Erklärungen des Kreditinstituts Musterklauseln

Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstitutes gelten – sofern keine abwei- chenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Für Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, gilt Z 16 der Besonderen Bedingungen der Generali Bank AG.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug) oder auf einem anderen dauerhaften Datenträge (z.B. in elektronischer Form), wenn dies der Kunde mit dem Kreditinstitut vereinbart hat. (3) Die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz zu erstellende Entgeltaufstellung wird dem Kunden, der Verbraucher ist, in jeder Filiale in Papierform und im Internet Banking zur Verfügung halten. (Dieser Absatz gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt).
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Soweit in den Ziffern 2, 7 Abs. 2, 38, 39 Abs. 10 und 40 Abs. 2 nichts anderes vorgesehen ist, können Informationen und Erklärungen des Kreditinstituts mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit dem Kunden vom Kreditinstitut auf die im Rahmenvertrag für Kontoauszüge vereinbarte Weise (zB Electronic Banking oder Selbstbedienungsgeräte des Kreditinstituts) zum Abruf bereit gehalten werden.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug), sofern mit ihm nicht die Übermittlung auf elektronischem Weg oder die Zugänglichmachung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger vereinbart wurde.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abwei- chenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen hat, wird das Kreditinstitut dem Kunden auf Papier (dafür kann sich das Kreditinstitut auch eines Kontoaus- zugs bedienen) oder auf dauerhaftem Datenträger (zB durch Zu- stellung in das Online Banking Schießfach mit gesonderter Infor- mation über diese Zustellung per Post oder – wenn mit dem Kunden vereinbart – per E-Mail an eine vom Kunden bekanntge- gebene E-Mail-Adresse) von sich aus übermitteln. Erklärungen und Informationen, die lediglich zugänglich zu machen sind, wer- den dem Kunden vom Kreditinstitut auf die im Rahmenvertrag für Kontoauszüge vereinbarte Weise (zB Online Banking, Kontoaus- zugsdrucker) zum Abruf bereitgehalten. (3) Unabhängig von Absatz (2) wird das Kreditinstitut dem Kun- den, der Verbraucher ist, auf sein Verlangen die bei Zahlungs- konten gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz jährlich oder bei Beendigung des Rahmenvertrages zu erstellende Entgeltauf- stellung (Entgelte, Soll- und Habenzinsen) jedenfalls in Papier- form mitteilen.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier (insbesondere mittels Kontoauszug), sofern mit ihm nicht die Abrufbarkeit oder Übermittlung auf elektronischem Weg vereinbart wurde. (3) Das Kreditinstitut wird die gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz (VZKG) zu erstellende BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556 Entgeltaufstellung jährlich sowie bei Beendigung des Rahmenvertrages dem Kunden, der Verbraucher ist, in jeder Filiale und im Online-Banking zur Verfügung halten. (Z 5 Abs. 3 gilt ab dem in § 36 VZKG festgesetzten Zeitpunkt.)
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten — sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen — vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier, wobei sich das Kreditinstitut dafür auch eines Kontoauszuges bedienen kann oder, soweit vertraglich vereinbart, in elektronischer Form mittels E-Mail, Zustellung in die Addiko Online Banking Postbox oder Zugänglichmachung auf der Internetseite xxx.xxxxxx.xx. (3) Einem Kunden, der Verbraucher ist, wird eine Entgeltaufstellung gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz einmal jährlich, sofern er die Entgeltaufstellungen nicht schon mit den Abrechnungen gemäß Abs. (2) erhalten hat, sowie bei der Beendigung des Rahmenvertrags zugänglich gemacht. Wurde mit dem Kunden eine Vereinbarung zur Nutzung des Internet Banking abgeschlossen, erfolgt die Zugänglichmachung der Entgeltaufstellungen durch Abrufbarkeit in elektronischer Form im Internet Banking. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut die Entgeltaufstellungen dem Kunden unentgeltlich in Papierform mitteilen.
Erklärungen des Kreditinstituts. 3. Statements issued by the bank (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten – sofern keine abwei- chenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Usancen der Kreditinstitute bestehen – vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. (1) Notifications and statements issued by the bank via telecommunications shall apply subject to written confirmation, unless otherwise agreed in writing or other banking practices exist in this respect. (2) Erklärungen und Informationen des Kreditinstituts an den Kun- den in Bezug auf die Geschäftsverbindung mit dem Kunden soweit in Z 2 dieser AGB oder in den Sonderbedingungen nicht anders vorgesehen erhält der Kunde auf Papier, wobei sich das Kreditin- stitut auch eines Kontoauszugs bedienen kann oder werden bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zum Abruf bereitgehalten. (2) The customer shall receive statements and information by the bank unless agreed otherwise in Section 2 or the special terms and conditions, in paper (the information may therefore also be provided by the statement of accounts) or if it has been agreed with the customer that statements and information shall be made available or transmitted to the customer electronically on another durable medium.
Erklärungen des Kreditinstituts. (1) Die mittels Telekommunikation gemachten Mitteilungen und Erklärungen des Kreditinstituts gelten, sofern keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder Handelsbräuche der Kreditinstitute bestehen, vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. (2) Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zugänglich zu machen hat, erhält der Kunde auf Papier oder – bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung – auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. auf elektronischem Weg in sein Schließfach in Spängler Online oder in seine Infobox in Spängler Office Banking). (3) Einem Kunden, der Verbraucher ist, wird eine Entgeltaufstellung gemäß § 8 Verbraucherzahlungskontogesetz einmal jährlich, sofern er die Entgeltaufstellungen nicht schon mit den Erklärungen und Informationen (Abrechnungen) gemäß Abs 2 erhalten hat, sowie bei der Beendigung des Rahmenvertrags in den Geschäftsstellen zur Verfügung gehalten. Auf Verlangen des Kunden wird das Kreditinstitut die Entgeltaufstellungen dem Kunden unentgeltlich in Papierform mitteilen.
Erklärungen des Kreditinstituts. Erklärungen und Informationen, die das Kreditinstitut dem Kunden mitzuteilen oder zu- gänglich zu machen hat, erhält der Kunde am Wege des ePostfachs, sofern mit ihm nicht die Übermittlung auf anderem Weg vereinbart wurde.