Erwerbsminderung Musterklauseln

Erwerbsminderung. Auch für den Eintritt des Störfalls anlässlich der Feststellung einer Erwerbsminde- rung beim Arbeitnehmer durch den Rentenversicherungsträger ist es erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis endet und das Wertguthaben deshalb nicht mehr für eine Freistellung von der Arbeit verwendet werden kann. Eine Vielzahl von Tarifverträgen regelt das Ende des Arbeitsverhältnisses für den Fall der Zubilligung einer Dauerrente wegen Erwerbsminderung. In den Fällen, in denen eine Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit zuerkannt wird, bestehen ver- schiedene arbeitsrechtliche Regelungen. Hiernach - bleibt in der Regel das Arbeitsverhältnis bestehen (für die Dauer des Bezugs der Rente ruht das Arbeitsverhältnis) oder - endet das Arbeitsverhältnis (es besteht eine Wiedereinstellungsgarantie für die Zeit nach Ablauf der Rentenzahlung). So lange das Arbeitsverhältnis wegen der Zuerkennung einer Zeitrente wegen Er- werbsminderung lediglich ruht bzw. im Zusammenhang mit einer Wiedereinstel- lungszusage endet, tritt der gesetzlich vorgesehene Störfall nicht ein. Dies gilt, ob- wohl das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet wird und erst wieder mit der Aufnahme der Beschäftigung (ggf. nach mehreren Jahren) erneut be- ginnt. Endet das Beschäftigungsverhältnis endgültig, weil z.B. die bisherige Zeitrente we- gen Erwerbsminderung auf Dauer weitergezahlt wird, treten nach § 23b Abs. 2 Satz 6 SGB IV ein Störfall zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung sowie ein Störfall zum Ende der Beschäftigung ein.
Erwerbsminderung. Endet das Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, gilt Folgendes: • Wertguthaben, die bis zum Tag vor dem Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden, sind nach § 28a Abs. 1 Nr. 19 SGB IV in Verbindung mit § 11a Abs. 1 DEÜV mit einer Sondermeldung (Abgabegrund: 55) mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung zu melden. Als Meldezeitraum sind der Monat und das Jahr des Eintritts der Erwerbsmin- derung anzugeben. • Das Wertguthaben, das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde, ist zusammen mit dem Arbeitsentgelt der erforderlichen Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung zu melden. Hierdurch kann es vorkommen, dass die anteilige Beitragsbemessungs- grenze des Meldezeitraumes überschritten wird. Es wird deshalb empfohlen, auch die- sen Teil des Wertguthabens mit einer Sondermeldung zu melden. Als Meldezeitraum ist der Monat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertgut- habens anzugeben. Ist seit dem Eintritt der Erwerbsminderung kein Wertguthaben er- zielt worden, ist für diesen Zeitraum keine besondere Meldung abzugeben.
Erwerbsminderung. Wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt er- füllt sind, gilt der Versicherte ebenfalls als berufsunfä- hig: – Der Versicherte erhält eine unbefristete Rente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Rente er- hält er wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen. Ist dies aus dem Rentenbe- scheid nicht eindeutig ableitbar, gilt: Der Versi- cherte muss uns nachweisen, dass ausschließlich ein medizinischer Grund vorliegt. Wir legen den Be- griff der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Sozi- algesetzbuch VI in der Fassung vom 21.12.2015 zu- grunde. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. – Dieser Vertrag besteht bei Eintritt der vollen Er- werbsminderung seit mindestens 10 Jahren. – Ist der Versicherte bei Eintritt der vollen Erwerbs- minderung jünger als 50 Jahre, gilt: Es dürfen bei Beginn des Vertrags keine [→] Zuschläge oder Ein- schränkungen der Leistungen vereinbart worden sein. Ist der Versicherte bei Eintritt der vollen Er- werbsminderung 50 Jahre oder älter, entfällt diese Voraussetzung. Die für Ihren Vertrag geltenden Zuschläge, Einschrän- kungen sowie die vorvertragliche Anzeigepflicht gel- ten auch für Leistungen wegen voller Erwerbsminde- rung.
Erwerbsminderung. Wenn die folgenden Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind, gilt der Versicherte ebenfalls als berufsun- fähig: – Der Versicherte erhält eine unbefristete Rente von der Deutschen Rentenversicherung. Diese Rente erhält er wegen voller Erwerbsminderung allein aus medizinischen Gründen. Ist dies aus dem Ren- tenbescheid nicht eindeutig ableitbar, gilt: Der Versicherte muss uns nachweisen, dass ausschließ- lich ein medizinischer Grund vorliegt. Wir legen den Begriff der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Sozialgesetzbuch VI in der Fassung vom 21.12.2015 zugrunde. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgender Seite im Inter- net: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. – Der Versicherte ist bei Eintritt der vollen Erwerbs- minderung mindestens 50 Jahre alt. – Dieser Vertrag besteht bei Eintritt der vollen Er- werbsminderung seit mindestens 10 Jahren. Die für Ihren Vertrag geltenden Einschränkungen, Ausschlüsse sowie die vorvertragliche Anzeigepflicht gelten auch für Leistungen wegen voller Erwerbsmin- derung.
Erwerbsminderung. Die Tarifpartner vor allem des öffentlichen Dienstes hatten in den früheren Tarifverträgen (z. B. in § 59 BAT) als Voraussetzungen ur- sprünglich die zeitlich unbeschränkte Gewäh- rung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit durch den Rentenversiche- rungsträger sowie die Bekanntgabe eines amts- ärztlichen Gutachtens über die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit als auflösende Bedingung vereinbart. Seit 1. 1. 2001 ist die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abgelöst durch die Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI). Die teilweise Erwerbsminde- rung tritt an die Stelle der Berufsunfähigkeit, die volle Erwerbsminderung ersetzt die Er- werbsunfähigkeit. Die Rechtsprechung hatte dies grundsätzlich anerkannt (z. B. BAG NZA 2005, 520 und 2006, 211 sowie BAG BB 2006,

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Ausführungsunterlagen Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.