Ersatzleistung für versicherte Sachen Musterklauseln

Ersatzleistung für versicherte Sachen. Wir ersetzen Ihnen jenen Schaden, der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht. 1.1. Für zerstörte oder entwendete Sachen ersetzen wir die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens). 1.2. Bei beschädigten Sachen ersetzen wir die Reparaturkosten, höchstens jedoch die Kosten der Wiederbeschaffung. Restwerte werden dem Wiederbeschaffungspreis gegen gerechnet. 1.3. Ersetzt wird im Schadenfall der volle Neuwert der versicherten Sache. Das ist der Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens für die Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte. Diese Regelung gilt ausschließlich für Sachen (Wohnungsinhalt) des täglichen Gebrauches sowie Tapeten, Malerei, textile Wand- und Bodenbeläge und solche aus Kunststoff. Ausgenommen von dieser Regelung sind Keller- und Bodenkram sowie Gegenstände, die nicht mehr im täglichen Gebrauch stehen. Hierfür leisten wir nur den Zeitwert. Als Zeitwert gilt der Wiederbeschaffungspreis zum Tag des Schadens abzüglich Wertminderung durch Alter und Abnützung. 1.4. Bei Sachen von künstlerischem oder historischem Wert ersetzen wir den Verkehrswert. 1.5. Bei Glasbruchschäden ersetzen wir die ortsüblichen Wiederherstellungskosten sowie die erforderlichen Notverglasungs- oder Notverschalungskosten. 1.6. Bei Einbruchdiebstahl und Beraubung werden auch die Wiederherstellungskosten für beschädigte oder entwendete Baubestandteile und Gebäudezubehör der versicherten Räumlichkeiten (auch in Ein- und Zweifamilienhäusern) ersetzt. 1.7. Für Geld und Geldeswerte ersetzen wir den Nennwert, bei Einlagebüchern ohne Losungswort den Guthabenwert. Für Einlagebücher mit Losungswort, Kredit-, Bankomat- und Sparkontokarten ersetzen wir die Sperrkosten sowie die Kosten des Kraftloserklärungsverfahrens. Bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs ist die letzte amtliche Notierung vor dem versicherten Schadenfall maßgeblich, bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. Die Haftungsbegrenzungen bei Einbruchdiebstahlschäden gemäß Artikel 26, Punkt 4.2 sind dabei zu beachten.
Ersatzleistung für versicherte Sachen. Wir ersetzen Ihnen im Rahmen der Höchsthaftungssumme jenen Schaden der durch die unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahren oder deren unvermeidliche Folge entsteht. 2.1. Bei beschädigten Sachen ersetzen wir die Reparaturkosten einschließlich der Kosten für Demontage, Montage, Transporte (exkl. Luftfracht) und Zoll, höchstens jedoch den Zeitwert. Der Wert des Altmaterials (Austauschteile) wird angerechnet. 2.2. Für zerstörte oder entwendete Sachen ersetzen wir die Kosten der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art und Güte (Wiederbeschaffungspreis am Tag des Schadens). Als zerstört gilt eine Sache auch, wenn die ersatzpflichtigen Reparaturkosten den Zeitwert (siehe dazu auch die Zeitwertstaffel gemäß Punkt 2.3) am Schadentag erreichen oder übersteigen. 2.3. Die Entschädigungsleistung gemäß den Punkten 2.1 und 2.2 ist mit den nachstehend angeführten Prozentsätzen der Wiederbeschaffungskosten am Tag des Schadens begrenzt (Zeitwertstaffel): Im 1. Jahr nach Neuanschaffung 100% der Wiederbeschaffungskosten Im 2. Jahr nach Neuanschaffung 90% der Wiederbeschaffungskosten Im 3. Jahr nach Neuanschaffung 80% der Wiederbeschaffungskosten Im 4. Jahr nach Neuanschaffung 70% der Wiederbeschaffungskosten Im 5. Jahr nach Neuanschaffung 60% der Wiederbeschaffungskosten Im 6. Jahr nach Neuanschaffung 50% der Wiederbeschaffungskosten Im 7. Jahr nach Neuanschaffung 40% der Wiederbeschaffungskosten Im 8. Jahr nach Neuanschaffung 30% der Wiederbeschaffungskosten Nach dem 8. Jahr nach Neuanschaffung 20% der Wiederbeschaffungskosten Der Nachweis des Gerätealters obliegt dem Versicherungsnehmer. 2.4. Bei zusammengehörigen Sachen oder Einheiten wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Sachen oder Einheiten durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwertung anderer erleiden, nicht berücksichtigt.
Ersatzleistung für versicherte Sachen. 1.1. Für Gebäude und haustechnische Anlagen wird ersetzt bei Zerstörung oder Abhandenkommen der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt; bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zum Schadenzeitpunkt, um die beschädigten Sachen in den Zustand wie unmittelbar vor dem Schaden zu versetzen, höchstens der Versicherungswert zum Schadenzeitpunkt. 1.2. Für Tapeten, Malerei, Wand- und Bodenbeläge wird ersetzt bei Zerstörung oder Abhandenkommen die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung zum Neuwert zum Schadenzeitpunkt; bei Beschädigung die notwendigen Reparaturkosten zum Schadenzeitpunkt, um die beschädigten Sachen in den Zustand wie unmittelbar vor dem Schaden zu versetzen. 1.3. Ersetzt werden auch die unbedingt notwendigen Überstunden, Konstruktions- und Planungskosten. 1.4. Wird durch die Reparatur einer Sache ihr Versicherungswert gegenüber ihrem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Schadenereignisses erhöht, werden die Reparaturkosten um den Betrag der Werterhöhung gekürzt. 1.5. Der Wert verbliebener Reste wird dann nicht berücksichtigt, wenn dieser nicht höher als 10% des jeweiligen Ersatzwertes ist und die Gebäudereste zum Wiederaufbau tatsächlich nicht verwendet werden. Bei teilweiser Verwendung der Gebäudereste zum Wiederaufbau, bei einer wirtschaftlichen Verwertung der Gebäudereste oder wenn der Wert höher als 10% ist, erfolgt eine entsprechende Anrechnung. Behördliche Beschränkungen der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung werden bei der Bewertung der Reste nicht berücksichtigt. 1.6. Für Nebengebäude, Garagen/Carports und Pergolen gilt: Liegt der Zeitwert der Sachen unter 40% der Neuherstellungskosten, wird maximal der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert wird aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung aus Alter und Abnützung ermittelt. 1.7. Waren die Sachen bereits vor dem Schadenereignis dauernd entwertet, so wird höchstens der Verkehrswert zum Schadenzeitpunkt ersetzt. Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis am Markt ohne Rücksicht auf ideelle oder Liebhaberwerte und bei Gebäuden ohne Wertansatz für Grund und Boden. 1.8. Ein Gebäude ist insbesondere dann dauernd entwertet, wenn es zum Abbruch bestimmt oder für seinen Verwendungszweck nicht mehr verwendbar ist. 1.9. Bei zusammengehörigen Einzelsachen wird die allfällige Entwertung, welche die unbeschädigt gebliebenen Einzelsachen durch die Beschädigung, Zerstörung oder das Abhandenkommen der anderen erleiden, nicht berücksichtigt.

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  • Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind a) Wechseldatenträger; b) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; c) Werkzeuge aller Art; d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.

  • Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

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