Erhöhungen und Erweiterungen. (1) Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
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Samples: Besondere Bedingungen Für Dozenten Rahmenkonzept, Content Creator Insurance Framework
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengenschwellen.
6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) Ziffer 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Wasserfahr- zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
(2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 25 kündigen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengenschwellen.
6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) Ziffer 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Wasserfahr- zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.unterliegen.
(2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 25 kündigen.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
(2) 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 21 AHB kündigen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall), Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 7.6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) 7.1.3 und 7.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für für
a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige RisikenRisike, die der Versicherungs- Versicherugns- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
b) Anlagen gemäß 7.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 7.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
(2) 7.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB kündigen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) nach 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Anlagen laut 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 2) dieser Bedingungen.
(2) 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, Rechtsvorschriften soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AT kündigen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für für
a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
b) Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
(2) 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13 AT kündigen.
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Samples: Insurance Policy
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengenschwellen.
6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) Ziffer 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-Kraft, Luft- Luft oder Wasserfahrzeugen Wasserfahr zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- Versicherungs oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
(2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie EUUmwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- Versicherungs oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 25 kündigen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
(2) . Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhun- gen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken.
6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Nach- trägen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen.
(2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten versi- cherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer RechtsvorschriftenRechtsvor- schriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften Vorschrif- ten zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 21 AHB kündigen.
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Samples: Private Liability Insurance
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengenschwellen.
6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) Ziffer 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Wasserfahr- zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
(2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Zixxxx 05 kündigen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 7.6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) 7.1.3 und 7.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für für
a. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
b. Anlagen gemäß 7.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 7.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen.
(2) 7.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AT kündigen.
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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 23.6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2).
(2) 23.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Änderungen bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) kündigen.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken.
6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
(2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten ver- sicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 21 AHB kündigen.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 7.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
(2) 7.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
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Samples: Versicherungsvertrag