Rechtsfolgen der Annahme Musterklauseln

Rechtsfolgen der Annahme. Mit der Annahme des Delisting-Erwerbsangebots kommt zwischen dem betreffenden Cle- re-Aktionär und der Bieterin ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung der Zum Verkauf Angemeldeten Clere-Aktien nach näherer Maßgabe der Angebotsunterlage zu- stande. Für diese Verträge und ihre Auslegung gilt ausschließlich deutsches Recht. Mit der Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf Angemeldete Clere-Aktien gehen alle mit diesen Aktien zum Zeitpunkt der Abwicklung verbundenen Nebenrechte auf die Bieterin über. Darüber hinaus erteilen die annehmenden Clere-Aktionäre mit Annahme des Delisting-Erwerbsangebots die in Ziffern 13.3 (a) und (b) dieser Angebotsunterlage genannten Anweisungen, Ermächtigungen, Aufträge und Vollmachten und geben die in Ziffer 13.3 (c) dieser Angebotsunterlage aufgeführten Erklärungen ab.
Rechtsfolgen der Annahme. Mit der Annahme des Angebots kommt zwischen den annehmenden InTiCa- Aktionären und der Bieterin ein auflösend bedingter Vertrag über den Verkauf der Eingereichten InTiCa-Aktien an die Bieterin nach Maßgabe der Bestimmungen und Bedingungen der Angebotsunterlage zustande. Die Übertragung des Eigentums er- folgt bei Vollzug des Angebots an die Bieterin ebenfalls nach Maßgabe der Bestim- mungen und Bedingungen der Angebotsunterlage. Die Verträge zwischen den das Angebot annehmenden InTiCa-Aktionären und der Bieterin unterliegen deutschem Recht. Der Vollzug der Verträge erfolgt nur, wenn die Angebotsbedingungen nach Ziffer 11.1 der Angebotsunterlage bis zum Ablauf der Annahmefrist eingetreten sind oder die Bieterin zuvor wirksam auf sie verzichtet hat. Die Verträge entfallen (auflö- sende Bedingungen), wenn die Angebotsbedingungen nach Ziffer 11.1 der Ange- botsunterlage nicht bis zum Ablauf der Annahmefrist eingetreten sind und die Bie- terin nicht zuvor wirksam auf sie verzichtet hat. Darüber hinaus erteilen die anneh- menden InTiCa-Aktionäre mit Annahme des Angebots die in Ziffer 12.3(a) und 12.3(b) der Angebotsunterlage genannten Anweisungen, Ermächtigungen, Aufträge und Vollmachten und geben die in Ziffer 12.3(c) der Angebotsunterlage aufgeführ- ten Erklärungen ab.
Rechtsfolgen der Annahme. Mit der Annahme des Delisting-Erwerbsangebots kommen zwischen jedem der annehmenden GSW-Aktionäre und der Bieterin Verträge über den Verkauf und die Übertragung der Eingereichten GSW-Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen der Angebotsunterlage zustande. Für diese Verträge und ihre Auslegung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Angebotsgegenleistung beträgt EUR 91,32 je Eingereichter GSW-Aktie in bar. Darüber hinaus erteilen die GSW-Aktionäre, die das Delisting-Erwerbsangebot annehmen, unwiderruflich die Anweisungen, Aufträge und Vollmachten und geben die Erklärungen ab, die in Ziffer 11.3 dargelegt sind. Der dingliche Vollzug der Kaufverträge erfolgt erst nach Ablauf der Annahmefrist. Die Bieterin zahlt die Angebotsgegenleistung für sämtliche Eingereichten GSW-Aktien und sämtliche Eingereichte GSW-Aktien werden direkt an die Bieterin übertragen. Mit der Übertragung des Eigentums an den Eingereichten GSW-Aktien auf die Bieterin gehen alle zum Zeitpunkt der Abwicklung mit diesen Eingereichten GSW-Aktien verbundenen Rechte und Ansprüche auf die Bieterin über.
Rechtsfolgen der Annahme. Mit der Annahme dieses Angebotes kommt ein bedingter Kaufvertrag über die Angedienten Aktien zwischen jedem annehmenden Aktionär der Zielgesellschaft und der Bieterin nach Maßgabe der in dieser Angebotsunterlage enthaltenen Bestimmungen zustande. Darüber hinaus erteilen die annehmenden Aktionäre mit Annahme dieses Angebotes unwiderruflich die Anweisungen, Aufträge, Ermächtigungen und Vollmachten gemäß Punkt 5.5 und geben die Erklärungen gemäß Punkt 5.6 ab. Mit Erfüllung der Vollzugsbedingungen oder mit dem Verzicht auf diese wird der jeweilige Erwerb unbedingt. Der dingliche Vollzug des Kaufvertrags ("Settlement") erfolgt nach der Erfüllung aller Vollzugsbedingungen (oder Verzicht auf alle gemäß dieser Angebotsunterlage verzichtbaren Vollzugsbedingungen), frühestens jedoch zum Settlement-Zeitpunkt gemäß Punkt 5.8. Mit der Übertragung des Eigentums an den zum Verkauf eingereichten S IMMO-Aktien gehen alle damit verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte auf die Bieterin über.
Rechtsfolgen der Annahme. Mit der Annahme des Angebots kommt zwischen dem betreffenden Xxxxxxxxxx-Aktionär und den Bie- tern als Gesamtschuldner ein Vertrag über den Verkauf und die Übereignung der Zum Verkauf Einge- reichten Xxxxxxxxxx-Xxxxxx gemäß den Bestimmungen dieser Angebotsunterlage zustande, wonach das Eigentum an den Zum Verkauf Eingereichter Xxxxxxxxxx-Aktien auf die Highlight Communications übertragen wird. Dieser Vertrag und seine Auslegung unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Mit Übereignung der Aktien gehen sämtliche mit diesen Aktien verbundenen Nebenrechte, die zum Zeit- punkt der Abwicklung dieses Angebots bestehen, auf die Highlight Communications über. Darüber hinaus gibt jeder das Angebot annehmende Aktionär unwiderruflich die in Ziffer 16.3 dieser Ange- botsunterlage genannten Erklärungen und Zusicherungen ab und erteilt die in Ziffer 16.3 dieser Ange- botsunterlage genannten Weisungen, Aufträge, Vollmachten und Ermächtigungen. Wenn die Voll- zugsbedingungen gemäß Ziffer 8.3 nicht erfüllt werden, wird das Übernahmeangebot nicht vollzogen, die durch Annahme des Angebots geschlossenen Verträge entfallen und es wird eine Rückbuchung gemäß Ziffer 8.4 vorgenommen.
Rechtsfolgen der Annahme. Mit der Annahme dieses Umtauschangebots kommt zwischen dem jeweiligen xxxxx- xxxxxx Inhaber der Anleihe 2012/2014 und der Maritim Vertriebs GmbH ein Vertrag über den Umtausch der Zum Umtausch angemeldeten Inhaber- Teilschuldverschreibungen gegen die neuen Inhaber-Teilschuldverschreibungen aus der Anleihe 2014/2016 gemäß den Bestimmungen dieses Umtauschangebots zustande. Zu- gleich einigen sich die jeweiligen annehmenden Inhaber der Anleihe 2012/2014 und die Maritim Vertriebs GmbH, vorbehaltlich des Ablaufs der Annahmefrist und unter der auflö- senden Bedingung des Abbruchs des Umtauschangebots, über den Übergang des Ei- gentums an den Zum Umtausch angemeldeten Inhaber-Teilschuldverschreibungen auf die Gesellschaft und den Übergang des Eigentums an der entsprechenden Anzahl neuer Inhaber-Teilschuldverschreibungen aus der Anleihe 2014/2016 auf die jeweiligen an- nehmenden Inhaber der Anleihe 2012/2014 jeweils zum Vollzugstag. Bis zu diesem Zeit- punkt bleiben die Inhaber der Anleihe 2012/2014, die dieses Umtauschangebot ange- nommen haben, Inhaber der Anleihe 2012/2014. Mit Übertragung des Eigentums an den zum Umtausch angemeldeten Inhaber- Teilschuldverschreibungen gehen alle mit diesem verbundenen Ansprüche und sonstigen Rechte (inkl. der Zinsansprüche) auf die Gesellschaft über.

Related to Rechtsfolgen der Annahme

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Vereinbarung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (1) Einigung über das Pfandrecht (2) Gesicherte Ansprüche (3) Ausnahmen vom Pfandrecht (4) Zins- und Gewinnanteilscheine

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.