Ersatzperson Musterklauseln
Ersatzperson. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebühr, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setzt. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende Mehrkosten. So behandeln etwa viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und Dienstleister Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen diese entsprechend. Die dabei entstehenden Mehrkosten werden dem Reisenden analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestellt.
Ersatzperson. FTI berechnet € 30,– pro Person, wenn der Kunde von den gesetzlichen Möglichkeiten des Reisevertragsrechtes Gebrauch macht und eine Ersatzperson benennt und er selbst die Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten seitens der Leistungsträger (z.B. Ticketausstellungskosten etc.) anfallen, werden diese gesondert belastet.
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
Ersatzperson. Können Sie die gebuchte Reise nicht antreten, sind Sie jedoch in der Lage, uns bis 7 Tage vor Reisebeginn eine Ersatzperson bekannt zu geben, die bereit ist, die Reise an Ihrer Stelle mitzumachen und das von Ihnen gebuchte Reisearrangement zu übernehmen, so ist VTOI berechtigt, die uns tatsächlich entstandenen und angemessenen Mehrkosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 75 pro Person bei Pauschalreisen und CHF 50 pro Person bei Einzelleistungen / Beherbergung zu erheben. In diesem Fall sind folgende Voraussetzungen gesamthaft zu erfüllen: • Die Ersatzperson ist bereit, Ihr Reisearrangement unter den gleichen Bedingungen zu übernehmen, die Sie mit uns vereinbart haben. • Die anderen an Ihrer Reise beteiligten Unternehmen (Hotels oder Flug- und Schifffahrtsgesellschaften) akzeptieren diese Änderung, was vor allem in der Hochsaison mit Schwierigkeiten verbunden sein oder an den Flugtarifbestimmungen scheitern kann. • Die Ersatzperson erfüllt die besonderen Reiseerfordernisse (Pass, Visa, Zoll-, Impf- und Gesundheitsvorschriften). • Der Teilnahme Ihrer Ersatzperson an der Reise stehen keine gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen entgegen. Diese Person und Sie haften gegenüber VTOI bzw. der Buchungsstelle, die Vertragspartei ist, solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für die gegebenenfalls durch diese Abtretung entstehenden Mehrkosten. Bei Last-Minute Buchungen und Sonderaktionen kann in der Regel keine Ersatzperson gestellt werden.
Ersatzperson. 7.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (z.B. erforderlicher Gesundheitszustand, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, gültige (Ein-)Reisedokumente, Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc.), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann die Fa. ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ Reisebüro-Busunternehmen
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von XX Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Für die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von XXXXXXXXXXXX zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
Ersatzperson. Kann der Reisende die gebuchte Reise nicht antreten, ist er jedoch in der Lage, der Herausgeberin eine Ersatz- person anzugeben, die bereit ist, die Reise an seiner Stelle anzutreten und das vom Kunden gebuchte Rei- searrangement zu übernehmen, so versucht die Her- ausgeberin ihr Möglichstes, diese Änderung bei den Leistungserbringern so kostengünstig wie möglich zu arrangieren. Bei der Stellung eines Ersatzreisenden sind folgende Voraussetzungen gesamthaft zu beachten: • Die Ersatzperson ist bereit, das Reisearrangement unter den gleichen Bedingungen zu übernehmen, die der Kunde mit der Herausgeberin vereinbart hat. • Die Ersatzperson erfüllt die besonderen Reiseerfor- dernisse (Pass, Visa, Impfvorschriften). • Der Teilnahme der Ersatzperson an der Reise stehen keine gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen entgegen. • Es besteht noch genügend Zeit, um die Namensänderung/-en bei den einzelnen Leistungs- erbringern durchführen zu können, was vor allem in der Hochsaison mit Schwierigkeiten verbunden sein oder an den Tarifbestimmungen scheitern kann. • Die einzelnen Leistungserbringer akzeptieren die damit verbundenen Änderungen. Für die Zahlung des Reisepreises sowie für gegebenenfalls durch die Abtretung entstehenden Mehrkosten haftet der Kunde mit der Person des Ersatzreisenden solidarisch.
Ersatzperson. Bis vor Reisebeginn kann sich der TN bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Dazu bedarf es der schriftlichen Mitteilung an das KJW. Das KJW kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen und wenn die Ersatzperson den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen. Hierfür werden, wie bei einer Umbuchung € 25,00 in Rechnung gestellt. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete TN und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
Ersatzperson. Kann der Kunde an der Tour nicht teilnehmen, so kann an seiner Stelle eine Ersatzperson die Tour antreten, so- fern dies auch von den übrigen Tarifpartnern her möglich ist (Flug, Schiff, Vermietungsstationen etc.) Die Ersatz- person muss bereit sein, den Tourpreis unter den mit dem zurücktretenden Teilnehmer vereinbarten Bedingun- gen zu übernehmen. Motoglobe kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den Reiseerfor- dernissen nicht genügt.
Ersatzperson. Können Sie die gebuchte Reise nicht antreten, sind Sie jedoch in der Lage, uns eine Ersatzperson bekanntzugeben, die bereit ist, die Reise unter den gleichen Bedingungen an Ihrer Stelle anzutreten und das von Ihnen gebuchteReisearrangement zu übernehmen, so erhebt Sundowner Travel lediglich die Bearbeitungsgebühr. Die Ersatzperson muss den besonderen Reiseerfordernissen genügen und es dürfen Ihrer Teilnahme an der Reise keine gesetzlichen Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im Falle des Eintritts einer Ersatzperson bleiben Sie Sundowner Travel gegenüber jedoch neben der Ersatzperson persönlich haftbar für die Bezahlung des Reisearrangements und allfälliger Gebühren. Allfällige Mehrkosten seitens der Leistungsträger und/oder Flug- gesellschaften, Visa- und Versicherungskosten müssen von Ihnen/der Ersatzperson getragen werden.
