Ergänzungsverträge. Allgemeine Bestimmungen
Ergänzungsverträge. 5.1 Dieser GAV kann durch lokale, kantonale oder regionale Ergän- zungsverträge in folgenden Punkten ergänzt werden:
Ergänzungsverträge. 6.1 Dieser GAV kann durch lokale, kantonale oder regionale Bestim- mungen ergänzt werden. Solche Ergänzungsverträge bilden ei- nen integrierenden Bestandteil dieses GAV.