Ersatzgeräte Musterklauseln

Ersatzgeräte. Wird aufgrund eines versicherten Schadenfalls ein Ersatzgerät bis zur Wiederherstellung/Wiederbeschaffung der versicherten Sache bezo- gen, so besteht für das Ersatzgerät während der Leihdauer Versiche- rungsschutz.
Ersatzgeräte. Folgende Ersatzgeräte kann die B+S zur Verfügung stellen: Touchkassen, Bondrucker, Küchendrucker, Küchenmonitore, Handscanner, Standscanner Ausgeschlossen sind jegliche weitere Peripherie-Geräte, mobile Geräte, Self-Checkout, Kiosk- Systeme, Barautomaten und Geldwechsler, Waagen, Einbauscanner
Ersatzgeräte. Während der Reparatur- und Wartungsdauer eines Flottenmanagement Gerätes kann der Kunde ein Ersatzgerät beantragen. Das Ersatzgerät ist vergleichbar mit dem ausgefallenen Flottenmanagement Gerät. Nach Erhalt des reparierten Flottenmanagement Gerätes gibt der Kunde das Ersatzgerät unverzüglich an Hilti zurück. Wenn sich die Rückgabe verzögert, kommt die Tagesmietgebühr gemäß Abschnitt 3.2 zur Anwendung. Ersatzgeräte müssen gemäß Abschnitt 7 eingesetzt werden.
Ersatzgeräte. Wir ersetzen das Gerät, wenn wir bei der Wartung und Inspektion feststellen, dass es defekt oder nicht mehr vorhanden ist. Ersetzen wir dabei nicht von uns gelieferte oder vermietete Geräte oder beruht die Ersetzung auf Gründen gemäß Ziffer 1 lit. (a), (b) oder (c) ersetzen wir nicht mehr der kaufrechtlichen Gewährleistung unterfallende Geräte, hat der Kunde uns dafür eine Vergütung nach Maßgabe unserer jeweils gültigen Preisliste zu zahlen. Defekte Geräte werden fachgerecht entsorgt.
Ersatzgeräte. Sollte Ihr Produkt von Microsoft oder dem Originalhersteller durch ein neues Produkt ersetzt werden, prüft der Für die Übertragung des Versicherungsschutzes müssen Sie Microsoft über das Fabrikat und Modell Ihres neuen Produkts informieren. Dies muss durch einen offiziellen Beleg mit Angaben der Einzelheiten Ihres neuen Produkts nachgewiesen werden. Der Versicherungsschutz wird ab dem von Microsoft bestätigten Datum übertragen. Sollte eine Übertragung des Versicherungsschutzes auf Ihr neues Produkt nicht vereinbart werden, ist Versicherer berechtigt, den Versicherungsvertrag gemäß Ziffer 6 dieser Versicherungsbedingungen zu kündigen. Für Ihr neues Produkt besteht dann keine Deckung.
Ersatzgeräte. Wenn wir Ihren Reparaturantrag genehmigen, das Produkt jedoch nicht reparieren können oder entscheiden, dass eine Reparatur zu angemessenen Kosten nicht möglich ist, da diese z.B. den Zeitwert des Produktes überschreiten, ersetzen wir nach Maßgabe dieser Versicherungsbedingungen das Produkt durch ein anderes Produktderselben Marke und mit den gleichen technischen Eigenschaften. Wenn wir für keinen angemessenen Ersatz sorgen können (da z.B. ein angemessenes Ersatzgerät auf dem Markt nicht mehr verfügbar ist), leisten wir einen Bargeld-Zuschuss zu den Kosten eines Ersatzgeräts. Die Zuschusshöhe richtet sich nach den aktuellen, uns gemäss dem Listenpreis fur den Erwerb eines vergleichbaren und mit den gleichen technischen Eigenschaften versehenen Produktes entstehenden Kosten. • Die Kosten für die Lieferung und/oder Installation sind von Ihnen zu tragen. • Wenn Ihr Gerät ersetzt worden ist, obliegt Ihnen die Entsorgung des Altgeräts auf eigene Kosten, sollte es noch in Ihrem Besitz sein. Wenn das Produkt in unserem Besitz bleibt, geht es in unser Eigentum über. Wenn Ihr Produkt ersetzt wurde (oder Sie einen Zuschuss anstelle eines Ersatzgeräts erhalten haben), endet Ihr Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Bereits bezahlte Prämien werden nicht rückerstattet.
Ersatzgeräte. Wird im Störungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern gegen ein Ersatzgerät vorübergehend ausgetauscht, so ge- währt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät.
Ersatzgeräte. Werden dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall anstelle der beschädigten oder zerstörten eigenen Geräte leihweise vergleichbare Ersatzgeräte überlassen, sind diese in dem für das beschädigte Gerät geltenden Haftungsumfang versichert. Dies gilt nur, soweit der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und eine anderweitige Haftung nicht besteht. Die Entschädigung ist auf den Versicherungswert des in Reparatur befindlichen Gerätes begrenzt. Längstens für die Dauer von vier Wochen.
Ersatzgeräte. Während der Ausfallzeiten aufgrund vertragsgemässer Reparaturen oder Wartungen eines Vertragsprodukts kann der Kunde Hilti um ein äquivalentes Ersatzgerät bitten. Nach der Rückgabe des reparierten Vertragsprodukts muss das Ersatzgerät Hilti ohne Verzug zurückgegeben werden. Wenn sich die Rückgabe verzögert, werden die täglichen Mietgebühren gemäss #

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  • Zahnersatz einschließlich gesondert berechenbarer zahntechnischer Leistungen. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.

  • Ersatzteile 10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. 10.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich der Ziffer 10.1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

  • Schadenersatz Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftragge- ber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV-Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unter- lassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Drit- ter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auf- tragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller An- spruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnent- ganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftragge- bers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.