Erklärung zur Billigung Musterklauseln

Erklärung zur Billigung. Der Prospekt wurde gebilligt durch die Luxemburgische Finanzmarktaufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) als zuständiger Behörde gemäß der Prospektverordnung. Die CSSF hat diesen Prospekt nur in Bezug auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Prospektverordnung gebilligt. Eine solche Billigung sollte nicht als Bestätigung der Emittentin, die Gegenstand dieses Prospekts ist, erachtet werden. Ferner sollte eine solche Billigung nicht als Bestäti- gung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand dieses Prospekts sind, erachtet werden. Anleger sollten ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen.
Erklärung zur Billigung. Der Prospekt wurde gebilligt durch die Luxemburgische Finanzmarktaufsichtsbehörde Commission de Surveillance du Secteur Financier („CSSF“) als zuständiger Behörde gemäß Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregel- ten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/ EG („Prospektverordnung“). Die CSSF hat diesen Prospekt nur in Bezug auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz gemäß der Prospektverordnung gebilligt. Eine solche Billigung sollte nicht als Bestätigung der Emittentin, die Gegenstand dieses Prospekts ist, erachtet werden. Ferner sollte eine solche Billigung nicht als Bestäti- gung der Qualität der Wertpapiere, die Gegenstand dieses Prospekts sind, erachtet werden. Anleger sollten ihre eigene Bewertung der Eignung dieser Wertpapiere für die Anlage vornehmen. Der Prospekt wurde als EU-Wachstumsprospekt gemäß Artikel 15 der Prospektverordnung erstellt.
Erklärung zur Billigung. Der Prospekt wurde im Hinblick auf das Öffentliche Angebot durch die Luxemburgische Finanzmarktaufsichtsbehörde CSSF als zuständiger Behörde gemäß der Prospektverord- nung gebilligt. Eine Billigung in Bezug auf die hierin ebenfalls geschilderte Privatplatzierung ist nicht erfolgt.
Erklärung zur Billigung. Die Gesellschaft erklärt hiermit, dass

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.