Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maß- nahmen, die angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach 1.2.
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Samples: Allgefahren Gewerbeversicherung (Ag) Zur Inhaltsversicherung
Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maß- nahmenMaßnahmen, die angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach A1-1.2.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maß- nahmenbehördli- che Maßnahmen, die angeordnet werden, obwohl innerhalb inner- halb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit Krank- heit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote Beschäftigungs- verbote nach 1.2§ 2 Ziffer 1.2.1.
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Samples: Inhaltsversicherung
Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maß- nahmenMaßnahmen, die angeordnet an- geordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach A1-1.2.
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Samples: Betriebsschließungsversicherung
Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maß- nahmen, die angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten versicher- ten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger Krankheitser- reger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote Beschäftigungsver- bote nach 1.2.
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Samples: Inhaltsversicherung
Fehlende betriebsinterne Gefahr. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf behördliche Maß- nahmenMaßnahmen, die angeordnet werden, obwohl innerhalb des versicherten Betriebes selbst weder eine Krankheit noch ein Krankheitserreger aufgetreten ist. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach 1.2gemäß Nr. 2.1.2.
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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung