Common use of Erhöhungen und Erweiterungen Clause in Contracts

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen kündigen.

Appears in 8 contracts

Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken gemäß Teil I Ziffer Q.1.3 2.1.1 besteht kein Versiche- rungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Ver- sicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Verände- rungen von Stoffen innerhalb der unter Teil I Ziffer Q.1.4 2.1.1 versicherten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Teil I Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen ange- gebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten Hal- ten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;un- terliegen. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen Erhöhun- gen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei hier- bei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvor- sorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Teil I Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 25 kündigen.

Appears in 4 contracts

Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 7.1 Für Risiken der Ziff.I 2.1 bis 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßi-ge Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. I 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken. 7.2 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 Ziff. II 1.2.1 bis 1.2.3 umfasst der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Nach-trägen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. Risiken für Ri- siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 7.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvor- sorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag Ver- trag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxxxx 21 AHB kündigen.

Appears in 3 contracts

Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengenschwellen. 6.2 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und 1.1.1 bis Ziffer Q.1.4 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Ände- rung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxxxx 25 kündigen.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe, Betriebshaftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken der Ziffer 2.1 bis 2.6 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber die gesetzliche Haftpflicht aus mengenmäßigen Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 2.6 bis 2.8 umfasst der Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen RisikenRi- siken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- Versiche- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxxxx 18 kündigen.

Appears in 2 contracts

Samples: Hochzeitsversicherung, Haftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 Die Bestimmungen der Ziffer 1.2.1 (2) und Ziffer 1.2.2 (Er- höhungen und Erweiterungen) finden keine Anwendung. 6.6.1 Für Risiken der Ziffern 6.2.2, 6.2.4 und 6.2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Ver- änderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 6.2.1 bis 6.2.5 versicherten Risiken. 6.6.2 Für Risiken gemäß Ziffern 6.2.6 bis Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 6.2.8 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen versi- cherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie so- wie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht De- ckungsvorsorgepflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen Erhöhun- gen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsor- gepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 1.12 kündigen.

Appears in 2 contracts

Samples: Versicherungsinformation, Business Insurance Terms and Conditions

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken von Teil F I Ziffer 2.2 und 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungs- schutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Teil F I Ziffer 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Teil F I Ziffer Q.1.3 2.1, 2.3, 2.4, 2.6 und Ziffer Q.1.4 2.8 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- pflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass Er- lass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxxxx 21 AHB kündigen.

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Samples: Insurance Contract

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken der Ziffer 2.1 bis 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Er- weiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßig Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 2.1 bis 2.5 versicher- ten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 2.6 bis 2.8 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen Erweite- rungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer neu- er Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- Versi- cherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Abschnitt I Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen 16 kündigen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 26.5.1 Für Risiken der Ziffer 26.1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. 26.5.2 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 26.1.1.1 bis 26.1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein Versiche- rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen versiche- rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 26.5.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxxxx 26.11 kündigen.

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Samples: Berufs Haftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken der Ziff. 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungs- schutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziff. 1.1.4 versicherten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 Ziff. 1.1.1 bis Ziff. 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- Luft oder Wasserfahrzeugen Was- serfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsor- gepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxx. 25 kündigen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken gemäß der Ziffern 2.1 bis 2.5 besteht – abweichend von Ziffer Q.1.3 3.1 (2) AHB – kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Ziffer Q.1.4 Erweiterungen. Der Versiche- rungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen unter Ziffern 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken. Dies gilt nicht für. 1. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- Ver- sicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxxxx 21 AHB kündigen.

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Samples: Haftpflicht Versicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken der Ziffer I, 2.1. bis 2.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweite- rungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber men- genmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer I, 2.1. bis 2.5 versicherten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 I, 2.6 bis 2.8 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen Erweiterun- gen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Nachträ- gen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungspflichtigen versiche- rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Ände- rung bestehender oder Erlass neuer RechtsvorschriftenRechts- vorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften Rechtsvor- schriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Umwelthaftungs- richtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften Vor- schriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 21 (Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften) der Haftpflichtversicherungsbedingungen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Um- weltschadensversicherung (Anlage H, III) kündigen.

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Samples: Betriebs Und Berufs Haftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungs­ schutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versiche­ rungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderun­ gen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicher­ ten Risiken und innerhalb der dort genannten Mengen­ schwellen. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertrags­ gesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. 6.2 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 1.1.1 bis 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Versi­ cherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen angegebe­ nen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;unterlie­ gen. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen Erhöhun­ gen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender bestehen­ der oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvor­ sorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxxxx 26 kündigen.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 1.3 und Ziffer Q.1.4 1.4 umfasst der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein Versiche- rungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen versicherungs- pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 2. b) Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anlagen / Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anlagen / Anhang 2). Q.6.2 ) dieser Bedingungen. 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften Rechtsvor- schriften auf der Grundlage der EU-EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- Versiche- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxxxx 27 kündigen.

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Samples: Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 Ziff. 1.3 und Ziffer Q.1.4 1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 2. b) Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 Ziff. 2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 Ziff. 2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anlagen/ Anhang 2). Q.6.2 ) dieser Bedingungen. 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxx. 27 kündigen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken von Teil F I Ziffer 2.2 und 2.5 besteht kein Versi- cherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versiche- rungsschutz umfasst, aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Teil F I Ziffer 2.1 bis 2.5 versicherten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Teil F I Ziffer Q.1.3 2.1, 2.3, 2.4, 2.6 und Ziffer Q.1.4 umfasst 2.8 um- fasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungs- pflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften Rechtsvor- schriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- Versiche- rungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxxxx 21 AHB kündigen.

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Samples: Haftpflichtversicherung Für Betriebliche Und Berufliche Risiken

Erhöhungen und Erweiterungen. Q.6.1 6.1 Für Risiken der Ziffern 1.1.4 und 1.1.5 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter den Ziffern 1.1.4 und 1.1.5 versicherten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Ziffer Q.1.3 und Ziffer Q.1.4 der Ziffern 1.1.1 bis 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Versicherungs- schutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für 1. für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;. 2. Anlagen gemäß Ziffer Q.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und Ziffer Q.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). Q.6.2 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten ver- sicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer RechtsvorschriftenRechts- vorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer 1.2.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen Xxxxxx 15 kündigen.

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Samples: Haftpflichtversicherung