Ersatzfahrzeuge Musterklauseln

Ersatzfahrzeuge. 7.1. Der Vermieter behält sich das Recht vor, für den Fall, dass das gebuchte Wohnmobil nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ein in Ausstattung und Größe vergleichbares Wohnmobil bereitzustellen. Sollte ein kleineres Wohnmobil dem Mieter angeboten werden, wird die Differenz des Mietpreises erstattet. Dem Mieter entstehen dadurch keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt auch, wenn das gebuchte Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder es abzusehen ist, dass eine Fahrzeugnutzung wegen einer Beschädigung, die der Mieter nicht verschuldet hat, unangemessen lang unmöglich sein wird. Eine Kündigung nach §543 Abs. 2 Nr.1 BGB ist hierbei ausgeschlossen, es sei denn, es kann kein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden, es verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Einstehende höhere Zusatzkosten, wie z.B. Fähr- und Mautkosten sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter kann ein größeres Ersatzfahrzeug aufgrund berechtigter Interessen ablehnen. 7.2. Wenn das Fahrzeug durch Verschulden des Mieters zerstört oder die Nutzung ist absehbar eingeschränkt und /oder unmöglich, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach §543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.
Ersatzfahrzeuge. Die Versicherung gilt zusätzlich für ein Ersatzfahrzeug, wenn ■ eine behördliche Bewilligung vorhanden ist; ■ es sich um die gleiche Fahrzeugart und Preisklasse wie das versicherte Fahrzeug handelt; ■ das Ersatzfahrzeug anstelle des versicherten Fahrzeuges mit dessen Kontrollschildern verwendet wird. Der Kasko-Versicherungsschutz bleibt für das ersetzte Fahrzeug bestehen. Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte Fahrzeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genom- men, erlischt die Versicherung für das Ersatzfahrzeug. Die Versicherung gilt für Fahrzeuge, die beim Strassenverkehrs- amt auf das gleiche Kontrollschild eingelöst sind und zwar: ■ für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene Fahrzeug in vollem Umfang; ■ für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur auf Strassen, die nicht dem öffentlichen Verkehr offenstehen. Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen, und müssen wir aufgrund eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflicht- versicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Ver- sicherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen wir keine Leistungen. Bei Deponierung der Kontrollschilder besteht ab Hinterlegungs- datum für 12 Monate Versicherungsschutz, jedoch nicht für Schä- den auf Strassen, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen. Für die gleiche Dauer gilt der Versicherungsschutz beim Übergang vom Wechsel- zum Einzelschild für das wegfallende Fahrzeug, solange es den Halter oder Besitzer nicht wechselt. Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 aufeinander- folgenden Tagen hinterlegt, besteht bei der Wiedereinlösung Anspruch auf die anteilsmässige Prämie für die Dauer der Hin- terlegung. Bei einem Vertrag mit Abrechnungsart Pauschalprämie verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Gutschrift der anteils- mässigen Prämie für die Dauer der Hinterlegung. Der Rabatt für diesen Verzicht ist in den Prämien berücksichtigt.
Ersatzfahrzeuge. Ist Ihr DOCKR-Fahrzeug zwei Werktage nach Eingang Ihrer Benachrichtigung nicht repariert, wobei eine nach 15:00 Uhr eingegangene Benachrichtigung als am nächsten Werktag erfolgt gilt, werden wir uns bemühen, das Fahrzeug innerhalb von einem Werktag (Montag bis Xxxxxxx) durch ein vergleichbares Modell zu ersetzen.
Ersatzfahrzeuge. Es liegt im alleinigen Ermessen von CanaDream Inc., dem Xxxx anstelle des reservierten Fahrzeugs ein gleichwertiges oder höher eingestuftes Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines im vorangehenden Satz beschriebenen Fahrzeugaustausches oder im Falle eines Upgrades, werden dem Xxxx keine zusätzlichen Kosten berechnet. Stellt CanaDream Inc. dem Xxxx ersatzweise ein Fahrzeug zur Verfügung, dessen Mietpreis niedriger ist als der des vom Xxxx reservierten Fahrzeugs, so ist CanaDream Inc. bei einer solchen Ersatzleistung lediglich verpflichtet, dem Xxxx die geringeren Mietkosten zu berechnen und zugunsten des Gastes die ihm zustehenden Rückerstattungen oder Preisanpassungen vorzunehmen. CanaDream Inc. kann nicht gewährleisten, dass ein bestimmtes, vom Xxxx reserviertes Fahrzeug verfügbar ist und übernimmt gegenüber dem Xxxx keine Haftung (mit Ausnahme der ausdrücklich in dieser Bestimmung genannten Fälle) für Forderungen, die daraus entstehen, dass CanaDream Inc. dem Xxxx anstelle des reservierten Fahrzeugs ein Fahrzeug einer anderen Kategorie zur Verfügung gestellt hat.
Ersatzfahrzeuge a.) Wird dem Mieter bei Übergabe ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, welches im Innen- oder Außenbereich Beschädigungen oder Gebrauchspuren aufweist die die Nutzung nicht im Wesentlichen beeinträchtigen, so ist das durch den Mieter hinzunehmen. Dies führt nicht zu Minderungen oder Ersatzansprüchen. Das Mietverhältnis bleibt in jeden Fall bestehen und berechtigt nicht zum Rücktritt. b.) Kann das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten oder Reisekosten, wie Fähr- oder Mautgebühren, bereits getätigte Buchungen und Anzahlungen oder An- und Rückreise, sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Ersatzfahrzeuge. 6.1 Der Auftragnehmer hat stets einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewähr- leisten. Ersatzfahrzeuge müssen neben den gesetzlichen Vorgaben der BO- Kraft und der StVZO auch die genannten qualitativen Mindestanforderungen erfüllen. 6.2 Ersatzfahrzeuge dürfen nur vorübergehend bei Störungen oder Fahrzeugaus- fällen eingesetzt werden. 6.3 Der Auftragnehmer erbringt gegenüber dem Auftraggeber monatlich, jeweils bis zum 15. des Folgemonats, in Dateiform einen fahrtenscharfen Nachweis über den Einsatz von Ersatzfahrzeugen.
Ersatzfahrzeuge. Wenn ein Fahrzeug fahruntüchtig wird, so ist die auf das Fahrzeug ausgestellte Bewilligung auch für ein allfälliges Ersatzfahrzeug gültig, das berechtigt ist, den Transport fortzusetzen.
Ersatzfahrzeuge. Aufgrund der extremen Fahrstrecken können die Einsatzfahrzeuge trotz guter Wartung aus- fallen oder durch Unfallereignisse beschädigt werden. Der Reiseveranstalter wird bemüht sein -unverzüglich und im Rahmen der Ver- hältnismäßigkeit - ein geeignetes Ersatzfahr- zeug zur Verfügung zu stellen. Je nach Aufent- haltsort kann die Heranführung eines Ersatz- fahrzeuges mehrere Tage in Anspruch neh- men. Die Reisekunden werden für die Ausfall- zeit auf die verbleibenden Fahrzeuge ein- schließlich der Konvoifahrzeuge verteilt.

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  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Zahnersatz einschließlich gesondert berechenbarer zahntechnischer Leistungen. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Schadenersatz Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftragge- ber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV-Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unter- lassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Drit- ter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auf- tragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller An- spruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnent- ganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftragge- bers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich.

  • Zusätzliche Kommunikationskosten Zusätzliche Kommunikationskosten fallen nicht an. Eigene Kosten für Telefon, Internet, Porti, Kontoführung etc. hat der Anleger selbst zu tragen. Entsprechend fallen etwaige Kosten für Überweisungen an.

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.