Common use of Erhöhungen und Erweiterungen Clause in Contracts

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.

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Samples: Besondere Bedingungen Für Dozenten Rahmenkonzept, Content Creator Insurance Framework

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengenschwellen. 6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) Ziffer 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Wasserfahr- zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 25 kündigen.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengenschwellen. 6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) Ziffer 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Wasserfahr- zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.unterliegen.‌‌‌ (2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 25 kündigen.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (2) 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 21 AHB kündigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall), Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 7.6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) 7.1.3 und 7.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für für a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige RisikenRisike, die der Versicherungs- Versicherugns- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; b) Anlagen gemäß 7.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 7.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). (2) 7.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AHB kündigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) nach 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Anlagen laut 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen, Anhang 2) dieser Bedingungen. (2) 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, Rechtsvorschriften soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AT kündigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für für a) Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; b) Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). (2) 6.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13 AT kündigen.

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Samples: Insurance Policy

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengenschwellen. 6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) Ziffer 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-Kraft­, Luft- Luft­ oder Wasserfahrzeugen Wasserfahr­ zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- Versicherungs­ oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie EU­Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- Versicherungs­ oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Xxxxxx 25 kündigen.

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Samples: Betriebs­haftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (2) . Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.

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Samples: Besondere Bedingungen Und Risikobeschreibungen Für Gastronomie Und Hotelbetriebe

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhun- gen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen Nach- trägen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht Deckungsvorsorge- pflicht unterliegen. (2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten versi- cherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer RechtsvorschriftenRechtsvor- schriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften Vorschrif- ten zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 21 AHB kündigen.

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Samples: Private Liability Insurance

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken und der dort genannten Mengenschwellen. 6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) Ziffer 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen Wasserfahr- zeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Zixxxx 05 kündigen.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 7.6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) 7.1.3 und 7.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für für a. Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; b. Anlagen gemäß 7.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 7.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2) dieser Bedingungen. (2) 7.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. AT kündigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Haftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 23.6.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) 6.1.3 und 6.1.4 umfasst der Versicherungsschutz aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; Anlagen gemäß 6.2.2 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 1) und 6.2.5 (UmweltHG-Anlagen/Anhang 2). (2) 23.6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung Änderungen bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von 13. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) kündigen.

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Samples: Versicherungsbedingungen

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 6.1 Für Risiken der Ziffer 1.1.4 besteht kein Versicherungsschutz für Erhöhungen und Erweiterungen. Der Versicherungsschutz umfasst aber mengenmäßige Veränderungen von Stoffen innerhalb der unter Ziffer 1.1.4 versicherten Risiken. 6.2 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) Ziffer 1.1.1 bis 2 (3) 1.1.3 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (2) 6.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten ver- sicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von § 21 AHB kündigen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Erhöhungen und Erweiterungen. (1) 7.1 Für Risiken gemäß Ziff. 2 (1) bis 2 (3) umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. (2) 7.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.

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Samples: Versicherungsvertrag