Common use of Exekution und außergerichtliche Versteigerung Clause in Contracts

Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. 55 Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 5553. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.Börsenpreis hat

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv exe- kutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börse- preis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer öffentlich versteigern zu lassen. Zeit und Ort und sowie eine allgemeine Umschreibung Um- schreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Die Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. 55 Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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Samples: www.spaengler.at

Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv exe- kutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat - ein Freihandverkauf nicht ge- setzlich zwingend vorgeschrieben ist – außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten befug- ten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugebenbe- kanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.Der

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugebenöffent- lich bekannt zu machen. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigenbenachrichti- gen.

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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. 55 Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat - außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer öffentlich versteigern zu lassen. Zeit und Ort und sowie eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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Samples: www.fonds-super-markt.at

Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv exe- kutiv zu verwerten oder - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börs- epreis hat - – außergerichtlich versteigern zu lassen ein Frei- handverkauf nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist – außergerichtlich im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch einen dazu befugten Unternehmer versteigern zu lassenlas- sen. Zeit und Ort und eine allgemeine Umschreibung der Sicherheit Si- cherheit sind öffentlich bekanntzugeben. Der Sicherheitengeber Sicherheitenge- ber und Dritte, denen Rechte an der Sicherheit zustehen, sind hiervon zu benachrichtigen.

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