Common use of Fachlicher Geltungsbereich Clause in Contracts

Fachlicher Geltungsbereich. 2.1 Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Mineralölindustrie Österreichs, insbesondere a) Unternehmungen der Erdöl- und Erdgasgewinnung, b) Unternehmungen der Erdölverarbeitung unter Einschluss der Tochterunternehmungen ausländischer Erdölproduzenten, die Rohöl verarbeiten lassen, c) Unternehmungen der Erdölverarbeitung einschließlich jener Tochterunternehmungen ausländischer Erdölproduzenten, welche die Beschaffung von Rohöl oder (Halb-) Fertigprodukten international optimieren und die zum Vertrieb und/oder zur Aufbewahrung dieser Produkte erforderlichen infrastrukturellen, logistischen oder technischen Einrichtungen, Anlagen oder Betriebsmittel bereithalten, d) Hilfsbetriebe der Erdölindustrie, wie insbesondere Unternehmungen der geophysikalischen Exploration sowie e) Tochterunternehmen der in lit a) bis d) angeführten Unternehmungen, soweit sie im Anhang 1 angeführt sind sowie deren Rechtsnachfolger im Konzernverbund. 2.2 Ferner für nach dem 1.4.2003 rechtlich verselbständigte Teile der in Punkt 2.1 genannten Unternehmungen, solange eine konzernartige Verbindung zu in Punkt 2.1 genannten Unternehmungen besteht.

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Samples: Kollektivvertrag, Kollektivvertrag

Fachlicher Geltungsbereich. 2.1 Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Mineralölindustrie Österreichs, insbesondere a) Unternehmungen der Erdöl- und ErdgasgewinnungErdgasgewin- nung, b) Unternehmungen der Erdölverarbeitung unter Einschluss Ein- schluss der Tochterunternehmungen ausländischer ausländi- scher Erdölproduzenten, die Rohöl verarbeiten lassenlas- sen, c) Unternehmungen der Erdölverarbeitung einschließlich ein- schließlich jener Tochterunternehmungen ausländischer auslän- discher Erdölproduzenten, welche die Beschaffung von Rohöl oder (Halb-) Fertigprodukten international internatio- nal optimieren und die zum Vertrieb und/oder zur Aufbewahrung dieser Produkte erforderlichen infrastrukturelleninf- rastrukturellen, logistischen oder technischen EinrichtungenEin- richtungen, Anlagen oder Betriebsmittel bereithaltenbereithal- ten, d) Hilfsbetriebe der Erdölindustrie, wie insbesondere Unternehmungen der geophysikalischen Exploration Explora- tion sowie e) Tochterunternehmen der in lit a) bis d) angeführten angeführ- ten Unternehmungen, soweit sie im Anhang 1 angeführt sind an- geführt sind, sowie deren Rechtsnachfolger im Konzernverbund. 2.2 Ferner für nach dem 1.4.2003 1. April 2003 rechtlich verselbständigte ver- selbstständigte Teile der in Punkt Pkt 2.1 genannten UnternehmungenUnter- nehmungen, solange eine konzernartige Verbindung zu in Punkt Pkt 2.1 genannten Unternehmungen besteht.

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Samples: Kollektivvertrag

Fachlicher Geltungsbereich. 2.1 Für alle Mitgliedsfirmen des Fachverbandes der Mineralölindustrie Österreichs, insbesondere a) Unternehmungen der Erdöl- und ErdgasgewinnungErdgasgewin- nung, b) Unternehmungen der Erdölverarbeitung unter Einschluss Ein- schluss der Tochterunternehmungen ausländischer ausländi- scher Erdölproduzenten, die Rohöl verarbeiten lassen, c) Unternehmungen der Erdölverarbeitung einschließlich ein- schließlich jener Tochterunternehmungen ausländischer auslän- discher Erdölproduzenten, welche die Beschaffung von Rohöl oder (Halb-) Fertigprodukten international internatio- nal optimieren und die zum Vertrieb und/oder zur Aufbewahrung dieser Produkte erforderlichen infrastrukturelleninf- rastrukturellen, logistischen oder technischen EinrichtungenEin- richtungen, Anlagen oder Betriebsmittel bereithaltenbereithal- ten, d) Hilfsbetriebe der Erdölindustrie, wie insbesondere Unternehmungen der geophysikalischen Exploration Explora- tion sowie e) Tochterunternehmen der in lit a) bis d) angeführten angeführ- ten Unternehmungen, soweit sie im Anhang 1 angeführt sind an- geführt sind, sowie deren Rechtsnachfolger im Konzernverbund. 2.2 Ferner für nach dem 1.4.2003 1. April 2003 rechtlich verselbständigte ver- selbstständigte Teile der in Punkt Pkt 2.1 genannten UnternehmungenUnter- nehmungen, solange eine konzernartige Verbindung zu in Punkt Pkt 2.1 genannten Unternehmungen besteht.

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