Begrenzung der Entschädigung. Die Höchsthaftungssumme bildet die Grenze für die Ersatzleistung, und zwar ist die Ersatzleistung für die unter jeder einzelnen Position der Polizze versicherten Sachen durch die für die betreffende Position angegebene Höchsthaftungssumme begrenzt.
Begrenzung der Entschädigung. Artikel 16 -
Begrenzung der Entschädigung. Entspricht die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Verglasungen bzw. die Prämienbemessungsbasis nicht den Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes, werden die Artikel 7 und 8 ABS sinngemäß angewendet.
Begrenzung der Entschädigung. 6.1.10.1 Ist der Versicherungsschutz für eine Einzelperson vereinbart, dann ist die Entschädi- gung mit max. insgesamt EUR 1.000,00 pro Versicherungsfall begrenzt.
6.1.10.2 Ist der Versicherungsschutz für eine Familie vereinbart, dann ist die Entschädigung mit max. insgesamt EUR 2.000,00 pro Versicherungsfall begrenzt.
6.1.10.3 Für die Pkte 6.1.10.1 und 6.1.10.2 gilt vereinbart, dass die Entschädigung zusätzlich begrenzt ist für - Wiederbeschaffungskosten von Xxxxxxx und persönlichen Dokumenten mit EUR 100,00. - Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen) und andere prothetische Hilfsgeräte (zB Hörgeräte) sowie Kosmetika und Parfums mit EUR 200,00. - Bruchschäden an bruchgefährdeten Gegenständen (mit Ausnahme von Verpak- kungsmaterial, zB Koffer) mit EUR 100,00. - unbedingt notwendige Neuanschaffungen bzw. Leihgebühren bei verspäteter Auslie- ferung von mehr als 12 Stunden mit EUR 100,00. - die Gesamtheit der versicherten Wertgegenstände (lt. Pkt. 6.1.2.1) mit EUR 500,00. - Diebstahl aus dem Auto für die Gesamtheit der versicherten Gegenstände (mit Ausnahme der Wertgegenstände lt. Pkt. 6.1.2.1) mit EUR 500,00. Voraussetzung ist, dass das Reisegepäck sich in dem fest umschlossenen, ver- sperrten Innen- bzw. Kofferraum befindet. Ist ein Kofferraum vorhanden, muss das zurückgelassene Reisegepäck dort verwahrt werden, sonst muss es - wann immer möglich - von außen nicht einsehbar verwahrt werden.
Begrenzung der Entschädigung. Die Entschädigung ist mit max. EUR 2.000,00 je Schadenfall und mit insgesamt max. EUR 4.000,00 je Versicherungsperiode begrenzt.
Begrenzung der Entschädigung. Je Versicherungsfall 10.000 EUR. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache begrenzt.
Begrenzung der Entschädigung. Die Entschädigung ist begrenzt durch die Versicherungssumme, respektive Leistungsbegrenzung.
Begrenzung der Entschädigung. 1 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen.
2 Ist der Versicherungswert niedriger als der Wiederbeschaffungs- be- ziehungsweise der Wiederherstellungswert der im Zeitpunkt des Scha- denfalles vorhandenen Objekte, wird der Schaden nur in dem Verhältnis ersetzt, in dem der Versicherungswert zum Wiederbeschaffungs- bezie- hungsweise Wiederherstellungswert der im Zeitpunkt des Schadens vor- handenen Objekte steht.
3 Für Schäden, die nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten behoben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schön- heitsfehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausge- richtet werden.
4 Zum Abbruch bestimmte oder wegen Zerfalls nicht mehr benützbare Gebäude werden höchstens zum Abbruchwert entschädigt, auch wenn sie zu einem anderen Wert versichert sind und wiederhergestellt werden.
5 Für bewegliche Sachen, die nicht mehr gebraucht werden, ist der Zeit- wert zu entschädigen.
Begrenzung der Entschädigung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe Nr. 1) auf 1.000 EUR begrenzt.
Begrenzung der Entschädigung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall (siehe Nr. 1) auf 1.000 EUR begrenzt. Zusätzlich ist die Entschädigung auf die Jahreshöchstentschädi- gung von 1.000 EUR begrenzt. Alle Schäden, die im Laufe einer Versicherungsperiode beginnen, fallen unter die Jahreshöchstent- schädigung.