Fangschaltung Musterklauseln

Fangschaltung. Mit Aktivierung einer Fangschaltung zur Identifizierung anonymer, bedrohender und/oder belästigender ankom- mender Telefon- und Telefaxverbindungen werden künf- tige Anrufe für einen Zeitraum von sieben Tagen ermittelt.
Fangschaltung. Bei bedrohenden oder belästigenden Anrufen kann der Kunde im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen schriftlich eine Schaltung beantragen, um den Anschluss festzustellen, von dem die Anrufe ausgehen (sogenannte „Fangschaltung“). Nutzt der Kunde eine neue Rufnummer an einem Anschluss des Anbieters, kann er den Anbieter beauftragen, für die Dauer von bis zu 3 Monaten eine Bandansage einzurichten, die bei Anrufen an seine bisherige Rufnummer abgespielt wird.
Fangschaltung. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gem. § 101 Abs. 1 TKG ist die Troiline ver- pflichtet, die Kundendaten an den Anspruchsteller, gegebenenfalls über dessen Netzanbie- ter, zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall wird Troiline den Kunden über die Auskunfts- erteilung unterrichten, soweit nicht auf Basis einer Interessenabwägung gem. § 101 Abs. 4 TKG eine Auskunftserteilung unterbleiben kann bzw. muss. 3/2019, Stand 09.10.2019
Fangschaltung. Bei belästigenden und bedrohenden Anrufen kann VEGA-net für den Kunden auf schriftlichen Antrag und bei schlüssigem Nachweis der Bedrohung oder Belästigung eine entsprechende Schaltung einrichten, um den Quellanschluss ankommender Telefonverbindungen festzustellen. Die Einrichtung einer Fangschaltung ist kostenpflichtig. Anschlusssperre (abgehend) Auf Wunsch des Kunden kann ein Anschluss von VEGA-net für alle abgehenden Verbindungen gesperrt werden. Zusätzlich zur dieser Sperre kann der Kunde auch ankommende Verbindungen (Vollsperre) für einen vereinbarten Zeitraum sperren lassen. Abgehende Verbindungen zu Notrufanschlüssen der Polizei und der Feuerwehr werden nicht gesperrt. Die Einrichtung und Aufhebung dieses Leistungsmerkmals ist jeweils kostenpflichtig. Änderung der Rufnummer Auf Wunsch des Kunden kann bei einem VEGA-net Anschluss eine neue Ruf- nummer aus dem Rufnummernkreis von VEGA-net zur Verfügung gestellt werden. Die Änderung der Rufnummer ist kostenpflichtig.
Fangschaltung. Bei belästigenden und bedrohenden Anrufen kann die KurpfalzTEL oder Dritte für den Kunden auf schriftlichen Antrag und bei schlüssigem Nachweis der Bedrohung oder Belästigung eine entsprechende Schaltung einrichten, um den Quellanschluss ankommender Telefonverbindungen festzustellen. Die Einrichtung einer Fangschaltung ist kostenpflichtig. Auf Wunsch des Kunden kann ein Anschluss von KurpfalzTEL für alle abgehenden Verbindungen gesperrt werden. Zusätzlich zu dieser Sperre kann der Kunde auch ankommende Verbindungen mit unterdrückter Rufnummer sperren lassen. Abgehende Verbindungen zu Notrufanschlüssen der Polizei und der Feuerwehr werden nicht gesperrt. Die Einrichtung und Aufhebung dieses Leistungsmerkmals sind jeweils kostenpflichtig. Auf Wunsch des Kunden kann bei einem Anschluss der KurpfalzTEL eine neue Rufnummer aus dem Rufnummernkreis der KurpfalzTEL oder Dritten zur Verfügung gestellt werden. Die Änderung der Rufnummer ist kostenpflichtig.
Fangschaltung. Bei belästigenden und bedrohenden Anrufen kann die Gesellschaft für den Kunden auf schriftlichen Antrag und bei schlüssigem Nachweis der Bedrohung oder Be- lästigung eine entsprechende Schaltung einrichten, um den Quellanschluss ankommender Telefonverbindun- gen festzustellen. Die Einrichtung einer Fangschaltung ist kostenpflichtig. Anschlusssperre (abgehend) Auf Wunsch des Kunden kann ein Anschluss von der Gesellschaft für alle abgehenden Verbindungen ge- sperrt werden. Zusätzlich zu dieser Sperre kann der Kunde auch ankommende Verbindungen (Vollsperre) für einen vereinbarten Zeitraum sperren lassen. Abge- hende Verbindungen zu Notrufanschlüssen der Polizei und der Feuerwehr werden nicht gesperrt. Die Einrich- tung und Aufhebung dieses Leistungsmerkmals sind jeweils kostenpflichtig. Änderung der Rufnummer Auf Wunsch des Kunden kann bei einem Anschluss der Gesellschaft eine neue Rufnummer aus dem Rufnum- mernkreis der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wer- den. Die Änderung der Rufnummer ist kostenpflichtig.
Fangschaltung. Bei belästigenden und bedrohenden Anrufen kann die Rehnig Group für den Kunden auf schriftlichen Antrag und bei schlüssigem Nachweis der Bedrohung oder Belästigung eine entsprechende Schaltung einrichten, um den Quellanschluss ankommender Telefonverbindungen festzustellen. Die Einrichtung einer Fangschaltung ist kostenpflichtig. - Anschlusssperre (abgehend) Auf Wunsch des Kunden kann ein Anschluss von der Rehnig Group für alle abgehenden Verbindungen gesperrt werden. Zusätzlich zu dieser Sperre kann der Kunde auch ankommende Verbindungen (Vollsperre) für einen vereinbarten Zeitraum sperren lassen. Abgehende Verbindungen zu Notrufanschlüssen der Polizei und der Feuerwehr werden nicht gesperrt. Die Einrichtung und Aufhebung dieses Leistungsmerkmals sind jeweils kostenpflichtig (siehe Preisliste). - Änderung der Rufnummer Auf Wunsch des Kunden kann bei einem Anschluss der Rehnig Group eine neue Rufnummer aus dem Rufnummernkreis der Rehnig Group zur Verfügung gestellt werden. Die Änderung der Rufnummer ist kostenpflichtig (siehe Preisliste). - Sperre von R-Gesprächen (Rückruf) Nach § 118 Abs. 2 TKG setzt die Rehnig Group standardmäßig Rufnummern auf die Sperrliste für R-Gespräche. Damit wird verhindert, dass der Kunde kostenpflichtige, eingehende Gespräche vermittelt bekommt und diese ihm zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden können. Der Kunde kann die Rehnig Group damit beauftragen seine Rufnummer von der Sperrliste für R- Gesprächen entfernen zu lassen. Die Löschung ist kostenpflichtig. Internet FLAT 25 16 / 22 / 25 2 / 3 / 4 Internet FLAT 50 33 / 45 / 50 3 / 5 / 6 Internet FLAT 100 65 / 90 / 100 5 / 6 / 8 Internet FLAT 25 & Telefonie 16 / 22 / 25 2 / 3 / 4 Internet FLAT 50 & Telefonie 33 / 45 / 50 3 / 5 / 6 Internet FLAT 100 & Telefonie 65 / 90 / 100 5 / 6 / 8 Die am Internetanschluss des Kunden erreichbare Übertragungsgeschwindigkeit ist im Übrigen abhängig von mehreren Einflussfaktoren. Diese sind zum Beispiel: - Die physikalischen Eigenschaften der Anschlussleitung zum Kunden (z.B. Leitungslänge, -durchmesser, Anzahl, Verteiler/Muffen), - Das Netzwerk des Kunden (LAN / WLAN) und die darin eingesetzte Hardware und Software - Die Netzauslastung des Internet-Backbones, - Die Reaktionsgeschwindigkeit der Server des Inhalte-Anbieters, von dem die Seiten bezogen werden - Angeschlossene Endgeräte des Kunden (z. B. Router, PC,Betriebssystem) Die Nutzung innerhalb eines Endleitungsnetzes von mehreren breitbandigen Internetzugängen kann ebenfalls...
Fangschaltung. Mit Aktivierung einer Fangschaltung zur Identifizierung an- onymer, bedrohender und/oder belästigender ankommen- der Telefon- und Telefaxverbindungen werden künftige An- rufe für einen Zeitraum von sieben Tagen ermittelt.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.