Ertragsausgleich Musterklauseln

Ertragsausgleich. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgege- bene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden kön- nen (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behan- deln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises ent- fallen.
Ertragsausgleich. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steuerlich so zu behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises entfallen. Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Fonds ermittelt werden, sind gesondert festzustellen. Hierzu hat die Gesellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststellungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststellungserklärungen, z.B. anlässlich einer Außenprüfung15 der Finanzverwaltung, werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Feststellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zurechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Ausschüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Geschäftsjahr. Damit treffen die Bereinigungen von Fehlern wirtschaftlich die Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereinigung an dem Fonds beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein.
Ertragsausgleich. Die bestehenden Fonds betreiben einen Ertragsausgleich, die Lux-Fonds tun das nicht. Wenn ein Ertragsausgleich angewandt wird, wird die erste Ausschüttung, die ein Anleger für seine innerhalb einer Ausschüttungsperiode erworbenen Anteile erhält, in einen Ertragsbetrag und einen Ausgleichsbetrag aufgeteilt. Der Ausgleichsbetrag stellt eine Schätzung der Erträge dar, die vor dem Erwerb der Anteile durch den Anleger in dem betreffenden Fonds angefallen sind. Insofern wurden diese Erträge vom Anleger nicht „verdient“. Der Ausgleichsanteil der Ausschüttung wird nicht als Ertrag behandelt, auf den Ertragsteuer anfallen könnte. Stattdessen gilt er im Sinne der britischen Kapitalertragsteuer als Kapitalrendite. Anleger, die ihre Anteile während der gesamten Ausschüttungsperiode gehalten haben, erhalten die gleiche Ausschüttungssumme wie diejenigen, die ihre Anteile während der Ausschüttungsperiode erworben haben. Der gesamte Betrag ihrer Ausschüttung wird jedoch für britische Steuerzwecke als Ertrag behandelt, und kein Teil davon gilt als Kapital. Außerdem kann, wenn kein Ertragsausgleich angewandt wird, Ihre Ausschüttung steigen oder fallen, weil andere Anteilinhaber Anteile des betreffenden Fonds gekauft oder verkauft haben.
Ertragsausgleich. Die Fonds wenden eine Bilanzierungstechnik an, die als „Ausgleich“ bekannt ist und bei der ein Teil der Erlöse aus Anteilsausgaben sowie der Kosten von Anteilsverkäufen, der auf Basis des einzelnen Anteils dem Betrag des nicht ausgeschütteten Anlageertrags am Datum der Transaktion entspricht, den nicht ausgeschütteten Erträgen gutgeschrieben oder belastet wird Das bedeutet, dass der nicht ausgeschüttete Anlageertrag je Anteil durch die Ausgabe bzw. die Rücknahme von Anteilen nicht verändert wird. In Bezug auf jeden Fonds, der nur thesaurierende Anteile ausgibt, behält sich der Verwaltungsrat und/oder die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, keine Ausgleichung vorzunehmen.
Ertragsausgleich. Ertragsausgleich gilt für alle Teilfonds der Gesellschaft. Ein Teil des Kaufpreises eines Anteils stellt den jeweiligen Anteil an aufgelaufenen Erträgen dar, die vereinnahmt wurden oder in der aktuellen Ausschüttungsperiode zu vereinnahmen sind. Dieser Kapitalbetrag wird an den Anteilsinhaber mit der ersten Ertragszuweisung zurückgezahlt. Werden thesaurierende Anteile gehalten, wird der Kapitalbetrag thesauriert. Die Höhe des Ertragsausgleichs entspricht entweder dem tatsächlichen Ertrag, der im Ausgabepreis für den betreffenden Anteil enthalten ist, oder dem Mittelwert sämtlicher Erträge, die im Preis sämtlicher Anteile enthalten sind, die in einem Ausschüttungszeitraum an Anteilsinhaber ausgegeben oder verkauft wurden.
Ertragsausgleich. Die erste Zuweisung von Erträgen nach dem Kauf von Anteilen durch einen Anleger kann einen Betrag zum Ertragsausgleich enthalten. Hierbei handelt es sich im Endeffekt um eine Rückzahlung des durch den Anleger als Teil des Kaufpreises gezahlten Ertragsausgleichs, d.
Ertragsausgleich. Auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für aus- gegebene Anteile, die zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren), sind steu- erlich so zu behandeln wie die Erträge, auf die diese Teile des Ausgabepreises entfallen. Gesonderte Feststellung, Außenprüfung Die Besteuerungsgrundlagen, die auf Ebene des Sonder- vermögens/der Anteilklassen ermittelt werden, sind ge- sondert festzustellen. Hierzu hat die Kapitalanlagege- sellschaft beim zuständigen Finanzamt eine Feststel- lungserklärung abzugeben. Änderungen der Feststel- lungserklärungen, z.B. anlässlich einer Außenprüfung (§ 11 Abs. 3 InvStG) der Finanzverwaltung, werden für das Geschäftsjahr wirksam, in dem die geänderte Fest- stellung unanfechtbar geworden ist. Die steuerliche Zu- rechnung dieser geänderten Feststellung beim Anleger erfolgt dann zum Ende dieses Geschäftsjahres bzw. am Ausschüttungstag bei der Ausschüttung für dieses Ge- schäftsjahr. Damit treffen die Bereinigungen von Xxxxxxx wirtschaft- lich die Anleger, die zum Zeitpunkt der Fehlerbereini- gung an dem Sondervermögen/Anteilklasse beteiligt sind. Die steuerlichen Auswirkungen können entweder positiv oder negativ sein. Es sei insofern auch auf die Er- läuterung des Risikos der Änderung festgestellter bzw. bekannt gemachter Besteuerungsgrundlagen bei in Deutschland steuerpflichtigen Anlegern unter „Risiko- hinweise“ verwiesen.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.