Ersatzperson Musterklauseln

Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Reiseveranstalter ist umgehend, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Daten- xxxxxx (z.B. Papier, E-Mail) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von € 50,-- pro Person zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
Ersatzperson. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebühr, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setzt. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende Mehrkosten. So behandeln etwa viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und Dienstleister Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen diese entsprechend. Die dabei entstehenden Mehrkosten werden dem Reisenden analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestellt.
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
Ersatzperson. FTI berechnet € 30,– pro Person, wenn der Kunde von den gesetzlichen Möglichkeiten des Reisevertragsrechtes Gebrauch macht und eine Ersatzperson benennt und er selbst die Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten seitens der Leistungsträger (z.B. Ticketausstellungskosten etc.) anfallen, werden diese gesondert belastet.
Ersatzperson. Können Sie die gebuchte Reise nicht antreten, sind Sie jedoch in der Lage, uns bis 7 Tage vor Reisebeginn eine Ersatzperson bekannt zu geben, die bereit ist, die Reise an Ihrer Stelle mitzumachen und das von Ihnen gebuchte Reisearrangement zu übernehmen, so ist VTOI berechtigt, die uns tatsächlich entstandenen und angemessenen Mehrkosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 75 pro Person bei Pauschalreisen und CHF 50 pro Person bei Einzelleistungen / Beherbergung zu erheben. In diesem Fall sind folgende Voraussetzungen gesamthaft zu erfüllen: • Die Ersatzperson ist bereit, Ihr Reisearrangement unter den gleichen Bedingungen zu übernehmen, die Sie mit uns vereinbart haben. • Die anderen an Ihrer Reise beteiligten Unternehmen (Hotels oder Flug- und Schifffahrtsgesellschaften) akzeptieren diese Änderung, was vor allem in der Hochsaison mit Schwierigkeiten verbunden sein oder an den Flugtarifbestimmungen scheitern kann. • Die Ersatzperson erfüllt die besonderen Reiseerfordernisse (Pass, Visa, Zoll-, Impf- und Gesundheitsvorschriften). • Der Teilnahme Ihrer Ersatzperson an der Reise stehen keine gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen entgegen. Diese Person und Sie haften gegenüber VTOI bzw. der Buchungsstelle, die Vertragspartei ist, solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für die gegebenenfalls durch diese Abtretung entstehenden Mehrkosten. Bei Last-Minute Buchungen und Sonderaktionen kann in der Regel keine Ersatzperson gestellt werden.
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Die daraus entstehenden Mehrkosten trägt der Reisende. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
Ersatzperson. 7.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (z.B. erforderlicher Gesundheitszustand, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, gültige (Ein-
Ersatzperson. Falls Sie die Reise selbst nicht antreten können, haben Sie bis 50 Tage vor Reiseantritt die Möglichkeit, für die gebuchte Kabine eine Ersatzperson zu benennen. MSC Kreuzfahrten berechnet hierfür eine Gebühr von Euro 25,- pro Person. Nach dieser Frist tritt Punkt 6.1. in Kraft. Falls durch den Personenwechsel weitere Kosten anfallen sollten, bitten wir um Verständnis, dass wir diese weiter belasten müssen. Ist ein Flugticket bereits ausgestellt, werden die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100% betragen können.
Ersatzperson. Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die den Kunde dem VA zuvor anzuzeigen hat. Der VA behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften als Gesamtschuldner auf den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Der VA empfiehlt, auf jeden Fall eine Reiserücktrittversicherung abzuschließen. Maßgeblich für die Wahrung der Fristen ist der Zugang der Nachricht beim Veranstalter (auch bei Emails) innerhalb der Geschäftszeiten, der eine Zurkenntnisnahme zulässt.
Ersatzperson. Bis vor Reisebeginn kann sich ein Reiseteilnehmer/ eine Reiseteilnehmerin bei der Durchführung der Fahrt durch eine dritte Person ersetzen lassen. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn durch deren Teilnahme Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Hierfür werden, wie bei der Umbuchung 30,00 € in Rechnung gestellt.