Ersatzwagen Musterklauseln

Ersatzwagen. Wenn an einem berechtigten Fahrzeug eine Panne eintritt und das Fahrzeug in eine Werkstatt abgeschleppt wer- den muss und nicht innerhalb von 3 Stunden (1 Stunde bei RENAULT Laguna III und RENAULT Koleos) bzw. am selben Tag repariert (nicht innerhalb 1 Stunde bei RENAULT Espace IV) werden kann, organisiert die RENAULT Assistance einen Ersatzwagen. Die Kosten des Ersatzwagens werden für die Dauer der Reparatur, höchstens aber für 3 Werktage (für die Dauer der Stilllegung bei RENAULT Espace IV), übernommen. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über eine Autovermietung ist eventuell eine Kautionshinterlegung zur Kostendeckung (z. B. Tankfüllung) mit der Kreditkarte oder in bar erforderlich. Details sind den Vermietungsbedingungen des jeweiligen Autovermieters zu entnehmen. Die Verwendung des Ersatzwagens ist begrenzt auf das Land, in dem die Panne aufgetreten ist. Er muss an den Übernahmeort zurückgeführt werden. Ausgenommen von dieser Leistung sind ferner Sonderfahrzeuge wie z. B. Kühlfahrzeuge, Fahrschulwagen, Ta- xis, Reisemobile etc. Nebenkosten wie Kraftstoff, andere Betriebsmittel, Zusatzversicherungen oder Autobahngebühren werden nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf die Besorgung eines bestimmten Fahrzeugtyps. Der Ersatzwagen kann Typ/Klasse des zu reparierenden Fahrzeugs um eine Klasse unterschreiten.
Ersatzwagen. Wenn an einem berechtigten Fahrzeug eine Panne eintritt und das Fahrzeug in eine Werkstatt abgeschleppt werden muss und nicht in- nerhalb von 3 Stunden bzw. am selben Tag repariert werden kann (1 Stunde bei RENAULT Laguna III, RENAULT Talisman, RENAULT Koleos und RENAULT Espace), organisiert die RENAULT Assistance einen Ersatzwagen. Die Kosten des Ersatzwagens werden für die Dauer der Reparatur, höchstens aber für 3 Werktage (für die Dauer der Stilllegung bei RENAULT Espace), übernommen. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über eine Autovermietung ist eventuell eine Kautionshinterlegung zur Kostendeckung (z. B. Tankfüllung) mit der Kreditkarte oder in bar erforderlich. Details sind den Vermietungsbe- dingungen des jeweiligen Autovermieters zu entnehmen. Die Verwen- dung des Ersatzwagens ist begrenzt auf das Land, in dem die Panne aufgetreten ist. Er muss an den Übernahmeort zurückgeführt werden. Die Nutzung eines Ersatzwagens ist von den Assistanceleistun- gen ausgeschlossen, wenn Bahnfahrt-, Flugkosten oder Hotelun- terkunft in Anspruch genommen werden. Sonderfahrzeuge wie Kühlfahrzeuge, Fahrschulwagen, Taxen, Reisemobile, Krankenwagen, Fahrzeuge mit Behindertenausstattung, Reisebusse sind von der Ersatzwagenregelung insofern ausgeschlossen, dass kein Anspruch auf ein im Nutzen adäquates Fahrzeug besteht. Ggf. kann aber eine Mobilitätslösung durch Stellung eines „normalen“ Ersatzwagens angeboten werden, wenn die berechtigte Person dem zustimmt. Nebenkosten wie Kraftstoff, andere Betriebsmittel, Zusatzversicherun- gen oder Autobahngebühren werden nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf die Besorgung eines bestimmten Fahrzeugtyps. Der Er- satzwagen kann Typ/Klasse des zu reparierenden Fahrzeugs um eine Klasse unterschreiten.
Ersatzwagen. Wir vermitteln Ihnen einen Ersatzwagen der kleinsten Kategorie (Kleinwa- gen) für die Dauer der Reparatur. Dabei zahlen wir die Kosten für maximal 7 Tage. Dies gilt nicht bei Bruchschäden an der Verglasung gemäß Ziffer 4 dieser Zusatzvereinbarung.
Ersatzwagen. Wir vermitteln Ihnen für Pkw und Lkw bis 3,5t zGM einen Ersatz- wagen ohne Sonderum- und -aufbauten sowie ohne Sonderaus- stattung und übernehmen die anfallenden Kosten. Ihr Anspruch auf diesen Ersatzwagen besteht, • so lange Sie Ihr Fahrzeug aufgrund des Schadenereignisses nicht nutzen können und • für den Zeitraum der erforderlichen, vollständigen Reparatur. Voraussetzung ist, dass die Reparatur zügig durchgeführt worden ist. Im Falle eines Totalschadens oder Totaldiebstahls gilt: Wir über- nehmen die Kosten des vermittelten Ersatzfahrzeugs für den Zeit- raum der Ersatzbeschaffung, soweit diese zügig durchgeführt wor- den ist. In jedem der vorgenannten Fälle ist die Kostenübernahme auf höchstens 14 Tage beschränkt. Für Lkw mit weniger als 7,5t zGM erstatten wir Ihnen die Kosten für die eigene Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bis maximal 500 EUR. Der Anspruch besteht nicht, wenn Sie bereits die Leistung der • Sicherstellung der Mobilität (Ziffer 1.6 Absatz 1) oder • Übernachtung (Ziffer 1.6 Absatz 2) in Anspruch genommen haben. Bei Wohnmobilen über einer zuläs- sigen Gesamtmasse von 4t ist diese Leistung nicht versichert.
Ersatzwagen. Wir vermitteln Ihnen einen Ersatzwagen der kleinsten Kategorie (Kleinwagen) für die Dauer der Reparatur. Dabei zahlen wir die Kosten für maximal 7 Tage. Dies gilt nicht bei Bruchschäden an der Verglasung gemäß Ziffer 4 dieser Zusatzvereinbarung. Die Ziffern 2 und 3 dieser Zusatzvereinbarung gelten für Bruch- schäden an der Verglasung entsprechend, soweit dort nicht ande- res geregelt. Wir verzichten auf den Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn • die Reparatur des Glasschadens ohne einen Scheibenaus- tausch erfolgt und • die Reparatur in einer Fachwerkstatt unserer Xxxx erfolgt.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.