FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN Musterklauseln

FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN. 13.1 Förderfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die für die Umsetzung der Projektaktivitäten notwendig sind und folgende Bedingungen erfüllen: a) sie gehören zu den Ausgabenkategorien des genehmigten Projektbudgets unter Berücksichtigung von Projektänderungen gemäß der im Fördervertrag festgelegten Verfahren; sie sind hinsichtlich Projektinhalt und -zielen relevant und tragen zur Erreichung der geplanten Projektziele bei; b) sie erfüllen die Förderfähigkeitsbedingungen im Sinne des zugehörigen Aufrufs zur Projekteinreichung und der Förderfähigkeitsregeln des Programms Interreg V-A SK- AT; c) sie beziehen sich auf Projektaktivitäten, die tatsächlich umgesetzt wurden, und diese Ausgaben wurden dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer oder den Mitarbeitern des Fördernehmers/Partners im Sinne der jeweiligen Rechtsvorschriften SR/AT und der in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen erstattet; d) sie wurden im Rahmen von De Minimis oder eines Beihilfenschemas getätigt (falls relevant); e) sie entsprechen den marktüblichen Preisen zu Zeit und Ort ihrer Entstehung; f) sie sind erkenn- und nachweisbar und mit Buchungsbelegen im Sinne des Artikel 11 dieser AVB und des Gesetzes Nr. 431/2002 Slg. über die Buchhaltung im Sinne der geltenden Rechtsprechung und in Bezug auf Partner mit Sitz in AT im Sinne der geltenden steuerlichen und buchhalterischen Vorschriften dokumentiert und wurden ordnungsgemäß verbucht. Als Buchungsbeleg gelten auch Umbuchungen von Personalkosten, indirekte Kosten und Abschreibungen, die dem Fördernehmer und/oder Partner im Zusammenhang mit der Realisierung der Projektaktivitäten entstanden sind; g) sie sind zeitlich und sachlich klar voneinander abgegrenzt und decken sich auch nicht mit aus anderen öffentlichen Mitteln geförderten Ausgaben; h) sie sind im förderfähigen Zeitraum gemäß Artikel 2.5 des Fördervertrags in Zusammenhang mit dem Projekt entstanden; i) im Falle von Arbeiten, Waren und Dienstleistungen von Dritten wurden diese im Sinne von Artikel 2 dieser AVB und der Bestimmungen des Fördervertrags und der allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der SR, AT und EU beschafft und, in den Kontrollberichten wurde festgestellt, dass die in der Dokumentation zur öffentlichen Vergabe angeführten Ausgaben als förderfähig erklärt werden können; j) sie wurden im Einklang nach den Prinzipen einer ordnungsgemäßen Verwaltung öffentlicher Mittel aufgewendet, d.h. im Einklang mit den Prinzipien von Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit; k) si...
FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN. 2.4.2.1 1Förderfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte, die in der Ehe- und Familienberatungsstelle tätig sind. 2Fachkräfte im Sinne dieser Vereinbarung sind: – Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen, Diplom-Pädagoginnen und Diplom- Pädagogen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Ärztinnen und Ärzte, Personen mit der Befähigung für das Richteramt sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung, – diplomierte und graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener Ausbildung, – Eheberaterinnen und Eheberater, die im Besitz eines Zertifikates sind, das vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannt ist. 2.4.2.2 Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. 2.4.2.3 1Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen. 2Geldspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel anerkannt. 3Beträgt die Höhe der Zuwendung weniger als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben, kann von der Erbringung eines Eigenanteils durch den Zuwendungsempfänger abgesehen werden, sofern im konkreten Fall Vorgaben anderer Geldgeber dem nicht entgegenstehen.
FÖRDERFÄHIGE AUSGABEN. Die Stiftung gewährt ausschließlich bedarfsgerechte und projektbezogene Ausgaben. Sie fördert keine Projektpauschale bzw. Overhead-Kosten und keine Grundausstattung. Baumaßnahmen sind nicht förderfähig. Die Fördermittel dürfen nur für die im Förderzeitraum für das Projektvorhaben verursachten Aus- gaben und zur Erreichung der Projektziele verwendet werden. Sie sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwenden. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips ist der Fördermittelempfänger angehalten, Eigenmittel oder Drittmittel anderer Zuwendungsgeber, die demselben Förderzweck dienen, vorrangig einzusetzen. Im Finanzierungsplan sind die beantragten Fördermittel für die Finanzpositionen Personalmittel, Sachmittel und projektimmanente Investitionen kalenderjährlich aufzuschlüsseln. Innerhalb der Finanzpositionen sind einzelne Ausgabenposten aufzuführen. Im Finanzierungsplan sind nur solche Ausgabenposten aufzulisten, die nach den Förderbedingungen für die Ausschrei- bung Freiraum 2022 förderfähig sind. Ausgabenposten sind präzise, nachvollziehbar und über- schneidungsfrei zu formulieren. Identische Gegenstände, die mehrfach beantragt werden, sollen in einem Ausgabenposten zusammengefasst werden, unterschiedliche Gegenstände sind nicht in einem Ausgabenposten zusammenzufassen. Ausgenommen von der Zusammenfassung sind die Ausgabenposten in der Finanzposition Personalmittel. Im Folgenden werden die förderfähigen Ausgaben je Finanzposition konkretisiert.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.