern im Versicherungsschein hierfür eine oder mehrere Entschädigungsgrenzen ausgewiesen sind) Der Versicherer gewährt den Versicherten unter Berücksichtigung des im Versiche- rungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit Versicherungs- schutz, wenn unmittelbar und ausschließlich durch ein versichertes Ereignis im Sinne der Ziffern I.1. und I.2. eine Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (Ziffer II.3.1) oder eine Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall (Ziffer II.3.2) verursacht wird und hierdurch den Versicherten ein Ertragsausfallschaden entsteht. In diesem Fall bezahlt der Versicherer den Versicherten für die Dauer des versicherten Zeitraums gemäß dieser besonderen Deckungsvereinbarung unter Abzug des im Versicherungs- schein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts die im Versicherungsschein vereinbarte pauschale Tagessatzentschädigung. 3.1. Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist) 3.1.1. Inhalt der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung On- Premises besteht nur, wenn die Daten und der Teil des IT-Systems, die von dem versicherten Ereignis betroffen sind, der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unterliegen oder er die vollständige Kontrolle darüber hat. 3.1.2. Begriff der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises liegt vor, wenn unmittelbar und ausschließlich ein versichertes Ereignis gemäß Ziffern I.1. und I.2. zu einem Nutzungsausfall eines wesentlichen Teils des IT-Systems der Versicherten führt und die Produktion der Versicherten oder die Erbrin- gung von Dienstleistungen durch die Versicherten hierdurch vollständig oder teilweise unterbrochen ist. Ein Nutzungsausfall eines wesentlichen Teils des IT-Systems liegt vor, wenn mindestens 25 % der IT-Geräte, die zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses mit dem IT-System der Versicherten verbunden waren, voll- ständig und nicht nur vorübergehend nicht nutzbar sind. IT-Geräte im Sinne dieser Bedingungen sind Computer, Server (physisch und virtuell), virtuelle Maschinen, Mobile Devices, IoT-Geräte und speicher- programmierbare Steuerungen.

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  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Störung des Betriebs Die Bank haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.