Schwangerschaft Musterklauseln

Schwangerschaft. 9.1. Der Beförderer empfiehlt Frauen, die seit weniger als 12 Wochen schwanger sind, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren. Frauen, die zu irgendeinem Zeitpunkt während der Kreuzfahrt 24 Wochen lang schwanger sein werden, müssen ein ärztliches Attest für die Reisefähigkeit vorlegen. Der Beförderer behält sich das Recht vor, in jedem Stadium der Schwangerschaft ein ärztliches Attest zu beantragen und die Reise zu verweigern, wenn er und/oder der Kapitän nicht davon überzeugt sind, dass die Reisende während der Überfahrt in Sicherheit ist. 9.2. Schwangere Reisende werden für Informationen über die medizinischen Einrichtungen an Bord auf den Abschnitt „Medizinische Behandlung“ verwiesen. 9.3. Der Schiffsarzt ist nicht befugt, Babys auf die Welt zu bringen oder Versorgung vor oder nach der Geburt zu bieten, und der Beförderer übernimmt keine Verantwortung für die Unfähigkeit, solche Dienstleistungen oder Ausrüstungen zu bieten. Der Passagier erkennt an und versteht, dass Seereisen mit bestimmten inhärenten Risiken verbunden sind, dass die medizinische Evakuierung oder Ausschiffung abhängig von der Lage des Schiffes und den aktuellen Wetter- und Seeverhältnissen verzögert oder unmöglich sein kann und dass medizinische Einrichtungen in nahe gelegenen Häfen möglicherweise begrenzt oder sogar nicht vorhanden sind.
Schwangerschaft. Impfunverträglichkeit.
Schwangerschaft. Komplikationen in der Schwangerschaft Stand: 01.08.2021
Schwangerschaft. 22.1 Die schwangere Mitarbeiterin kann auf blosse Mitteilung hin der Arbeit fernbleiben. 22.2 Das Fernbleiben aus Gründen der Schwangerschaft ist dem Fernbleiben wegen Krankheit gleichgesetzt, wenn es auf medizinischen Gründen beruht, die von einem Arzt bestätigt werden. Ansonsten gilt es als unbezahlter Urlaub.
Schwangerschaft. Für Ihre ungeborenen Kinder besteht Unfallversicherungsschutz längstens bis zum Tag der Geburt. Gesundheitsschäden des unge- borenen Kindes sind sowohl bei einer unfallbedingten Einwirkung auf die Mutter, als auch bei einer direkten unfallbedingten Einwir- kung auf das Kind versichert.
Schwangerschaft. Bruch von Prothesen.
Schwangerschaft. Schwangerschaft bedeutet den Zustand einer Schwangeren, die Niederkunft und alle medizinischen Folgen aus dieser Niederkunft.
Schwangerschaft. 22.1 Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende 22.2 Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerinnen über die besonderen Bestimmungen zum Mutterschutz informieren. 22.3 Für schwangere Frauen, die ihre Arbeit vor allem stehend erledigen, gilt ab dem vierten Schwangerschaftsmonat eine tägliche Ruhezeit von 12 Stunden. 22.4 Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur für die vertraglich vereinbarte Zeit beschäftigt werden, höchstens jedoch neun Stunden am Tag. Überstunden sind nicht erlaubt. 22.5 Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 22.6 Schwangere und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. 22.7 Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben. 22.8 Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. 22.9 Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Nie- derkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden. 22.10 Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft. 22.11 Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt wer- den, haben während der in Art. 35b Abs. 1 ArG festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des ▇▇▇▇▇▇, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergü- tung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann. 22.12 Bei ärztlich attestierten Schwangerschaftsbeschwerden gelten für die Lohnfortzahlung die gleichen Bestimmungen wie bei Krankheit.
Schwangerschaft. 57.1 Schwangere Mitarbeiterinnen können sich jederzeit mit Fragen im Zusammen- hang mit dem Arbeitsverhältnis an die oder den Personalverantwortlichen oder den Vorgesetzten wenden. Eine gemeinsame Verständigung über die zukünf- tige Gestaltung des Arbeitsverhältnisses soll frühzeitig getroffen werden, damit den gegenseitigen Interessen und Anliegen ausgewogen Rechnung getragen werden kann. 57.2 Den schwangeren Mitarbeiterinnen wird auf ihr Verlangen bis zur Geburt unbe- zahlter Schwangerschaftsurlaub gewährt.
Schwangerschaft. Der Zeitraum von der Diagnose an bis zur Geburt.