Ersatzperson. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pau- schalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschal- reise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das Nichtvorliegen einer Schwangerschaft, der Gesund- heitszustand, erforderliche Impfungen / ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages wi- dersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn, auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Bei einem Wechsel in der Person des Reisenden kommt es in jedem Fall zu einer Umbu- chungsgebühr, die sich aus dem Aufwand des Reisever- anstalters und den anfallenden Fremdkosten (Agentur, bereits getätigter Aufwand, Fluglinie etc.) zusammen- setzt. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag über- trägt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls da- rüber hinaus entstehende Mehrkosten. So behandeln etwa viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer und Dienstleister Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und be- rechnen diese entsprechend. Die dabei entstehenden Mehrkosten werden dem Reisenden analog § 7 Abs 2 PRG in Rechnung gestellt.
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 10 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Der Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
Ersatzperson. FTI berechnet € 30,– pro Person, wenn der Kunde von den gesetzlichen Möglichkeiten des Reisevertragsrechtes Gebrauch macht und eine Ersatzperson benennt und er selbst die Reiseleistung nicht in Anspruch nimmt. Soweit durch den Personenwechsel weitere Kosten seitens der Leistungsträger (z.B. Ticketausstellungskosten etc.) anfallen, werden diese gesondert belastet.
Ersatzperson. 9.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das (Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen Frist von 30 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
9.2. Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
Ersatzperson. Können Sie die gebuchte Reise nicht antreten, sind Sie jedoch in der Lage, uns bis 7 Tage vor Reisebeginn eine Ersatzperson bekannt zu geben, die bereit ist, die Reise an Ihrer Stelle mitzumachen und das von Ihnen gebuchte Reisearrangement zu übernehmen, so ist VTOI berechtigt, die uns tatsächlich entstandenen und angemessenen Mehrkosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 75 pro Person bei Pauschalreisen und CHF 50 pro Person bei Einzelleistungen / Beherbergung zu erheben. In diesem Fall sind folgende Voraussetzungen gesamthaft zu erfüllen: • Die Ersatzperson ist bereit, Ihr Reisearrangement unter den gleichen Bedingungen zu übernehmen, die Sie mit uns vereinbart haben. • Die anderen an Ihrer Reise beteiligten Unternehmen (Hotels oder Flug- und Schifffahrtsgesellschaften) akzeptieren diese Änderung, was vor allem in der Hochsaison mit Schwierigkeiten verbunden sein oder an den Flugtarifbestimmungen scheitern kann. • Die Ersatzperson erfüllt die besonderen Reiseerfordernisse (Pass, Visa, Zoll-, Impf- und Gesundheitsvorschriften). • Der Teilnahme Ihrer Ersatzperson an der Reise stehen keine gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen entgegen. Diese Person und Sie haften gegenüber VTOI bzw. der Buchungsstelle, die Vertragspartei ist, solidarisch für die Zahlung des Preises sowie für die gegebenenfalls durch diese Abtretung entstehenden Mehrkosten. Bei Last-Minute Buchungen und Sonderaktionen kann in der Regel keine Ersatzperson gestellt werden.
Ersatzperson. 7.1. Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine andere Person, die alle Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die Pauschalreise geeignet ist (z.B. erforderlicher Gesundheitszustand, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, gültige (Ein-)Reisedokumente, Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc.), zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann die Fa. Xxxxx Xxxxxx Reisebüro-Busunternehmen
Ersatzperson. Der Verbraucher, der die gebuchte Pauschalreise nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, kann sich von einer anderen Person ersetzen lassen, sofern:
a) der Veranstalter mindestens 4 Werktage vor dem geplanten Reiseantritt darüber informiert wird und dabei die Personalien der Ersatzperson erhält;
b) die Ersatzperson allen Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung nachkommt;
c) die Dienstleistungen selbst oder sonstige Ersatzleistungen infolge des Personenersatzes erbracht werden können;
d) die Ersatzperson dem Veranstalter alle Zusatzkosten zurückerstattet, die für den Ersatz getragen wurden, und zwar in dem Ausmaß, das ihr vor der Übertragung des Reisevertrags mitgeteilt wird. Der Übertragende und der Übernehmer haften als Gesamtschuldner für die Zahlung des Restbetrags, sowie für die Beträge gem. Buchstabe d) dieses Punktes. Für einige Dienstleistungsarten könnte ein Fremdleistungsträger den geänderten Namen der Ersatzperson nicht akzeptieren, auch wenn die Änderung innerhalb der Fristen im Sinne des o.g. Punktes a) erfolgt ist. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Fall, dass die Änderung von Fremdleistungsträgern nicht akzeptiert wird. Diese Ablehnung wird jedenfalls den Betreffenden vom Veranstalter rechtzeitig vor Reiseantritt mitgeteilt.
Ersatzperson. Können sie die gebuchte Reise nicht antreten, oder an Ort den Kurs nicht besuchen, sind sie jedoch in der Lage uns eine Ersatzperson bekanntzugeben, die bereit ist, unter gleichen Bedingungen das von ihnen angemeldete Arrangement zu übernehmen, so entstehen für sie keine weiteren Kosten.
Ersatzperson. Können Sie die gebuchte Reise nicht antreten, sind Sie jedoch in der Lage, uns eine Ersatzperson bekannt zu geben, die bereit ist, die Reise an Ihrer Stelle mitzumachen und das von Ihnen gebuchte Reisearrange- ment zu übernehmen, so erhebt THS lediglich die Änderungsgebühr. In diesem Fall sind folgende Voraussetzungen gesamthaft zu erfüllen: – Die Ersatzperson ist bereit, Ihr Reisearrangement unter den gleichen Bedingungen zu übernehmen, die Sie mit uns vereinbart haben.
Ersatzperson. Falls Sie die Reise selbst nicht antreten können, haben Sie bis 50 Tage vor Reiseantritt die Möglichkeit, für die gebuchte Kabine eine Ersatzperson zu benennen. MSC Kreuzfahrten berechnet hierfür eine Gebühr von Euro 25,- pro Person. Nach dieser Frist tritt Punkt 6.1. in Kraft. Falls durch den Personenwechsel weitere Kosten anfallen sollten, bitten wir um Verständnis, dass wir diese weiter belasten müssen. Ist ein Flugticket bereits ausgestellt, werden die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100% betragen können.