Familienvorsorge Musterklauseln

Familienvorsorge. Für den Fall der Eheschließung bzw. Begründung einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder der Geburt eines Kindes des Versicherungsnehmers bzw. dessen Adoption eines Kindes während der Laufzeit des Vertrages gilt Folgendes: Beitragsfrei mitversichert sind ▪ der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner ab dem Tag der Eheschließung bzw. Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft; ▪ das Kind ab Vollendung der Geburt bzw. das Adoptivkind bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ab Rechtswirksamkeit der Adoption.
Familienvorsorge. 1. Erweiterter Unfallbegriff (zu II B § 1 Nr. 4) 1. Gesundheitsschädigungen durch den unfreiwilligen Entzug von Flüssigkeit, Nahrung oder Sauerstoff. Das gilt nicht, wenn Verhungern oder Verdursten auf einem Krankheitszustand beruht oder trotz ärztlicher Behandlung vom Körper die Aufnahme von Nahrungsflüssigkeiten oder Nahrungsmitteln verweigert wird. 2. Gesundheitsschädigungen durch unfreiwillige Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). 3. Gesundheitsschädigungen durch Infektionen a) durch Borreliose, Brucellose, Cholera, Diphtherie, Drei-Tage-Fieber, Echinokokkose, Fleckfieber, FSME, Gelbfieber, Keuchhusten, Kinderlähmung, Lepra, Malaria, Masern, Meningitis, Mumps, Pest, Pfeiffersches Drüsenfiber, Pocken, Röteln, Scharlach, Schlafkrankheit, Tollwut, Tularämie, Typhus und Paratyphus, Windpocken, Wundinfektionen, Wundstarrkrampf oder b) bei denen aus der Krankengeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger - durch eine Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder - durch Einspritzen (nicht Anhauchen, Anniesen oder Anhusten) infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangt sind. Hierunter fallen auch Insektenstiche oder Insektenbisse oder c) durch solche Heilmaßnahmen oder Eingriffe, für die nach den vereinbarten Bedingungen ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht.
Familienvorsorge. Ihre nach dem Versicherungsbeginn hinzukommenden ⚫ Ehepartner nach der Heirat, ⚫ leiblichen Kinder nach Vollendung der Geburt, ⚫ minderjährigen Adoptiv-, Stief- sowie Pflegekinder, die in häuslicher Gemeinschaft mit Ihnen leben, nach der Aufnahme in Ihren Haushalt, sind drei Monate lang automatisch mit folgenden Versiche- rungssummen je Person ⚫ 00.000 € Invaliditätsleistung (mit Mehrleistung ab 90 %) ⚫ 0.000 € Todesfallleistung ⚫ 20 € Krankenhaustagegeld mit Verdopplung ab 4. Tag mitversichert. Der Umfang des Versicherungsschutzes richtet sich nach den für Sie vereinbarten Bedingungen. Erfolgt innerhalb der 3-Monatsfrist der Einschluss des neu hinzugekommenen Familienmitglieds in diesen Vertrag, gilt der neu beantragte Versicherungsschutz ohne zusätz- liche Beitragsberechnung bis zum Ablauf von sechs Mona- ten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, der Geburt, bzw. der Aufnahme der Adoptiv-, Stief- sowie Pflegekinder in die häusliche Gemeinschaft. Die Familienvorsorge entfällt rückwirkend, wenn kein Vertrag über einen sich unmittelbar anschließenden Versicherungsschutz geschlossen wird. Sie kann auch nur einmal für den hinzukommenden Familien- angehörigen in Anspruch genommen werden, selbst wenn mehrere Unfallversicherungsverträge bei uns be- stehen.
Familienvorsorge 

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Personenkreis Im Rahmen der Kooperation zwischen der Envivas und der TK können sich Personen versichern, die Mitglied der TK sind oder im Rahmen der Familienversicherung Anspruch auf Leis- tungen der TK haben. Der Nachweis über die Mitgliedschaft bzw. den Anspruch auf Familienversicherung bei der TK ist un- ter Angabe der gültigen TK-Versichertennummer bzw. Kran- kenversichertennummer im Versicherungsantrag zu erbringen.

  • Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versi- chert. 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent- stehung. 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste- hung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie- gen; 4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah- men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Identität des Versicherers Continentale Sachversicherung AG Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx Sitz der Gesellschaft: Dortmund Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783

  • Vorschüsse Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.