Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat – - außergerichtlich versteigern zu lassen.
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. 55 Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. 56 Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.oder
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- Markt oder Börsepreis Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Für Unternehmer gilt: Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z Z. 55. Das Kreditinstitut Die Bank ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Z.53 Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat – - außergerichtlich versteigern zu lassen.. D.
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv exeku- tiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Z.53 Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten oder – - soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat – - außergerichtlich versteigern zu lassen.
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv zu verwerten verwer- ten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börsenpreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.
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Exekution und außergerichtliche Versteigerung. Z 55. Das Kreditinstitut ist auch berechtigt, die Sicherheit exekutiv exe- kutiv zu verwerten oder – soweit sie keinen Markt- oder Börsepreis Börs- epreis hat – außergerichtlich versteigern zu lassen.
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