Erlöschen der Ansprüche Musterklauseln

Erlöschen der Ansprüche. 14.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten: 14.1.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Ablieferung, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung schriftlich zu rügen. 14.1.2 Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind. 14.1.3 Andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2 sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen. 14.2 Mit der Versäumung der Rügefristen nach Ziffer 14.1 erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden. 14.3 Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Ziffer 14.2 berufen.
Erlöschen der Ansprüche. 14.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten: 14.1.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen. 14.1.2 Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter in Textform anzuzeigen. Hat der Einlagerer selbst die Verpackung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind. 14.1.3 Schäden wegen Lieferfristüberschreitung sind innerhalb von 21 Tagen, gerechnet vom Tage der Ablieferung, in Textform geltend zu machen. Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen nach Ablauf dieser Frist. 14.2 Mit Ablauf der Rügefristen nach Ziffer 14.1.1 und Ziffer 14.1.2 wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt ist.
Erlöschen der Ansprüche. Die Ansprüche gegen das Unternehmen erlöschen 30 Tage nach dem Ereignis, das sie begründet. 2 Verpasst die reisende Person einen fahrplanmässigen Anschluss, so muss sie dies sofort auf der Station melden, wenn sie ihren Anspruch auf Schadenersatz geltend machen will.
Erlöschen der Ansprüche. Der Einlagerer muß folgende Rügefristen beachten: • offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind spätestens bei der Ablieferung schriftlich zu rügen. • nicht offensichtliche Schäden sind binnen 10 Tagen nach der Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muß, daß diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind. • andere als Güterschäden gemäß 10.2 sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen. • Mit der Versäumung der Rügefristen bei offensichtlichen Schäden (s.o.) erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, daß längere Rügefristen vereinbart wurden.
Erlöschen der Ansprüche. 14.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten: 14.1.1 offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Ablieferung, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung schriftlich rügen. 14.1.2 nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind. 14.1.3 andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2 sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung schriftlich geltend zu machen.
Erlöschen der Ansprüche. § 1. Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen den Beförderer aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen. § 2. Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn 1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten gemäß Artikel 42 festgestellt worden ist; 2. die Feststellung, die gemäß Artikel 42 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden des Beförderers unterblieben ist; b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er 1. die Feststellung gemäß Artikel 42 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gutes verlangt und 2. außerdem beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes und der Ablieferung entstanden ist; c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 60 Tagen seine Ansprüche gegen einen der in Artikel 45 § 1 genannten Beförderer geltend gemacht hat; d) wenn der Berechtigte nachweist, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
Erlöschen der Ansprüche. 14.1. Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten: 14.1.1. Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Ablieferung, in allen anderen Fällen am Tag der Ablieferung schriftlich zu rügen. 14.1.2. Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind. 14.1.3. Andere als Güterschäden gemäß Ziffer 10.2. sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tage der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen. 14.2. Mit der Versäumung der Rügefrist nach Ziffer 14.1. erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn, dass längere Rügefristen vereinbart wurden. 14.3. Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf Rügepflichten sowie auf Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Ziffer 14.2. berufen.
Erlöschen der Ansprüche. 6.2 Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen 14.1 Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten: gesetzlichen Höhe. 6.3 Soweit für das Lagergeld eine monatliche Zahlungsweise vereinbart wurde, ist der Einlagerer verpflichtet, das monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. 6.4 Notwendige Auslagen sind dem Lagerhalter zu erstatten. 14.1.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Übergabe, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung in Textform anzuzeigen. 14.1.2 Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 7 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter in Text- 6.5 Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung wer- form anzuzeigen. Hat der Einlagerer selbst die Verpackung des Gutes übernommen, muss er beweisen, dass diese den nach den Aufwendungen berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.
Erlöschen der Ansprüche. 7.1 Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind unverzüglich bei der Auslieferung schriftlich zu rügen. Schäden, die dem Kunden durch Unregelmäßigkeiten bei der Datenträgervernichtung entstanden sind, müssen sofort mit Kenntnisnahme schriftlich geltend gemacht werden. 7.2 Nicht offensichtliche Schäden an Archivmaterialien sind binnen zehn Tagen nach Auslieferung des Lagergutes der TR schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der der TR obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
Erlöschen der Ansprüche. Mit der Annahme des Gutes durch den Empfänger erlöschen alle Ansprüche gegen den Unternehmer. Ausgenommen sind Ansprüche aus