Common use of Fachlicher Geltungsbereich Clause in Contracts

Fachlicher Geltungsbereich. Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Verkaufsstellen des Einzelhandels (im Folgenden: Einheit), wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – nach einem definierten Übergangszeitraum – grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf zu verzichten (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt1), und zwar entweder a) in Form einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di oder b) in Form einer Betriebsvereinbarung oder c) in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen. In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt – frühestens zum übernächsten Monatsersten – wieder Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern. Sollten in den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor. Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Verzichtserklärung eingestellt worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallen. 1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom 21.08.2012 X ZR 138/11 und 146/11.

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Samples: Gehaltstarifvertrag

Fachlicher Geltungsbereich. Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener UnternehmenFür alle Betriebe, einzelne Unternehmendie als Raumausstatter, Betriebe Sattler oder Verkaufsstellen des Einzelhandels Feintäschner in die Hand- werksrolle eingetragen sind (Anlage B, Abschnitt 1, Nr. 26 und 27 HWO). Dabei müs- sen die gewerblichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen und müssen im Folgenden: Einheit)ge- werblichen Bereich arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten aus mindestens zwei der nachgenannten Arbeitsfelder ausgeführt werden. Eines der beiden Arbeitsfelder darf nicht bloß völlig untergeordnete Bedeutung haben und muss mehr als 20 % der gewerblichen Tätigkeit umfassen. Bei Sattlern und Xxxxxxxxxxxxx genügt eine gewerbliche Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – nach einem definierten Übergangszeitraum – grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten zu mindestens achtzig Prozent im Verkauf zu verzichten eigenen Arbeitsfeld/ Berufsbild erbracht wird. Die Arbeitsfelder umfassen entsprechend der Ausbildungs- berufsbilder der hier genannten Berufe folgende Tätigkeiten: Herstellung, Reparatur, Aufpolsterung und Neubezug von Sitz- und Liegemöbeln einschließlich der dafür notwendigen Gestelle, von Matratzen und Polsterauflagen. Verlegung, Reparatur, Restaurierung und Oberflächenbehandlung von Bodenbelä- gen aus Kunststoff, Verbundwerkstoffen, Holz, Kork, Naturfaser und textilen Ma- terialien. Dazu gehört auch damit im Zusammenhang erbrachte Leistungen wie die Herstellung der Unterböden und Unterkonstruktionen und des Aufnehmens von Alt- belägen aller Art sowie des verlegereifen Vorbereitens der Unterböden (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt1z.B. durch Grundieren und Spachteln). Bekleiden und Bespannen von Wand und Deckenflächen mit textilen Materialien und deren Unterkonstruktionen; Tapezieren von Tapeten aus Papier, kaschierten Materi- alien, Textilien und zwar entweder a) in Form einer Vereinbarung Folien an Wand und Deckenflächen. Entwurf, Anfertigung und Montage von Dekorationen aus textilen Materialien als Gardinen, Behänge, Rollos und Bespannungen sowie Anfertigung und Montage aller zur Dekoration benötigten Befestigungssysteme. Entwurf, Anfertigung und Montage von innen- und außenliegendem Blend- und Sonnenschutz, von Markisen, Sonnensegeln und Sonnenschutzsystemen, von Be- schattungen für Bildschirmarbeitsplätze, von Insektenschutzsystemen vorzugswei- se aus textilen Materialien. Entwurf, Herstellung, Montage, Reparatur und Instandhaltung von Polster- und Be- zugsarbeiten, insbesondere Fahrzeugsitze, Innenverkleidungen und Innen-ausstat- tungen, Verdecke und Planen von Fahrzeugen, Reitsättel, Reit- und Fahrsportzube- hör sowie Sportartikel aus Leder und technischen Textilien, sonstige Lederwaren. Erfasst werden auch Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilun- gen mit der Gewerkschaft ver.di oder b) in Form einer Betriebsvereinbarung oder c) in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen. In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt – frühestens zum übernächsten Monatsersten – wieder Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern. Sollten in den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor. Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Verzichtserklärung eingestellt worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallengleichen Tätigkeit. 1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom 21.08.2012 X ZR 138/11 und 146/11.

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Samples: Manteltarifvertrag

Fachlicher Geltungsbereich. Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener Unternehmen, einzelne Unternehmen, Betriebe oder Verkaufsstellen des Einzelhandels (im Folgenden: Einheit), wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – nach einem definierten Übergangszeitraum – grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf zu verzichten (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt1), und zwar entweder a) in Form einer Vereinbarung mit der Gewerkschaft ver.di oder b) in Form einer Betriebsvereinbarung oder c) in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird. 1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom 21.08.2012 X ZR 138/11 und 146/11. Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen. In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt – frühestens zum übernächsten Monatsersten – wieder Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung Vergütungs- regelung nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern. Sollten in den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor. Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Verzichtserklärung eingestellt worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallen. 1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom 21.08.2012 X ZR 138/11 und 146/11.

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Samples: Gehaltstarifvertrag

Fachlicher Geltungsbereich. Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener UnternehmenFür alle Betriebe, einzelne Unternehmendie als Raumausstatter, Betriebe Sattler oder Verkaufsstellen des Einzelhandels Feintäschner in die Handwerksrolle eingetragen sind (Anlage B, Abschnitt 1, Nr. 26 und 27 HWO). Dabei müssen die gewerblichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen und müssen im Folgenden: Einheit)gewerblichen Bereich arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten aus mindestens zwei der nachgenannten Arbeitsfelder ausgeführt werden. Eines der beiden Arbeitsfelder darf nicht bloß völlig untergeordnete Bedeutung haben und muss mehr als 20 % der gewerblichen Tätigkeit umfassen. Bei Sattlern und Xxxxxxxxxxxxx genügt eine gewerbliche Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – nach einem definierten Übergangszeitraum – grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten zu mindestens achtzig Prozent im Verkauf zu verzichten eigenen Arbeitsfeld/Berufsbild erbracht wird. Die Arbeitsfelder umfassen entsprechend der Ausbildungsberufsbilder der hier genannten Berufe folgende Tätigkeiten: Herstellung, Reparatur, Aufpolsterung und Neubezug von Sitz- und Liegemöbeln einschließlich der dafür notwendigen Gestelle, von Matratzen und Polsterauflagen. Verlegung, Reparatur, Restaurierung und Oberflächenbehandlung von Bodenbelägen aus Kunststoff, Verbundwerkstoffen, Holz, Kork, Naturfaser und textilen Materialien. Dazu gehört auch damit im Zusammenhang erbrachte Leistungen wie die Herstellung der Unterböden und Unterkonstruktionen und des Aufnehmens von Altbelägen aller Art sowie des verlegereifen Vorbereitens der Unterböden (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt1z. B. durch Grundieren und Spachteln). Bekleiden und Bespannen von Wand und Deckenflächen mit textilen Materialien und deren Unterkonstruktionen; Tapezieren von Tapeten aus Papier, kaschierten Materialien, Textilien und zwar entweder a) in Form einer Vereinbarung Folien an Wand und Deckenflächen. Entwurf, Anfertigung und Montage von Dekorationen aus textilen Materialien als Gardinen, Behänge, Rollos und Bespannungen sowie Anfertigung und Montage aller zur Dekoration benötigten Befestigungssysteme. Entwurf, Anfertigung und Montage von innen- und außenliegendem Blend- und Sonnenschutz, von Markisen, Sonnensegeln und Sonnenschutzsystemen, von Beschattungen für Bildschirmarbeitsplätze, von Insektenschutzsystemen vorzugsweise aus textilen Materialien. Entwurf, Herstellung, Montage, Reparatur und Instandhaltung von Polster- und Bezugsarbeiten, insbesondere Fahrzeugsitze, Innenverkleidungen und Innen- ausstattungen, Verdecke und Planen von Fahrzeugen, Reitsättel, Reit- und Fahrsportzubehör sowie Sportartikel aus Leder und technischen Textilien, sonstige Lederwaren. Erfasst werden auch Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen mit der Gewerkschaft ver.di oder b) in Form einer Betriebsvereinbarung oder c) in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen. In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt – frühestens zum übernächsten Monatsersten – wieder Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern. Sollten in den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor. Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Verzichtserklärung eingestellt worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallengleichen Tätigkeit. 1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom 21.08.2012 X ZR 138/11 und 146/11.

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Fachlicher Geltungsbereich. Die Regelung gilt für eine Mehrzahl verbundener UnternehmenFür alle Betriebe, einzelne Unternehmendie als Raumausstatter, Betriebe Sattler oder Verkaufsstellen des Einzelhandels Feintäschner in die Hand- werksrolle eingetragen sind (Anlage B, Abschnitt 1, Nr. 26 und 27 HWO). Dabei müs- sen die gewerblichen Tätigkeiten arbeitszeitlich überwiegen und müssen im Folgenden: Einheit)gewerb- lichen Bereich arbeitszeitlich überwiegend Arbeiten aus mindestens zwei der nachgenannten Arbeitsfelder ausgeführt werden. Eines der beiden Arbeitsfelder darf nicht bloß völlig untergeordnete Bedeutung haben und muss mehr als 20 % der ge- werblichen Tätigkeit umfassen. Bei Sattlern und Xxxxxxxxxxxxx genügt eine gewerb- liche Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften erklärt hat, in der Einheit – nach einem definierten Übergangszeitraum – grundsätzlich auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten zu mindestens achtzig Prozent im Verkauf zu verzichten eigenen Arbeitsfeld/Berufsbild erbracht wird. Die Arbeitsfelder umfassen entsprechend der Ausbildungsberufsbilder der hier genannten Berufe folgende Tätigkeiten: Herstellung, Reparatur, Aufpolsterung und Neubezug von Sitz- und Liegemöbeln ein- schließlich der dafür notwendigen Gestelle, von Matratzen und Polsterauflagen. Verlegung, Reparatur, Restaurierung und Oberflächenbehandlung von Bodenbelä- gen aus Kunststoff, Verbundwerkstoffen, Holz, Kork, Naturfaser und textilen Materi- alien. Dazu gehört auch damit im Zusammenhang erbrachte Leistungen wie die Her- stellung der Unterböden und Unterkonstruktionen und des Aufnehmens von Altbelägen aller Art sowie des verlegereifen Vorbereitens der Unterböden (Ausnahme: Fälle Höherer Gewalt1z. B. durch Grundieren und Spachteln). Bekleiden und Bespannen von Wand und Deckenflächen mit textilen Materialien und deren Unterkonstruktionen; Tapezieren von Tapeten aus Papier, kaschierten Mate- rialien, Textilien und zwar entweder a) in Form einer Vereinbarung Folien an Wand und Deckenflächen. Entwurf, Anfertigung und Montage von Dekorationen aus textilen Materialien als Gar- dinen, Behänge, Rollos und Bespannungen sowie Anfertigung und Montage aller zur Dekoration benötigten Befestigungssysteme. Entwurf, Anfertigung und Montage von innen- und außenliegendem Blend- und Son- nenschutz, von Markisen, Sonnensegeln und Sonnenschutzsystemen, von Beschat- tungen für Bildschirmarbeitsplätze, von Insektenschutzsystemen vorzugsweise aus textilen Materialien. Entwurf, Herstellung, Montage, Reparatur und Instandhaltung von Polster- und Be- zugsarbeiten, insbesondere Fahrzeugsitze, Innenverkleidungen und Innen- ausstat- tungen, Verdecke und Planen von Fahrzeugen, Reitsättel, Reit- und Fahrsportzube- hör sowie Sportartikel aus Leder und technischen Textilien, sonstige Lederwaren. Erfasst werden auch Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilun- gen mit der Gewerkschaft ver.di oder b) in Form einer Betriebsvereinbarung oder c) in Form einer Selbstverpflichtung, die gegenüber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Betrieb ausgesprochen wird. Der Arbeitgeber teilt die Erklärungen mit einer genauen Bezeichnung der Einheit gem. b) und c) unverzüglich an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. Der Übergangszeitraum ist der Zeitraum vom Beginn der Anwendung der hier geregelten Vergütungssätze bis zur endgültigen Beendigung aller Werk- oder Dienstvertragsverhältnisse zu Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf. Im Falle der Variante c) darf der Übergangszeitraum nicht länger als 4 Monate betragen. In allen Varianten kann der Arbeitgeber für die Einheit erklären, von dem Verzicht auf den Einsatz von Werkverträgen/Dienstverträgen für die Warenverräum- und Auffülltätigkeiten im Verkauf in Zukunft zu einem bestimmten Zeitpunkt – frühestens zum übernächsten Monatsersten – wieder Abstand zu nehmen. Der Arbeitgeber teilt dies in einer Erklärung an den Arbeitgeberverband (HDE oder HBE) mit, der seinerseits verpflichtet ist, unverzüglich die Gewerkschaft (Bundesvorstand oder Landesfachbereich) zu informieren. Die Erklärung wird mit dem Zugang der Information an die Gewerkschaft wirksam. In diesem Fall fällt die Einheit zu diesem Zeitpunkt aus dem fachlichen Anwendungsbereich. Für die zu diesem Zeitpunkt mit Warenverräumung beschäftigten Mitarbeiter gilt dann wieder die tarifliche Vergütungsregelung nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer/innen im Einzelhandel in Bayern. Sollten in den Vereinbarungen gem. a) und b) dazu abweichende Regelungen getroffen worden sein, so gehen diese vor. Regelung zum Bestandsschutz: Mitarbeiter, die vor der vorgenannten Verzichtserklärung eingestellt worden sind, können nicht unter diesen Tarifvertrag fallengleichen Tätigkeit. 1 Zur Definition siehe BGH Urteile vom 21.08.2012 X ZR 138/11 und 146/11.

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