Ertragsausgleich Musterklauseln

Ertragsausgleich. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgege- bene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden kön- nen (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behan- deln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises ent- fallen.
Ertragsausgleich. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises entfallen. Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Fonds ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich einer Außenprüfung15 der Finanzverwaltung, werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Ausschüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr. Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Fonds beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein.
Ertragsausgleich. Die Fonds wenden eine Bilanzierungstechnik an, die als „Ausgleich“ bekannt ist und bei der ein Teil der Erlöse aus Anteilsausgaben sowie der Kosten von Anteilsverkäufen, der auf Basis des einzelnen Anteils dem Betrag des nicht ausgeschütteten Anlageertrags am Datum der Transaktion entspricht, den nicht ausgeschütteten Erträgen gutgeschrieben oder belastet wird Das bedeutet, dass der nicht ausgeschüttete Anlageertrag je Anteil durch die Ausgabe bzw. die Rücknahme von Anteilen nicht verändert wird. In Bezug auf jeden Fonds, der nur thesaurierende Anteile ausgibt, behält sich der Verwaltungsrat und/oder die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, keine Ausgleichung vorzunehmen.
Ertragsausgleich. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für aus- gegebene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steu- erlich so zu behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises entfallen. Gesonderte Feststellung, Außenprüfung Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Sonder- vermögens/der Anteilklassen ermittelt werden, sind ge- sondert festzustellen. Hierzu hat die Kapitalanlagege- sellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststel- lungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststel- lungserklärungen, z.B. anlässlich einer Außenprüfung (§ 11 Abs. 3 InvStG) der Finanzverwaltung, werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Fest- stellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zu- rechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Ausschüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Ge- schäftsjahr. Damit treffen die Bereinigungen von Xxxxxxx wirtschaft- lich die Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereini- gung an dem Sondervermögen/Anteilklasse beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein. Es sei insofern auch auf die Er- läuterung des Risikos der Änderung festgestellter bzw. bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen bei in Deutschland steuerpflichtigen Anlegern unter „Risiko- hinweise“ verwiesen.
Ertragsausgleich. Die bestehenden Fonds betreiben einen Ertragsausgleich, die Lux-Fonds tun das nicht. Wenn ein Ertragsausgleich angewandt wird, wird die erste Ausschüttung, die ein Anleger für seine innerhalb einer Ausschüttungsperiode erworbenen Anteile erhält, in einen Ertragsbetrag und einen Ausgleichsbetrag aufgeteilt. Der Ausgleichsbetrag stellt eine Schätzung der Erträge dar, die vor dem Erwerb der Anteile durch den Anleger in dem betreffenden Fonds angefallen sind. Insofern wurden diese Erträge vom Anleger nicht „verdient“. Der Ausgleichsanteil der Ausschüttung wird nicht als Ertrag behandelt, auf den Ertragsteuer anfallen könnte. Stattdessen gilt er im Sinne der britischen Kapitalertragsteuer als Kapitalrendite. Anleger, die ihre Anteile während der gesamten Ausschüttungsperiode gehalten haben, erhalten die gleiche Ausschüttungssumme wie diejenigen, die ihre Anteile während der Ausschüttungsperiode erworben haben. Der gesamte Betrag ihrer Ausschüttung wird jedoch für britische Steuerzwecke als Ertrag behandelt, und kein Teil davon gilt als Kapital. Außerdem kann, wenn kein Ertragsausgleich angewandt wird, Ihre Ausschüttung steigen oder fallen, weil andere Anteilinhaber Anteile des betreffenden Fonds gekauft oder verkauft haben.
Ertragsausgleich. Die erste Zuweisung von Erträgen nach dem Kauf von Anteilen durch einen Anleger kann einen Betrag zum Ertragsausgleich enthalten. Hierbei handelt es sich im Endeffekt um eine Rückzahlung des durch den Anleger als Teil des Kaufpreises gezahlten Ertragsausgleichs, d.
Ertragsausgleich. Ertragsausgleich gilt für alle Teilfonds der Gesellschaft. Ein Teil des Kaufpreises eines Anteils stellt den jeweiligen Anteil an aufgelaufenen Erträgen dar, die vereinnahmt wurden oder in der aktuellen Ausschüttungsperiode zu vereinnahmen sind. Dieser Kapitalbetrag wird an den Anteilsinhaber mit der ersten Ertragszuweisung zurückgezahlt. Werden thesaurierende Anteile gehalten, wird der Kapitalbetrag thesauriert. Die Höhe des Ertragsausgleichs entspricht entweder dem tatsächlichen Ertrag, der im Ausgabepreis für den betreffenden Anteil enthalten ist, oder dem Mittelwert sämtlicher Erträge, die im Preis sämtlicher Anteile enthalten sind, die in einem Ausschüttungszeitraum an Anteilsinhaber ausgegeben oder verkauft wurden.