Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach Ziffer 1 angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsuntersa- gungen gemäß Ziffer 1.2.
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Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossenerstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen, wenn die Maßnahmen nach Ziffer 1 angeordnet an- geordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsuntersa- gungen gemäß Ziffer Beschäftigungsverbote nach A1-1.2.
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Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossenerstreckt sich nicht auf behördli- che Maßnahmen, wenn die Maßnahmen nach Ziffer 1 angeordnet werden, obwohl innerhalb inner- halb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit Krank- heit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsuntersa- gungen gemäß Beschäftigungs- verbote nach § 2 Ziffer 1.21.2.1.
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Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossenerstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen, wenn die Maßnahmen nach Ziffer 1 angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsuntersa- gungen Beschäftigungsverbote gemäß Ziffer 1.2Nr. 2.1.2.
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Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossenerstreckt sich nicht auf behördliche Maßnahmen, wenn die Maßnahmen nach Ziffer 1 angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsuntersa- gungen gemäß Ziffer Beschäftigungsverbote nach A1-1.2.
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