Erscheinungsbild Musterklauseln

Erscheinungsbild. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamt- plan der Ausstellung angepasst sein. Die Messe Berlin behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestal- teter Stände zu untersagen.
Erscheinungsbild. Für die Gestaltung des Standes ist der Aussteller verantwortlich. Geschlossene Wände, die an Besuchergänge grenzen, sind mit dem Veranstalter abzustimmen. Standrückseiten, die an Nachbarstände grenzen, sind neutral zu halten, um den Nachbarstand in dessen Gestaltung nicht zu beeinträchtigen. Der Aussteller hat den Anschluss/ die Abgrenzung an die Nachbarstände auf eigene Kosten gestalterisch einwandfrei herzurichten. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird die Verblendung zum Nachbarstand auf Kosten des verursachenden Ausstellers vorgenommen.
Erscheinungsbild. Die Ausstattung und Gestaltung des Standes und der dazu notwendige Aufbau ist Sache des Aus- stellers. Der Aussteller hat jedoch dabei den Charakter und das Erscheinungsbild einer jeden Messe und Ausstellung zu berücksichtigen. Die Messe München GmbH ist befugt, im Zusammenhang damit Änderungen in der Standgestaltung vorzuschreiben. Sie behält sich außerdem vor, bei einzelnen Messeveranstaltungen den Rahmenaufbau in den Besonderen Teilnahmebedingungen (B) vorzu- schreiben. Produkte, die in ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden, dürfen nicht zur Gestaltung und Ausstattung des Standes verwandt werden. Wände, die an den Besuchergängen gelegen sind, sind durch den Einbau von Vitrinen, Nischen, Displays u. Ä. aufzulockern. Name und Sitz des Ausstellers müssen deutlich sichtbar am Stand angebracht sein. Die den Nachbar- ständen zugewandten Standseiten sind oberhalb einer Bauhöhe von 2,50 m neutral, weiß, sauber und frei von Installationsmaterial zu halten.
Erscheinungsbild. Der Ausstellungsstand muss dem Gesamtplan der Ausstellung angepasst sein. UTBW behält sich vor, den Aufbau unpassend oder unzureichend ausgestalteter Stände zu untersagen. Das sichtbare Lagern von Transportverpackungen (insb. Kartons und Paletten) an und hinter den Ständen ist nicht erlaubt. Die Beeinträchtigung der umstehenden Stände durch mangelnde Sauberkeit, Geräusche oder optische Einflüsse ist zu vermeiden und muss ggf. umgehend eingestellt werden. Vorführungen jedweder Art (z.B. die Inbetriebnahme von Maschinen, Film, Musik oder andere Präsentationen) sind im Vorfeld mit UTBW abzustimmen. Sie haben grundsätzlich so zu erfolgen, dass benachbarte Stände nicht negativ beeinflusst werden.
Erscheinungsbild. Für die Gestaltung des Standes ist der Aussteller zuständig. Hierbei sind die typischen Ausstellungskriterien der Veranstaltung zu berücksichtigen. Wände, die an Besuchergänge grenzen, sollen durch den Einbau von Vitri- nen, Nischen, Displays u.ä. aufgelockert werden. Es ist darauf zu achten, dass die zu den Besuchergängen befindlichen Standseiten transparent ge- staltet werden und max. bis zu 50 % geschlossenen werden dürfen. Stand- rückseiten, die an Nachbarstände grenzen, hat derjenige, zu dessen Stand sie gehören, ab 2,5 m Bauhöhe so neutral und sauber zu gestalten (im Farbspektrum weiß), dass die Interessen der Standnachbarn dadurch nicht beeinträchtigt werden. Produkte, die in ausbeuterischer Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konven- tion 182 hergestellt wurden, dürfen nicht zur Gestaltung und Ausstattung des Standes verwandt werden.
Erscheinungsbild. Die Ausgestaltung des Standes bleibt dem Aussteller im Rahmen der Bestimmungen und Richtlinien überlassen. Standrückseiten, die an Nachbarstände grenzen, müssen neutral gestaltet sein, um den Nachbarstand in dessen Gestaltung nicht zu beeinträchtigen. Die Standbeleuchtung muss blendungsfrei angebracht werden. Bewegliche und flackernde Lichtquellen sind nicht erlaubt. Das Reinigen der Wege und Gänge erfolgt durch die agra Veranstaltungs GmbH. Für die Reinigung der Stände hat der Aussteller selbst zu sorgen. Die Müllabfuhr erfolgt nur nach Absprache mit dem Reinigungsunternehmen.
Erscheinungsbild. Der Auftragnehmer stellt einen einheitlichen Auftritt nach aussen sicher (Fahrzeuge, Personal- bekleidung, Haltestellentafeln, Publikationen elektronisch und Print). Das entsprechende Cor- porate Design basiert auf den entsprechenden Angaben in der Ausschreibungsofferte vom …. Massgebliche Abweichungen davon sind durch die Auftraggeber zu genehmigen. Die gestalte- rischen Vorgaben des Tarifverbundes X sind zu berücksichtigen.
Erscheinungsbild. Für die Gestaltung des Standes ist der Aussteller zuständig. Bei der Gestaltung der Ausstellungsstände sind Standab- grenzungswände zu den Nachbarständen sowie Teppichbo- den zwingend vorgeschrieben. Eine Bauhöhe von 3,5 m darf nicht überschritten werden. Sämtliche Rückwände sind zum Nachbarn hin sauber und neutral zu halten. Bebauungen bzw. Einrichtungen sind innerhalb der Standgrenzen so einzuord- nen, dass Nachbaraussteller nicht beeinträchtigt werden. Der Aussteller verpflichtet sich die geschlossenen Standseiten mit blickdichtem Trennwand-System abzugrenzen. Die Trennwände (Octanorm weiß) können mit dem Serviceheft kostenpflichtig bestellt werden. Für Abhängungen gilt ebenfalls eine maximale Bauhöhe von 3,5 m. Ausnahme sind reine Leuchten und Strahler, die bis maximal 4,5 m Höhe angebracht werden können. Leuchtku- ben, Leuchtdekorationen oder ähnliches sowie Banner, Segel etc. – egal ob mit oder ohne Werbeaufdruck – zählen als Standbau und können daher maximal bis zu einer Höhe von 3,5 m angebracht werden. Bei Stoffabhängungen sind zudem die entsprechenden Bestimmungen für Brandschutz (siehe 4.1 und 4.17.) zu beachten.
Erscheinungsbild. SONAX stellt dem HÄNDLER laufend kostenlos alle aktuellen Informationen über die Produkte zur Verfügung, einschließlich elektronischer Abbildungen und Informationen. SONAX gewährt dem HÄNDLER eine nicht ausschließliche und unentgeltliche Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung und Darstellung der Produktinformationen und der von SONAX zur Verfügung gestellten Werbematerialien auf oder im Zusammenhang mit der Website des HÄNDLERS. Die Verwendung der Markenbezeichnung SONAX ist zunächst ausschließlich im Domain-Namen der zweiten oder einer darunter liegenden Ebene der URL-Adresse einer Website des HÄNDLERS möglich. Zulässig ist daher xxx.xxx.xx/xxxxx, unzulässig ohne vorherige Genehmigung ist xxx.xxxxx.xxx.xx. Der HÄNDLER ist nicht berechtigt, eine Domain registrieren zu lassen oder zu benutzen, die den Begriff „sonax“ enthält, ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von SONAX einzuholen. Er kann die schriftliche Genehmigung für eine Domain einholen, die den Begriff „sonax“ zusammen mit einem zusätzlichen beschreibenden oder abgrenzenden Begriff (z.B. „xxxxx-xxxxxxxx.xxx“, xxxxx-xxxxxxxxxxx.xx“) enthält. SONAX steht es frei, eine derartige Genehmigung zu erteilen. Dem HÄNDLER ist es nicht gestattet, eine derartige Domain registrieren zu lassen oder zu benutzen, bevor die schriftliche Genehmigung von SONAX erfolgt ist. Der HÄNDLER ist nicht berechtigt, eine genehmigte Domain als Marke registrieren zu lassen. Falls der HÄNDLER bereits eine Domain hat registrieren lassen, die den Begriff „sonax“ enthält, ohne dass die vorherige schriftliche Genehmigung von SONAX eingeholt wurde und falls SONAX eine derartige Domain nicht genehmigt, ist der HÄNDLER verpflichtet, diese Domain kostenlos an SONAX zu übertragen. Die dem HÄNDLER vorstehend eingeräumten Rechte zur Domainbenutzung erlöschen automatisch, wenn der vorliegende Vertrag, aus welchem Grund auch immer, beendet wurde. Bei Erlöschen oder Widerruf der Rechte zur Domainbenutzung ist der HÄNDLER verpflichtet, je nach Xxxx von SONAX, entweder die genehmigte Domain innerhalb von drei Monaten kostenlos an SONAX zu übertragen oder die Domain mit sofortiger Wirkung zu löschen. Die Website des HÄNDLERS muss eine grafische und visuelle Qualität aufweisen, die dem Image der Marke SONAX entspricht. Die Darstellung der SONAX Produkte hat nach den CI-Richtlinien von SONAX in Kombination mit dem Firmenlogo bzw. der Firmenbezeichnung des Händlers zu erfolgen. Die diesbezüglichen Vorgaben sind im Style Guide SONAX Marketing Ce...