Erlöschen. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn diese nicht inner- halb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
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Erlöschen. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn diese nicht inner- halb innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
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Erlöschen. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn diese nicht inner- halb innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung Gefahrerhö- hung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung Gefah- rerhöhung bestanden hat.
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