Ersatzleistungen Musterklauseln

Ersatzleistungen. 1. Die unter Art. 28 vorgesehenen Leistungen fallen weg, wenn der ausgetretene oder verstorbene Arbeitnehmer bei der paritätischen Pensionskasse bezugsberechtigt ist. In solchen Fällen gelten die Entschädigungen der Kasse als Ersatzleistungen.
Ersatzleistungen a) Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort (Ortsmittel- punkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Ei- senbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu ei- ner Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum nächstgelegenen Bahnhof des Fundorts.
Ersatzleistungen. (5) Rücktransport und Überführung aus dem Ausland
Ersatzleistungen. Das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e. V. leistet im Schadensfall die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten, jedoch maximal: 🡺 5.200,– € für im europäischen Ausland verstorbene Personen 🡺 10.300,– € für im außereuropäischen Ausland verstorbene Personen Soweit es gesetzliche Bestimmungen am Sterbeort der versicherten Person oder Bestimmungen des überführenden Luftfahrtunternehmens vorschreiben, sind im Rahmen der genannten Garantiesum- men die Kosten eines Überführungssarges inbegriffen. Die Höchstersatzleistung für den Überführungssarg je Sterbefall beträgt hierfür anteilig: 🡺 1.100,– € für im Ausland verstorbene Personen Schadensregulierung Zur Regulierung des Schadens werden von Ihnen folgende Unterlagen benötigt: • Amtlicher Nachweis über Todeszeitpunkt und Todesort • Bestätigung der Todesart durch einen Arzt oder die Polizeibehörde • Mitgliederbescheinigung des Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e. V. • Schriftwechsel/Telefaxe in Kopie mit dem Bestatter im Ausland • Originalrechnung der Fluglinie oder der Überführungsfirma • Ihre Bankverbindung • Für die Ihnen entstandenen Kosten werden 105,– € pauschal ersetzt (ohne Nachweis). Postfach 10 23 34 • 00000 Xxxxxxxxxx • Telefon (00 00) 00 00 0-00 oder -20 • Telefax: (00 00) 00 00 0-00 xxx.xxxxxxxxx.xx • E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx.xx
Ersatzleistungen. Art. 339d 1 Erhält der Arbeitnehmer Leistungen von einer Personalfürsorgeeinrichtung, so können sie von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder aufgrund seiner Zuwendungen von der Personalfürsorgeeinrichtung finanziert worden sind.195
Ersatzleistungen. 4.5.1 Der Versicherer ersetzt:
Ersatzleistungen. Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb unseres Werkes ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt, oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet, soweit er nicht nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Xxxxxxx, die auf normale Abnützung zurückzufahren sind, bleiben außer Betracht.
Ersatzleistungen. (1) Für nicht rechtzeitig getauschte oder für nicht besuchte Vorstellungen sowie für verfallene oder verloren gegangene Eintrittskarten wird nachträglich weder eine Gutschrift noch ein sonstiger Ersatz geleistet.
Ersatzleistungen. (5) Rücktransport und Ü berführung aus dem Ausland Serviceleistungen stationäre Behandlung: Rufen Sie unser m edizinisches Serviceteam an. W ir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, inform ieren Sie über Behandlungsm ethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitm einung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notw endig, organisieren w ir diesen. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: 1.D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2.D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Krankenhaus- leistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzverordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage erstattet. Erstattet w ird die Zuschlagshöhe, die für die U nterbringung einer Begleitperson bei m edizinisch notw endiger M itaufnahm e berechnet werden kann (§ 2 der Vereinbarung für die Aufnahm e von Begleitpersonen nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Anstatt der Aufwendungen für Krankenhausleistungen werden gegen Vorlage eines G eburtsnach- weises 100,- Euro bei häuslicher Entbindung eines K indes gezahlt, bei M ehrlingsgeburten das entsprechend V ielfache (Entbindungspauschale). Bei einem Auslandsaufenthalt werden auch die Kosten für einen aus m edizinischen G ründen erforderlichen Rücktransport, soweit sie Reisem ehrkosten sind, erstattet, wenn am Ort der Er- krankung im Ausland bzw. in zum utbarer Entfernung eine ausreichende m edizinische Behand- lung nicht gewährleistet ist. U nter Beachtung der m edizinischen G egebenheiten ist die jew eils kostengünstigste Transportart zu wählen. Anderenfalls ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung der Kosten entsprechend zu kürzen. Sofern der Versicherer bei vorheriger Benachrichtigung den Rücktransport selbst organisiert oder die Kostenübernahm e der entstehenden Aufwendungen für eine bestimm te Transportart schriftlich zugesagt hat, w ird insow eit auf eine Kürzung der Erstattung verzichtet. Es sind auch Ü berführungskosten bis zu 5.200,- Euro in das H eim atland erstattungsfähig.
Ersatzleistungen. Das Kuratorium Deustche Bestattungskultur e.V. leistet im Schadensfall die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Kosten, jedoch maximal: Soweit es gesetzliche Bestimmungen am Sterbeort der versicherten Person oder Bestimmungen des überführenden Luftfahrtunternehmens vorschreiben, sind im Rahmen der genannten Garantiesummen die Kosten eines Überführungssarges inbegriffen. Die Höchstersatzleistung für den Überführungssarg je Sterbefall beträgt hierfür anteilig: Zur Regulierung des Schadens werden von Ihnen folgende Unterlagen benötigt: Amtlicher Nachweis über Todeszeitpunkt und Todesort Bestätigung der Todesart durch einen Arzt oder die Polizeibehörde Mitgliedersbescheinigung des Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. Schriftwechsel/Telefaxe in Kopie mit dem Bestatter im Ausland Originalrechnung der Fluglinie oder der Überführungsfirma Ihre Bankverbindung Für die Ihnen entstandenen Kosten werden 105,– € pauschal ersetzt (ohne Nachweis).