Rückvergütung. Ist in Nummer 4.5.5 des EVB-IT Systemvertrages eine Rückvergütung an den Auftraggeber für die Einräumung von Rechten an der Individualsoftware* oder von Teilen der Individualsoftware* an Drit- te vereinbart, gilt folgende Berichtspflicht- und Buchüberprüfungsvereinbarung: • Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber binnen eines Monats nach dessen Auffor- derung in Textform eine aktuelle Übersicht über erfolgte bzw. vereinbarte Nutzungsrechtseinräu- mungen zu übermitteln (Abrechnung). Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich einer anderen Verein- barung zu maximal zwei Abrechnungen pro Vertragsjahr verpflichtet. • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einem vom Auftraggeber beauftragten, zur Berufsverschwie- genheit verpflichteten Dritten einmal im Jahr zur Überprüfung der Abrechnungen zu den Bürozei- ten des Auftragnehmers Einsicht in die für die Rückvergütung relevanten Unterlagen zu gewäh- ren. Der Auftraggeber wird seinen Wunsch mit einer Frist von mindestens fünf Tagen in Textform ankündigen.
Rückvergütung. Ist in Nummer 4.5.5 des EVB-IT Systemvertrages eine Rückvergütung an den Auftraggeber für die Einräumung von Rechten an der Individualsoftware* oder von Teilen der Individualsoftware* an Drit- te vereinbart, gilt folgende Berichtspflicht- und Buchüberprüfungsvereinbarung:
Rückvergütung. Gekaufte und / oder bereits benutzte Tickets aller Art können nach- träglich nicht in andere Tickets oder Abonnemente umgetauscht werden. Zudem besteht kein Anspruch auf Rückvergütung des be- zahlten Preises bei Schliessung einzelner oder aller Anlagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betrieb wegen schlechten Wetters, technischer Störungen, Stromunterbrüchen, Gründen der Sicherheit oder höherer Gewalt (z.B. Lawinengefahr), behördlichen Anordnun- gen, freiwilliger Einschränkungen o. Ä. ganz oder teilweise eingestellt werden muss. Bei Krankheit oder Unfall des Ticketinhabers kann eine Rückvergü- tung nur gegen Vorweisen eines ärztlichen Zeugnisses für den Gültig- keitszeitraum des Tickets vorgenommen werden. Für die Berechnung einer Rückvergütung werden nur Arztzeugnisse von medizinischen Einrichtungen aus der Region Oberwallis akzeptiert. Aus dem Arzt- zeugnis muss hervorgehen, während welcher Zeit die verletzte oder erkrankte Person keinen Wintersport betreiben kann oder gesundheit- lich nicht ins Berggebiet reisen kann. Für die Berechnung des Rück- vergütungsbetrages ist das ärztliche Zeugnis massgebend. Voraus- gesetzt für eine Rückerstattung bleibt, dass das Skiticket beim Verlas- sen des Skigebiets am Schalter der Rosswald Bahnen hinterlegt wer- den muss. Die Rückvergütung wird pro rata temporis je nach Nut- zungsdauer des Tickets berechnet. Allfällige Rückvergütungsansprü- che sind spätestens 30 Tage nach Eintritt des Ereignisses respektive vor Ablauf der Gültigkeit des Tickets bzw. des Abonnements geltend zu machen.
Rückvergütung. In folgenden Fällen hat Sofel einen Anspruch auf eine Rückvergütung bereits ausgerichteter Vermittlungsgebühren: - der vermittelte Kandidat tritt die Stelle nicht an; - das Arbeitsverhältnis wird innerhalb der vertraglich festgelegten Probezeit durch den vermittelten Kandidaten gekündigt oder auf dessen Wunsch hin durch Aufhebungsvertrag aufgelöst; - das Arbeitsverhältnis wird innerhalb der vertraglich festgelegten Probezeit aufgrund ungenügender Leistung, Verhalten oder einer Pflichtverletzung des Kandidaten durch Sofel gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst. Beendigung des Vertrages bis: Rückvergütung vom Personalvermittlungsbüro an Sofel AG: (in % des bezahlten Vermittlungshonorar) Bei Nichtantritt der Stelle 100% Ende des 3. Monats 80% Die Rückvergütung (exklusive Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 30 Tagen nach erfolgter Beendigung des Vertrages bzw. nach entsprechender Mitteilung der Sofel AG von Personalvermittlungsbüro zu leisten.
Rückvergütung. Hat der Auftraggeber sich kein ausschließliches Nutzungsrecht ausdrücklich schriftlich ausbedungen, ist die nicos nicht verpflichtet, dem Auftraggeber für eine Einräumung eines Nutzungsrechts an der Indivi- dualsoftware an einen Dritten eine finanzielle Gegenleistung zu zahlen. Eine solche Rückvergütungs- pflicht bedarf vielmehr einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
Rückvergütung. 4.1 Fördernehmer:innen, die Windkraftanlagen mit einer tatsächlichen Engpassleistung ab 20 MW, Wasserkraftanlagen mit einer tatsächlichen Engpassleistung ab 20 MW und Photovoltaikanlagen mit einer tatsächlichen Engpassleistung ab 5 MW betreiben, haben, sofern der Referenzmarktwert den anzulegenden Wert um mehr als 40% übersteigt, 66% des übersteigenden Teils der Marktprämie der EAG-Förderabwicklungsstelle rückzuver- güten (vgl. § 11 Abs 6 EAG). Die Rückvergütungsverpflichtung bezieht sich auf den ge- samten den anzulegenden Wert übersteigenden Teil. Für den rückzuvergütenden Betrag verrechnet die EAG-Förderabwicklungsstelle keine Zinsen.
4.2 Bei Windkraftanlagen ist der durch einen allfälligen Korrekturfaktor angepasste anzule- gende Wert heranzuziehen. Wenn der Korrekturfaktor (und damit der anzulegende Wert) jährlich im Nachhinein angepasst wird, sind auch die Rückvergütungsbeträge neu zu berechnen.
4.3 Der an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu leistende Betrag ist bei Auszahlung der Marktprämie gemäß § 14 EAG in Abzug zu bringen (§ 11 Abs 6 EAG). Die Rückvergü- tungsbeträge können somit ausschließlich mit zukünftigen Marktprämien verrechnet werden. Eine tatsächliche Auszahlung der Marktprämie durch die EAG-Förderabwick- lungsstelle kann erst dann erfolgen, wenn die Rückvergütungsbeträge zur Gänze mit den Marktprämien verrechnet worden sind.
4.4 Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Stand der noch nicht verrechneten Rückver- gütungsverpflichtungen aufzuzeichnen und den Fördernehmer:innen zumindest einmal jährlich zur Verfügung zu stellen.
4.5 Rückzahlungsverpflichtungen, die bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht mit auszuzah- lenden Marktprämien verrechnet werden konnten, erlöschen mit Ende der Vertragslauf- zeit und sind von den Fördernehmer:innen der EAG-Förderabwicklungsstelle nicht rück- zuvergüten.
Rückvergütung. 4.1. Bei Unfall oder Krankheit des Vertragspartners steht diesem kein Anspruch – aus welchem Rechtsgrund auch immer – auf Rückvergütung des Entgeltes für den Fahrausweis zu; allfällige Rückvergütungen sind reine Xxxxxxxxxxxxxxxx und begründen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft. Voraussetzung für derartige Kulanzleistungen ist jedenfalls die unverzügliche Hinterlegung des Fahrausweises des Verunfallten/Erkrankten an einer Talkassa sowie die Beibringung eines ärztlichen Attestes eines in Lienz und Umgebung ansässigen Arztes oder Krankenhauses. Eine mögliche Kulanzleistung kann erst ab dem Zeitpunkt der Fahrausweishinterlegung erfolgen.
4.2. Das Entgelt für Tageskarten ist keinesfalls rückvergütungsfähig.
4.3. Schlechtwetter, Lawinengefahr, unvorhergesehene Abreise, Betriebsunterbrechungen, witterungsbedingte Betriebseinstellungen bei einzelnen oder allen Anlagen, Sperrungen von Skiabfahrten, behördlich angeordnete Sperren und Schließungen, Überfüllung von Pisten, Höhere Gewalt, Elementarereignisse usw. begründen keinen Anspruch auf Rückvergütung.
4.4. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es auf Grund der weltweiten COVID-19 Pandemie jederzeit zu behördlichen (neuerlich) angeordneten Sperren bzw. Schließungen einzelner Seilbahnanlagen, einzelner oder aller Partnerbetriebe, ganzer Regionen, der Grenzen zum Ausland, etc. kommen kann (wie dies auch bereits im Frühjahr 2020 erfolgt ist). Auch für diese oder vergleichbare Fälle besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Rückvergütung des Tickets.
Rückvergütung. 5.1. Gegen Ansprüche von “die reklamezentrale” kann der Kunde nur mit un- bestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
5.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und auf- grund von Ereignissen, die “die reklamezentrale” die Leistung wesentlich er- schweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber, Störungen im Bereich der Dienste der Telefongesellschaften usw., hat “die reklamezentrale” auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu verantworten. Diese berechtigen “die reklamezentrale”, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzöge- rung hinauszuschieben.
Rückvergütung. Für Ihre Anlage können wir Rückvergütungen der Kapitalverwaltungs- gesellschaften erhalten. An den Rückvergütungen beteiligen wir Sie im Rahmen der Überschussbeteiligung. Die Höhe des Überschusssatzes können Sie dem jeweils aktuellen Geschäftsbericht entnehmen. Im Rahmen von Portfolios gezahlte Rückvergütungen sind abhängig von den jeweils darin enthaltenen Fonds und werden innerhalb des Portfolios vollständig reinvestiert, wodurch sich der Kurs des Portfolios erhöhen kann. Unter Umständen erhält auch Ihr Vermittler unmittelbar von der Kapital- verwaltungsgesellschaft Rückvergütungen, über deren Höhe uns je- doch nichts bekannt ist. Die aktuelle Höhe der unmittelbar an den Ver- mittler gezahlten Rückvergütungen für die Anlage wird Ihr Vermittler Ih- nen auf Nachfrage mitteilen. Die Höhe der aktuellen Rückvergütungen finden Sie im Absatz "Ihre Anlage".
Rückvergütung. Eine Rückvergütung des Beitrags wegen mangelnder Ausnutzung eines Avalklassenlimits oder des Gesamtlimits erfolgt nicht. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die zur geringen Ausnutzung führten, z. B. auch bei berechtigter Ablehnung von Avalaufträgen durch X+X.