Erheblichkeit. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, sofern ein festgestellter Mangel die Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindert. Diese unerheblichen Fehler, beseitigt OT im Rahmen der Gewährleistung.
Erheblichkeit. Der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers an der oben bezeichneten Abnahmestelle muss erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- und Umspannebene abweichen. Die Erheblichkeit wird prozentual anhand der Lastreduzierung bestimmt. Bei der Ermittlung der prozen- tualen Lastreduzierung wird die Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers ins Verhältnis gesetzt zur höchs- ten Last im Hochlastzeitfenster des Letztverbrauchers. Dabei ist auf die jeweilige Netz- bzw. Umspann- ebene abzustellen. Erheblichkeitsschwelle 5% 10% 10% 20% 20% 30% 30% Zudem muss die Lastreduzierung der höchsten Last des Letztverbrauchers im Hochlastzeitfenster ge- genüber der Jahreshöchstlast des Letztverbrauchers an der oben bezeichneten Abnahmestelle wenigs- tens 100 kW betragen.
Erheblichkeit. Die Erheblichkeit gemäß Ziffer 2.1 wird prozentual bestimmt. Dabei wird die Jahreshöchstlast der oben bezeichneten Abnahmestelle ins Verhältnis gesetzt zu ihrer höchsten Last innerhalb der Hochlastzeitfenster, wobei auf die jeweilige Netz- bzw. Umspannebene abzustellen ist. Es gelten die folgenden Schwellenwerte: Erheblichkeits- schwelle 5 % 10 % 10 % 20 % 20 % 30 % 30 % Zudem muss die Mindestverlagerung der höchsten Last der oben bezeichneten Abnahmestelle im Hochlastzeitfenster gegenüber der Jahreshöchstlast dieser Abnahmestelle wenigstens 100 kW betragen.
Erheblichkeit. Der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers an der oben bezeichneten Abnahmestelle muss erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- und Umspannebene abweichen. Die Er- heblichkeit wird prozentual anhand der Lastreduzierung bestimmt. Bei der Ermittlung der prozentualen Lastre- duzierung wird die Jahreshöchstlast des Letztverbrau- chers ins Verhältnis gesetzt zur höchsten Last im Hoch- lastzeitfenster des Letztverbrauchers. Dabei ist auf die jeweilige Netz- bzw. Umspannebene abzustellen. HS 10 % HS / MS 20 % MS 20 % MS / NS 30 %
Erheblichkeit. Die Abnahme darf nicht verweigert werden, sofern ein festgestellter Mangel die Nutzung des Leistungsergebnisses nur unerheblich mindert. Diese unerheblichen Fehler, beseitigt Rocket Software im Rahmen der Gewährleistung.