Ersatzwagen Musterklauseln

Ersatzwagen. Wenn an einem berechtigten Fahrzeug eine Panne eintritt und das Fahrzeug in eine Werkstatt abgeschleppt wer- den muss und nicht innerhalb von 3 Stunden (1 Stunde bei RENAULT Laguna III und RENAULT Koleos) bzw. am selben Tag repariert (nicht innerhalb 1 Stunde bei RENAULT Espace IV) werden kann, organisiert die RENAULT Assistance einen Ersatzwagen. Die Kosten des Ersatzwagens werden für die Dauer der Reparatur, höchstens aber für 3 Werktage (für die Dauer der Stilllegung bei RENAULT Espace IV), übernommen. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über eine Autovermietung ist eventuell eine Kautionshinterlegung zur Kostendeckung (z. B. Tankfüllung) mit der Kreditkarte oder in bar erforderlich. Details sind den Vermietungsbedingungen des jeweiligen Autovermieters zu entnehmen. Die Verwendung des Ersatzwagens ist begrenzt auf das Land, in dem die Panne aufgetreten ist. Er muss an den Übernahmeort zurückgeführt werden. Ausgenommen von dieser Leistung sind ferner Sonderfahrzeuge wie z. B. Kühlfahrzeuge, Fahrschulwagen, Ta- xis, Reisemobile etc. Nebenkosten wie Kraftstoff, andere Betriebsmittel, Zusatzversicherungen oder Autobahngebühren werden nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf die Besorgung eines bestimmten Fahrzeugtyps. Der Ersatzwagen kann Typ/Klasse des zu reparierenden Fahrzeugs um eine Klasse unterschreiten.
Ersatzwagen. Wenn an einem berechtigten Fahrzeug eine Panne eintritt und das Fahrzeug in eine Werkstatt abgeschleppt werden muss und nicht in- nerhalb von 3 Stunden bzw. am selben Tag repariert werden kann (1 Stunde bei RENAULT Laguna III, RENAULT Talisman, RENAULT Koleos und RENAULT Espace), organisiert die RENAULT Assistance einen Ersatzwagen. Die Kosten des Ersatzwagens werden für die Dauer der Reparatur, höchstens aber für 3 Werktage (für die Dauer der Stilllegung bei RENAULT Espace), übernommen. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über eine Autovermietung ist eventuell eine Kautionshinterlegung zur Kostendeckung (z. B. Tankfüllung) mit der Kreditkarte oder in bar erforderlich. Details sind den Vermietungsbe- dingungen des jeweiligen Autovermieters zu entnehmen. Die Verwen- dung des Ersatzwagens ist begrenzt auf das Land, in dem die Panne aufgetreten ist. Er muss an den Übernahmeort zurückgeführt werden. Die Nutzung eines Ersatzwagens ist von den Assistanceleistun- gen ausgeschlossen, wenn Bahnfahrt-, Flugkosten oder Hotelun- terkunft in Anspruch genommen werden. Sonderfahrzeuge wie Kühlfahrzeuge, Fahrschulwagen, Taxen, Reisemobile, Krankenwagen, Fahrzeuge mit Behindertenausstattung, Reisebusse sind von der Ersatzwagenregelung insofern ausgeschlossen, dass kein Anspruch auf ein im Nutzen adäquates Fahrzeug besteht. Ggf. kann aber eine Mobilitätslösung durch Stellung eines „normalen“ Ersatzwagens angeboten werden, wenn die berechtigte Person dem zustimmt. Nebenkosten wie Kraftstoff, andere Betriebsmittel, Zusatzversicherun- gen oder Autobahngebühren werden nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf die Besorgung eines bestimmten Fahrzeugtyps. Der Er- satzwagen kann Typ/Klasse des zu reparierenden Fahrzeugs um eine Klasse unterschreiten.
Ersatzwagen. Wir vermitteln Ihnen einen Ersatzwagen der kleinsten Kategorie (Kleinwa- gen) für die Dauer der Reparatur. Dabei zahlen wir die Kosten für maximal 7 Tage. Dies gilt nicht bei Bruchschäden an der Verglasung gemäß Ziffer 4 dieser Zusatzvereinbarung.
Ersatzwagen. Wir vermitteln Ihnen einen Ersatzwagen der kleinsten Kategorie (Kleinwagen) für die Dauer der Reparatur. Dabei zahlen wir die Kosten für maximal 7 Tage. Dies gilt nicht bei Bruchschäden an der Verglasung gemäß Ziffer 4 dieser Zusatzvereinbarung. Die Ziffern 2 und 3 dieser Zusatzvereinbarung gelten für Bruch- schäden an der Verglasung entsprechend, soweit dort nicht ande- res geregelt. Wir verzichten auf den Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn • die Reparatur des Glasschadens ohne einen Scheibenaus- tausch erfolgt und • die Reparatur in einer Fachwerkstatt unserer Xxxx erfolgt.
Ersatzwagen. Wir vermitteln Ihnen für Pkw und Lkw bis 3,5t zGM einen Ersatz- wagen ohne Sonderum- und -aufbauten sowie ohne Sonderaus- stattung und übernehmen die anfallenden Kosten. Ihr Anspruch auf diesen Ersatzwagen besteht, • so lange Sie Ihr Fahrzeug aufgrund des Schadenereignisses nicht nutzen können und • für den Zeitraum der erforderlichen, vollständigen Reparatur. Voraussetzung ist, dass die Reparatur zügig durchgeführt worden ist. Im Falle eines Totalschadens oder Totaldiebstahls gilt: Wir über- nehmen die Kosten des vermittelten Ersatzfahrzeugs für den Zeit- raum der Ersatzbeschaffung, soweit diese zügig durchgeführt wor- den ist. In jedem der vorgenannten Fälle ist die Kostenübernahme auf höchstens 14 Tage beschränkt. Für Lkw mit weniger als 7,5t zGM erstatten wir Ihnen die Kosten für die eigene Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bis maximal 500 EUR. Der Anspruch besteht nicht, wenn Sie bereits die Leistung der • Sicherstellung der Mobilität (Ziffer 1.6 Absatz 1) oder • Übernachtung (Ziffer 1.6 Absatz 2) in Anspruch genommen haben. Bei Wohnmobilen über einer zuläs- sigen Gesamtmasse von 4t ist diese Leistung nicht versichert.

Related to Ersatzwagen

  • Zahnersatz einschließlich gesondert berechenbarer zahntechnischer Leistungen. Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.

  • Ersatzfahrzeug a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen. b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

  • Schadenersatz bei Verzug Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Schadenersatz Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit ihm vom Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung für die Zerstörung von Daten oder Software ist ausgeschlossen, sofern der Auftragge- ber nicht nachweist, dass er sämtliche Vorkehrungen für einen ordnungsgemäßen EDV-Betrieb getroffen hat. Dazu gehören beispielsweise die Anlage einer dokumentierten Datensicherung und die Auslagerung dieser kommentierten Datensicherung in mindestens drei Generationen. Eine unterlassene Vorkehrung schließt den Ersatzanspruch stets aus, es sei denn, dass der Auftraggeber nachweist, dass diese unter- lassene Vorkehrung den Schaden weder verhindert noch gemindert hätte, wenn sie getroffen worden wäre. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Ergebnisse von Analysen des Auftraggebers oder Drit- ter, die als Grundlage für seine weitere Arbeit dienen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Inhalt von den vom Auftraggeber übermittelten Daten. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Unterbrechungen der Nutzbarkeit seiner Leistungen (Down-Zeiten) entstehen. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Auftragnehmers für Schäden mit dem einfachen Auf- tragswert begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller An- spruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Die Haftung für Folgeschäden einschließlich des Gewinnent- ganges und für mittelbare Schäden ist ausgeschlossen. Jegliche Schadenersatzforderung des Auftraggebers verjährt zwölf Monate nach Kenntnis des Auftragge- bers von Xxxxxxx und Schädiger. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt, das die Erfüllung des Vertrages unmöglich macht, verzögert oder sonst erschwert. Tritt ein solches Ereignis auf der Seite eines Vertragspartners ein, ist dies dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich bekannt zu geben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich.

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Schadensersatzansprüche 1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefermenge. 2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche einschließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfüllungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

  • Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen eines erlittenen Personen-, Sach- oder Vermögensschadens;

  • Ersatzteile 10.1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Produkten für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. 10.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an uns gelieferten Produkte einzustellen, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich der Ziffer 10.1 – mindestens 6 Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

  • Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.