Ermäßigung der Projektausgaben (Umsatzsteuer-Auswirkungen von neuen gesetzli- chen oder behördlichen Bestimmungen). Ist in den von der DFG bewilligten Beträgen rechnerisch Umsatzsteuer enthalten und wird die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger nach der Bewilligung vorsteuerabzugsberechtigt, verringert sich der bewilligte Betrag entsprechend. Die Be- willigungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger hat die Berechtigung zum Vor- steuerabzug unverzüglich gegenüber der DFG anzuzeigen, spätestens nach der Be- kanntgabe der Umsatzsteuerbescheide durch das Finanzamt. Durch das Finanzamt rückwirkend erstattete Vorsteuerbeträge sind vollumfänglich an die DFG weiterzuleiten, soweit durch die DFG geförderte Projekte betroffen sind. Dies gilt auch, wenn die rückwirkende Erstattung erst nach Abschluss des Projektes erfolgt. Der Rückzahlungsanspruch umfasst (anteilig) auch die vom Finanzamt erstatteten Zin- sen. Wird die rückwirkende Vorsteuererstattung nicht vollumfänglich an die DFG weitergelei- tet, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gel- tend gemacht. Der Zinslauf beginnt drei Monate nach Erstattung der Vorsteuerbeträge durch das Finanzamt. Ermäßigen sich die Projektausgaben aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen, gelten die vorstehenden Bestimmungen entspre- chend.
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