Cyber-Betriebsunterbrechung Musterklauseln

Cyber-Betriebsunterbrechung. Der Versicherer gewährt den Versicherten unter Berücksichtigung des im Versi- cherungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit Versicherungss- chutz, wenn unmittelbar und ausschließlich durch ein versichertes Ereignis im Sinne der Ziffern I.1. bis I.4. eine Cyber-Betriebsunterbrechung verursacht wird und hierdurch den Versicherten ein Ertragsausfallschaden entsteht. Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung besteht nur, wenn die Daten und das IT-System der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unter- liegen oder er die vollständige Kontrolle darüber hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbre- chung, wenn die Daten und das IT-System nicht der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unterliegen und er nicht die vollständige Kontrolle darüber hat und wenn das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die vollständige Kontrolle hat.
Cyber-Betriebsunterbrechung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart)
Cyber-Betriebsunterbrechung. Es besteht Versicherungsschutz für den Ertragsausfallsschaden des Ver- sicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person für eine vollständige oder teilweise Betriebsunterbrechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung (wie Hacker-Angriffe, Denial-of-Service-Angriffe oder Vorfälle durch Schad- programme), ein Bedienfehler, eine Datenrechtsverletzungen oder eine Cyber- Erpressungen verursacht wird. Diesem Angebot sowie dem Versicherungsvertrag liegen die branchenspezifischen und im Angebot und Versicherungsschein aufgeführten Vertragsbedingungen • Hiscox CyberClear Start, Bedingungen 04/2018 und jeweils die Allgemeinen Regelungen Bedingungen 04/2015 sowie bei entsprech- ender Vereinbarung weitere besondere Vereinbarungen, die im Angebot sowie dem Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt sind, zugrunde. Die Versicherungsleistung wird in EUR bis zur Höhe des ersatzpflichtigen Schadens, maximal den Entschädigungsgrenzen und der Versicherungssumme gemäß den An- gaben im Versicherungsschein, erbracht. Weitere Beschränkungen der Ersatzpflicht ergeben sich aus der Ziffer III. der vereinbar- ten Versicherungsbedingungen.
Cyber-Betriebsunterbrechung. Der Versicherer gewährt den Versicherten unter Berücksichtigung des im Versiche- rungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit Versicherungs- schutz, wenn unmittelbar und ausschließlich durch ein versichertes Ereignis im Sinne der Ziffern I.1. bis I.4. eine Cyber-Betriebsunterbrechung verursacht wird und hier- durch den Versicherten ein Ertragsausfallschaden entsteht. Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung besteht nur, wenn die Daten und das IT-System der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unter- liegen oder er die vollständige Kontrolle darüber hat. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbre- chung, wenn die Daten und das IT-System nicht der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unterliegen und er nicht die vollständige Kontrolle darüber hat, sofern das versicherte Ereignis von dem Teil des IT-Systems des Versicherten ausgeht, der seiner alleinigen Herrschaftsgewalt unterliegt und über den er die vollständige Kontrolle hat. Außerdem besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung, wenn die Erreichbarkeit einer Webseite eines Versicherten ganz oder teilweise durch einen Denial-of-Service-Angriff unterbrochen wird, auch wenn die Webseite nicht der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unterliegt oder er nicht die vollständige Kontrolle darüber hat.
Cyber-Betriebsunterbrechung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart) 1. Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Cyber-Betriebsunterbrechungsschäden durch Unterbrechung oder Beeinträchtigung des versicherten Geschäftsbetriebs der Versicherten infolge eines Cyber- und Dateneigenschaden.
Cyber-Betriebsunterbrechung. (sofern im Versicherungsschein vereinbart) 1. Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherer gewährt den Versicherten Versicherungsschutz für Cyber-Betriebsunterbrechungsschäden durch Unterbrechung oder Beeinträchtigung des versicherten Geschäftsbetriebs der Versicherten infolge • eines unbefugten Eingriffs in die IT-Systeme der Versicherten (Hacker-Einbruch), • eines unbefugten Angriffs oder mit dem Ziel, die IT-Systeme der Versicherten zu unterbrechen (DoS ‒ Denial of Service), • einer Infektion eines IT-Systems der Versicherten durch Schadsoftware, insbesondere Viren, Schadcodes und Trojaner, durch • Dritte (zum Beispiel Hacker, Kriminelle), • eine mitversicherte Person bei Gelegenheit einer dienstlichen Tätigkeit mit der Absicht, die Versicherten vorsätzlich zu schädigen (Innentäter).
Cyber-Betriebsunterbrechung. (sofern im Versicherungsschein hierfür eine oder mehrere Entschädigungsgrenzen ausgewiesen sind) Der Versicherer gewährt den Versicherten unter Berücksichtigung des im Versiche- rungsschein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts und der Haftzeit Versicherungs- schutz, wenn unmittelbar und ausschließlich durch ein versichertes Ereignis im Sinne der Ziffern I.1. und I.2. eine Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (Ziffer II.3.1) oder eine Cyber-Betriebsunterbrechung bei Cloud-Ausfall (Ziffer II.3.2) verursacht wird und hierdurch den Versicherten ein Ertragsausfallschaden entsteht. In diesem Fall bezahlt der Versicherer den Versicherten für die Dauer des versicherten Zeitraums gemäß dieser besonderen Deckungsvereinbarung unter Abzug des im Versicherungs- schein vereinbarten zeitlichen Selbstbehalts die im Versicherungsschein vereinbarte pauschale Tagessatzentschädigung. 3.1. Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises (sofern im Versicherungsschein hierfür eine Entschädigungsgrenze ausgewiesen ist) 3.1.1. Inhalt der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises Versicherungsschutz im Rahmen der Cyber-Betriebsunterbrechung On- Premises besteht nur, wenn die Daten und der Teil des IT-Systems, die von dem versicherten Ereignis betroffen sind, der alleinigen Herrschaftsgewalt des Versicherten unterliegen oder er die vollständige Kontrolle darüber hat. 3.1.2. Begriff der Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises Eine versicherte Cyber-Betriebsunterbrechung On-Premises liegt vor, wenn unmittelbar und ausschließlich ein versichertes Ereignis gemäß Ziffern I.1. und I.2. zu einem Nutzungsausfall eines wesentlichen Teils des IT-Systems der Versicherten führt und die Produktion der Versicherten oder die Erbrin- gung von Dienstleistungen durch die Versicherten hierdurch vollständig oder teilweise unterbrochen ist. Ein Nutzungsausfall eines wesentlichen Teils des IT-Systems liegt vor, wenn mindestens 25 % der IT-Geräte, die zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses mit dem IT-System der Versicherten verbunden waren, voll- ständig und nicht nur vorübergehend nicht nutzbar sind. IT-Geräte im Sinne dieser Bedingungen sind Computer, Server (physisch und virtuell), virtuelle Maschinen, Mobile Devices, IoT-Geräte und speicher- programmierbare Steuerungen.
Cyber-Betriebsunterbrechung. Im Rahmen von Ziffer II. 3. b) besteht kein Versicherungsschutz:

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  • Verschwiegenheitspflicht (1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, der Auftraggeber entbindet ihn von dieser Verpflichtung. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters. (2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist. Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist. (3) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt. (4) Der Steuerberater ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – vom Steuerberater angelegte und geführte – Handakte genommen wird.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.

  • Schweigepflicht Die Vertragspartner verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach einer Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Ausgenommen hiervon sind Umstände, die aufgrund einer Gefährdung des Kindeswohls einer Behörde mitgeteilt werden müssen.