Erlöse Musterklauseln

Erlöse. Erlöse oder Erträge des Einrichtungsträgers im investiven Bereich (beispielsweise aus Weitervermietung von Hausmeisterwohnung und Parkplätzen) sind bei der Kalkulation des Investitionsbetrages abzusetzen.
Erlöse a) Erlöse aus der Veranstaltung von Pay-TV umfassen sämtliche von Abonnenten des Programms erzielte Erlöse des Vertragspartners (exklusive Umsatzsteuer) einschließlich der Einnahmen aus der Veranstaltung von pay-per-view und near-video-on-demand, soweit es sich um Sendungen im Sinne von § 20 UrhG handelt. b) Werden Pay-TV-Erlöse zwischen dem Betreiber einer Vermarktungsplattform (Vermarkter3) und den Content-Lieferanten aufgeteilt, so rechnet jeder Beteiligte gegenüber der GVL seine tatsächliche Erlösbeteiligung ab4. Hat der Vertragspartner mit einer Plattform vereinbart, dass 3 D.h. dem Vermarkter von Pay-TV-Programmen gegenüber dem Endkunden. Bei der zeitgleichen Weitersendung von Free- TV-Programmen gelten bezüglich der von der GVL wahrgenommenen Rechte und Vergütungsansprüche der Gemeinsame Tarif Kabelweitsendung bzw. die Regelungen der Gesamtverträge Kabel.
Erlöse. Erlöse oder Erträge des Einrichtungsträgers im investiven Bereich (beispielsweise aus Wei- tervermietung von Hausmeisterwohnung und Parkplätzen) sind bei der Kalkulation des In- vestitionsbetrages abzusetzen.
Erlöse a) Mitgliedsbeiträge 156.900,00 151.280,08 b) Zuwendungen 541.967,00 525.808,00 c) Andere Erlöse im Sinne des § 277 HGB 4.115,51 6.053,45 702.982,51 683.141,53
Erlöse. Die Zuscheidung der Erlöse erfolgt nach der von der Firma WVI Prof. Xx. Xxxxxxx Verkehrsfor- schung und Infrastrukturplanung GmbH vorgegebenen Systematik, in der die jeweiligen Einsteiger (BefP) je Zeitschicht aus den Statistiken des Unternehmens ermittelt werden. Die Erlöse wurden in Summe je Betriebszweig ermittelt. Hierbei wurden die Erlösarten „Fahrgeld- einnahmen, „Erstattung § 148 SGB IX (USt)“ und „Erstattung HDTV Verbund“ berücksichtigt. Erlö- se, die nicht in Zusammenhang mit Linienverkehren im Gebiet der Stadt Leipzig standen, wurden eliminiert. Die so ermittelten Erlöse wurden auf die einzelnen Zeitschichten anhand des zuvor erwähnten Schlüssels „Einsteiger je Zeitschicht“ verteilt.
Erlöse. Die Umsatzerlöse der Gesellschaft setzen sich aus jenen Erlösen zusammen, die von der Gesellschaft in Form von Druckkostenbeiträgen, Entgelten für Kooperationswerbungen, Direct-Marketing-Aktivitäten bzw. für die Beteiligung an Messen und Workshops sowie den Verkauf von Werbeartikel erzielt werden. Diese Erlöse stiegen in den geprüften Geschäftsjahren stark an, sie konnten von 4,33 Mio S im Jahre 1995 auf 21,96 Mio S im Jahre 1998 gesteigert werden. In den Erlösen aus Koopera- tionswerbung sind auch die vom Land NÖ für die Abwicklung der Aktion INCENTIVE 2001 geleisteten Beträge (1998: 5,52 Mio S) enthalten. Darüber hinaus wurden unter dieser Position auch jene Beträge ausgewiesen, die als Sponsorleistungen von Unternehmen der Gesellschaft für werbliche Kooperationen zur Verfügung gestellt wurden. Im Jahre 1998 betraf dies insbe- sondere die NÖ Versicherung, Austrian Airlines, Österreichische Lotterien, Casinos Austria, Vöslauer und NETWAY-AG. Wie die stichprobenweise Prüfung ergab, wurden in Einzelfäl- len die einzelnen Teilbeträge der Sponsorleistungen nicht immer auf dem Erlöskonto „Koope- rationswerbung“ verrechnet, insbesondere im Jahre 1998 wurden derartige Erlöse auch unter den Erlösen aus Druckkostenbeiträgen ausgewiesen.
Erlöse. In den Jahren 1993 bis 1995 erzielte die NÖVOG keine Erlöse, da sich ihre Tätigkeit in die- sem Zeitraum nur auf Vorbereitungs- und Planungsarbeiten für die Aufnahme des Wieselbus- betriebes erstreckte. Die Erlöse der NÖVOG in den Jahren 1996 und 1997 resultierten haupt- sächlich aus dem Betrieb der Wiesel-Schnellbusse. Im Geschäftsjahr 1996 nahm die NÖVOG im September den eingeschränkten Busbetrieb auf, wodurch erstmals Erlöse zu verzeichnen waren, die in der Gewinn- und Verlustrechnung mit insgesamt S 1.991.006,27 ausgewiesen wurden. Davon betrafen S 338.105,51 Erlöse aus dem Fahrkartenverkauf und S 1.038.064,-- Erlöse aus der Abdeckung des Durchtarifierungsverlustes. Der Restbetrag in Höhe von S 614.836,76 setzte sich aus Bestandsveränderungen aus dem Fahrkarten- und Jahreskarten- verkauf zusammen. Das Jahr 1997 war das erste durchgehende Betriebsjahr der Wiesel-Busse (Vollbetrieb ab 2. Juni 1997), die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Erlöse stiegen daher gegenüber dem Vorjahr stark an und erreichten S 18.336.453,81. Sie setzten sich aus den Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf in Höhe von S 4.271.772,22, den Abdeckungen der Durchtarifierungsverluste in Höhe von S 13.832.590,64 sowie aus der Vermietung von Wer- beflächen auf Bussen der Betreiberfirmen in Höhe von S 779.461,54 zusammen. Diese Erlöse wurden durch Kundenskonti in Höhe von S 26.400,-- und die in diesem Jahr negativen Be- standsveränderungen der Jahres- und Fahrkarten in Höhe von S 520.970,59 vermindert. Die in den Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesenen Erlöse weichen von den tatsächli- chen zum Teil beträchtlich ab, weil es sich infolge des Fehlens der endgültigen Abrechnungen zu den Bilanzstichtagen nur um vorläufige Werte handelt. Die tatsächliche Höhe der Erlöse – insbesondere jener aus der Abdeckung des Durchtarifierungsverlustes – steht auf Grund der Verbundabrechnung erst ca. 1 ½ Jahre nach Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres fest und kann dann buchhalterisch nur als Erlös des laufenden Geschäftsjahres berücksichtigt werden. Weiters ist festzustellen, dass die ausgewiesenen Erlöse aus dem Fahrkartenverkauf, die jene Einnahmen darstellen, die von den Buslenkern bar eingehoben werden und als Akontozahlung der Betriebskosten angesehen werden, in beiden Geschäftsjahren jeweils um S 73.272,73 zu niedrig sind, weil die Aufwendungen für die den Aufsichtsräten zur Verfügung gestellten Jahreskarten den Erlösen gegengebucht und die Erlöse daher um diesen Betrag verringert...

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  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Zeugnis Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Vermögensschäden 16.1 Versichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der § 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 16.2 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden (1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; (2) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; (3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; (4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; (5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; (6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; (7) aus Rationalisierung und Automatisierung; (8) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; (9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; (10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; (12) aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).

  • Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.

  • Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung beginnen. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

  • Mängelansprüche Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, daß dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Auftraggeber hat insbesondere die gelieferte Xxxx nach Eingang der Sendung an dem vereinbarten Ort oder bei dem Auftraggeber bzgl. Anzahl, Abmessung, Form, Beschaffenheit und Unversehrtheit usw. zu prüfen. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese schriftlich aufzulisten und uns unverzüglich, spätestens innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werkes bzw. Lagers. Dies vorausgeschickt leisten wir für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung unter Ausschluß weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt 8 – Gewähr wie folgt: 7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Xxxx nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 7.2 Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht bei einer unsachgemäßen Montage, Inbetriebnahme oder Verwendung durch den Auftraggeber und/oder eines von diesem Beauftragten, ferner bei Nichtbeachtung der Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege (z.B. Betriebsanleitung), unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, Aufstellung in ungeeigneten Räumen, Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie bei sonstigen äußeren Einflüssen. Ein natürlicher Verschleiß ist von der Mängelhaftung ausgeschlossen. Wir übernehmen keine Gewährleistungsverpflichtung für nach dem Gefahrübergang entstehende Schäden an der Lackierung, insbesondere wenn diese auf fehlerhafte und nachlässige Behandlung bei Transport, Lagerung, Montage, Bedienung und dergleichen und/oder auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind. 7.3 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber uns nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 7.4 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – lediglich die Kosten des Ersatzstücks. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. 7.5 Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 8 Ziff. 2 dieser Bedingungen. 7.6 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. 7.7 Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. 7.8 Rechtsmängel: Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, daß die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlichen angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. 7.9 Unsere in Abschnitt 7.8 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Abschnitt 8.2 für den Fall der Schutz- und Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn • der Auftraggeber uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, • der Auftraggeber uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend ge- machten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungs- maßnahmen gem. Abschnitt 7.8 ermöglicht, • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbe- halten bleiben und • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, daß der Auftraggeber den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 7.10 Bei Lohnfertigungsaufträgen gilt folgende Sonderregelung ergänzend: Wird im Laufe der Bearbeitung Material ohne unser Verschulden unbrauchbar, so sind die uns entstandenen Kosten vom Besteller zu ersetzen. Liegt eine schuldhaft mangelhafte Bearbeitung unsererseits vor, verpflichten wir uns zur Übernahme der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten und zur Nachbesserung. Wird das Material durch unser Verschulden unbrauchbar, übernehmen wir die Neubearbeitung. Der Besteller hat das Material wiederum unentgeltlich zu liefern. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers. Insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem vom Besteller zur Verfügung gestellten Material oder den daraus gefertigten Sachen entstanden sind. Für die im Zusammenhang mit dem Bearbeitungsvertrag auftretenden Verstöße gegen Rechte Dritter übernehmen wir keine Haftung. Die Materialbeistellung liegt in der Verantwortlichkeit des Bestellers.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Nachweise Nachweise im Sinne von Ziffer 1.2.1 Absatz 1 sind insbesondere Originalrechnungen. Die Rechnungen - auch unbezahlte - müssen als Original erkennbar sein, den gesetzlichen Vorschriften entspre- chen und insbesondere folgende Angaben enthalten: • Name der behandelten Person, • Bezeichnung der Krankheit, • Art der Leistungen und • die Behandlungs- oder die Bezugsdaten.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten