Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen Musterklauseln

Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen. Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und therapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen jungen Menschen im Leistungsangebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleichbarem Umfang benötigt werden. (vgl. § 6e RV) Dazu gehören: • Text • Text • Text
Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen. Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und the- rapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen jungen Menschen im Leistungsan- gebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleichbarem Umfang benötigt werden. (vgl. § 6e RV) Es wurden keine ergänzenden Leistungen vereinbart
Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen. Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und therapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen Adressatinnen und Adressaten im Leistungsangebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleich­barem Umfang benötigt werden. (vgl. § 6e RV) Ergänzende gruppenbezogene Leistungen in diesem Leistungsangebot sind für Mütter/Väter Text im Umfang von durchschnittlich X Stunden (pro xx) und Gruppe entspricht yy VK pro Gruppe, insgesamt für Kinder Text im Umfang von durchschnittlich X Stunden (pro xx) und Gruppe entspricht yy VK pro Gruppe, insgesamt Streichen, wenn dies im vorliegenden Leistungsangebot IZL oder ein Modul ist: Dazu gehören Leistungen der Betreuung der Kinder während der schul-, ausbildungs- oder arbeitstäglichen Abwesenheit der Mutter/des Vaters, wenn diese nicht über sons­tige Angebote der Kindertagesbetreuung zur Verfügung steht. Dabei sind mögliche Synergieeffekte zu berücksichtigen. Es beinhaltet Text im Umfang von durchschnittlich X Stunden (pro Woche/Monat) entspricht yy VK pro Gruppe, insgesamt - oder Personalschlüssel Ergänzende personenbezogene Leistungen in diesem Leistungsangebot sind für Mütter/Väter: Text im Umfang von durchschnittlich X Stunden (pro Woche/Monat) und Mutter entspricht yy VK pro Gruppe, insgesamt für Kinder Text im Umfang von durchschnittlich X Stunden (pro Woche/Monat) und Mutter entspricht yy VK pro Gruppe, insgesamt Zusammenarbeit/Kontakte (§ 6 Abs. 2b RV) Dazu gehört die allgemeine Kontaktpflege mit dem sozialen Umfeld der Schwangeren, der Mutter/des Vaters, des ande­ren Elternteils, zu Dritten (z.B. Frühe Hilfen) und weiteren Bezugspersonen, die allgemeine Zusammenarbeit mit der Kita/Schule, mit Ausbildungsbetrie­ben, mit Vereinen und mit dem Jugendamt.
Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen. Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und therapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen jungen Menschen im Leistungsangebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleichbarem Umfang benötigt werden. (vgl. § 6e RV) a. Hausaufgabenbetreuung / Lernen, zu lernen / / Übergang Schule - Beruf Die jungen Menschen werden dabei begleitet, wichtige Grundlagen, die ihnen auch aufgrund ihrer belastenden biographischen Erfahrungen fehlen, zu entwickeln. Eine differenzierte Förderung an einem adäquaten Lernort ermöglicht ihnen, Leistungsbereitschaft, Vertrauen in eigene Kompetenzen und Lernfähigkeit zu erleben. Dies geschieht z.B, durch Hausaufgabenbetreuung, durch methodische Anleitung, sich Wissen zu erschließen und durch gezielte Vorbereitung und Unterstützung auf ausbildungsbezogene Anforderungen.
Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen. Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und therapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen jungen Menschen im Leistungsangebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleichbarem Umfang benötigt werden (vgl. § 6e RV). Gruppenbezogene Leistungen in diesem Leistungsangebot sind: Regelhafte themenspezifische Gruppendifferenzierungszeiten sind feste Bestandteil unseres Angebotes. In Kleingruppen stehen die für unsere Zielgruppe relevanten Lebens- und Entwicklungsthemen im Fokus. Die kleine Gruppe bietet zum einen den Schutz, den viele unserer jungen Menschen benötigen, um sich öffnen zu können, und ermöglicht zum anderen eine niederschwellige aktive Beteiligung und die Erfahrung der Selbstwirksamkeit. Die Palette der Themen umfasst sowohl solche, die als allgemein relevant für die Altersgruppe unserer Jugendlichen benannt werden können, als auch solche, die sich aus unserer Zielgruppe und der jeweils spezifischen Zusammensetzung einer Wohngruppe herleiten. Bearbeitet werden die Themen im Kleingruppengespräch, in Rollenspielen und gemeinsamen Üben, durch den Rückgriff auf verfügbaren Medieninput, mittels Einladungen an Dritte oder dem Aufsuchen von Menschen oder Institutionen „draußen“ mit der entsprechenden Expertise oder dem Bezug zum Thema. Die Themen, die auf solche Weise bearbeitet werden, sind: • Genderthemen beinhalten die Themen der sexuellen Identitätsfindung und/oder den Umgang mit der eigenen Sexualität, Fragen von Beziehungsgestaltung in der Partnerschaft, darunter Gleichberechtigung und Rollenverständnis. • Umgang mit digitalen Medien beinhaltet die Aufklärung über Nutzen und Gefahren, über rechtliche und soziale Folgen und den kontinuierlichen Prozess der Abstimmung zwischen dem Einfluss der sich (ständig fortentwickelnden) Medienrealität und den eigenen Lebenszielen. • Suchtprävention beinhaltet die Aufklärung über und Auseinandersetzung mit den verschiedenen Erscheinungsformen von Sucht im Lebenshorizont unserer Zielgruppe: Alkohol, Cannabis und illegale Drogen, Spiele und Internet • Politik und Gesellschaft beinhaltet das Aufgreifen und Bearbeiten aktueller politischer und gesellschaftlicher Themen, von denen die jungen Menschen berührt sind oder sich berühren lassen. Das ist die Basis für die Entwicklung einer staatsbürgerlichen Mündi...
Ergänzende gruppen- und personenbezogene Leistungen. Diese umfassen gruppen- und personenbezogene Leistungen der pädagogischen und therapeutischen Arbeit (ausgenommen Leistungen nach SGB V), die aufgrund des fachlichen Ansatzes und der konzeptionellen Ausrichtung erbracht werden und nicht Leistungen der Grundbetreuung sind. Diese Leistungen müssen allen jungen Menschen im Leistungsangebot zur Verfügung stehen und von ihnen in vergleichbarem Umfang benötigt werden (vgl. § 6e RV). Gruppenbezogene Leistungen in diesem Leistungsangebot sind 1. Text Personenbezogene Leistungen sind 1. monatliche Einzelgespräche mit dem jungen Menschen Nichtzutreffendes streichen: Auf Grund der besonderen Kinderschutzanforderungen führt der die Erziehungsstelle/Familienwohngruppe begleitende Dienst mit jedem jungen Menschen im Rahmen einer verbindlichen personenbezogenen Leistung monatliche Einzelgespräche. Dabei soll insbesondere die Situation des jungen Menschen und seine Beziehung zu dem jeweiligen Erziehungsstellen-/Familienwohngruppenmitarbeitenden reflektiert und damit verbundene Fragen geklärt werden (Nichtzutreffendes streichen). Umfang: 2 Stunden pro Monat = 24 Stunden pro Jahr = 0,015 VK/pro junger Mensch 2. Text

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  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

  • Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Übertragung von Rechten und Pflichten 12.1. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der Mitteilung in Text- form über die Übertragung der Rechte und Pflichten in Textform wider- spricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mittei- lung gesondert hingewiesen.‌ 12.2. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten in Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung des Lieferanten geschieht. 12.3. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamt- heit auf einen Dritten durch den Kunden bedarf der Zustimmung in Text- form durch den Lieferanten.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.