Ersatzfahrzeuge Musterklauseln

Ersatzfahrzeuge. Aufgrund der extremen Fahrstrecken können die Einsatzfahrzeuge trotz guter Wartung aus- fallen oder durch Unfallereignisse beschädigt werden. Der Reiseveranstalter wird bemüht sein -unverzüglich und im Rahmen der Ver- hältnismäßigkeit - ein geeignetes Ersatzfahr- zeug zur Verfügung zu stellen. Je nach Aufent- haltsort kann die Heranführung eines Ersatz- fahrzeuges mehrere Tage in Anspruch neh- men. Die Reisekunden werden für die Ausfall- zeit auf die verbleibenden Fahrzeuge ein- schließlich der Konvoifahrzeuge verteilt.
Ersatzfahrzeuge a.) Wird dem Mieter bei Übergabe ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, welches im Innen- oder Außenbereich Beschädigungen oder Gebrauchspuren aufweist die die Nutzung nicht im Wesentlichen beeinträchtigen, so ist das durch den Mieter hinzunehmen. Dies führt nicht zu Minderungen oder Ersatzansprüchen. Das Mietverhältnis bleibt in jeden Fall bestehen und berechtigt nicht zum Rücktritt.
Ersatzfahrzeuge. 6.1 Der Auftragnehmer hat stets einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewähr- leisten. Ersatzfahrzeuge müssen neben den gesetzlichen Vorgaben der BO- Kraft und der StVZO auch die genannten qualitativen Mindestanforderungen erfüllen.
Ersatzfahrzeuge. Die Versicherung gilt zusätzlich für ein Ersatzfahrzeug, wenn ■ eine behördliche Bewilligung vorhanden ist; ■ es sich um die gleiche Fahrzeugart und Preisklasse wie das versicherte Fahrzeug handelt; ■ das Ersatzfahrzeug anstelle des versicherten Fahrzeuges mit dessen Kontrollschildern verwendet wird. Der Kasko-Versicherungsschutz bleibt für das ersetzte Fahrzeug bestehen. Wird das Ersatzfahrzeug nicht mehr verwendet oder das ersetzte Fahrzeug mit seinen Kontrollschildern wieder in Betrieb genom- men, erlischt die Versicherung für das Ersatzfahrzeug. Die Versicherung gilt für Fahrzeuge, die beim Strassenverkehrs- amt auf das gleiche Kontrollschild eingelöst sind und zwar: ■ für das vorschriftsgemäss mit den Kontrollschildern versehene Fahrzeug in vollem Umfang; ■ für Fahrzeuge ohne Kontrollschilder nur auf Strassen, die nicht dem öffentlichen Verkehr offenstehen. Werden die Fahrzeuge gleichzeitig auf Strassen verwendet, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen, und müssen wir aufgrund eines eingetretenen Ereignisses Leistungen aus der Haftpflicht- versicherung erbringen, können wir diese von Ihnen oder den Ver- sicherten zurückfordern. Aus der Kaskoversicherung erbringen wir keine Leistungen. Bei Deponierung der Kontrollschilder besteht ab Hinterlegungs- datum für 12 Monate Versicherungsschutz, jedoch nicht für Schä- den auf Strassen, die dem öffentlichen Verkehr offenstehen. Für die gleiche Dauer gilt der Versicherungsschutz beim Übergang vom Wechsel- zum Einzelschild für das wegfallende Fahrzeug, solange es den Halter oder Besitzer nicht wechselt. Sind die Kontrollschilder während mindestens 14 aufeinander- folgenden Tagen hinterlegt, besteht bei der Wiedereinlösung Anspruch auf die anteilsmässige Prämie für die Dauer der Hin- terlegung. Bei einem Vertrag mit Abrechnungsart Pauschalprämie verzichtet der Versicherungsnehmer auf die Gutschrift der anteils- mässigen Prämie für die Dauer der Hinterlegung. Der Rabatt für diesen Verzicht ist in den Prämien berücksichtigt.
Ersatzfahrzeuge. Ist Ihr DOCKR-Fahrzeug zwei Werktage nach Eingang Ihrer Benachrichtigung nicht repariert, wobei eine nach 15:00 Uhr eingegangene Benachrichtigung als am nächsten Werktag erfolgt gilt, werden wir uns bemühen, das Fahrzeug innerhalb von einem Werktag (Montag bis Xxxxxxx) durch ein vergleichbares Modell zu ersetzen.
Ersatzfahrzeuge. Wenn ein Fahrzeug fahruntüchtig wird, so ist die auf das Fahrzeug ausgestellte Bewilligung auch für ein allfälliges Ersatzfahrzeug gültig, das berechtigt ist, den Transport fortzusetzen.
Ersatzfahrzeuge a.) Kann das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren, sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Ersatzfahrzeuge a.) Wird dem Mieter bei Übergabe ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, welches im Innen- oder Außenbereich Beschädigungen oder Gebrauchspuren aufweist die die Nutzung nicht im Wesentlichen beeinträchtigen, so ist das durch den Mieter hinzunehmen. Dies führt nicht zu Minderungen oder Ersatzansprüchen. Das Mietverhältnis bleibt in jeden Fall bestehen und berechtigt nicht zum Rücktritt. b.) Kann das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten oder Reisekosten, wie Fähr- oder Mautgebühren, bereits getätigte Buchungen und Anzahlungen oder An- und Rückreise, sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Ersatzfahrzeuge. 7.1. Der Vermieter behält sich das Recht vor, für den Fall, dass das gebuchte Wohnmobil nicht zur Verfügung gestellt werden kann, ein in Ausstattung und Größe vergleichbares Wohnmobil bereitzustellen. Sollte ein kleineres Wohnmobil dem Mieter angeboten werden, wird die Differenz des Mietpreises erstattet. Dem Mieter entstehen dadurch keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt auch, wenn das gebuchte Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder es abzusehen ist, dass eine Fahrzeugnutzung wegen einer Beschädigung, die der Mieter nicht verschuldet hat, unangemessen lang unmöglich sein wird. Eine Kündigung nach §543 Abs. 2 Nr.1 BGB ist hierbei ausgeschlossen, es sei denn, es kann kein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden, es verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Einstehende höhere Zusatzkosten, wie z.B. Fähr- und Mautkosten sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter kann ein größeres Ersatzfahrzeug aufgrund berechtigter Interessen ablehnen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.