Fehlerhafte Teile Musterklauseln

Fehlerhafte Teile. Werden fehlerhafte oder suspekte Teile festgestellt, müssen diese selektiert, gekennzeichnet und separiert werden. Diese Durchführung orientiert sich an Kosten und Kapazitäten (carbovation gmbh, Kunde oder Dritte). Der Verursacher trägt die Kosten. Eine Vermischung mit Gutteilen muss ausgeschlossen werden um sicherzustellen, dass nur mängelfreie Vertragsgegenstände ausgeliefert werden. Der Lieferant ist nur dann berechtigt Teile zu liefern, die abweichend von der Spezifikation oder von Zeichnungsforderungen sind, wenn eine genehmigte Abweicherlaubnis vorliegt.
Fehlerhafte Teile. Der Auftragnehmer muss einen dokumentierten Prozess bezüglich der Lenkung nichtkonformer Ereignisse gemäß IATF16949 (jeweils aktuell gültige Revision) im Unternehmen implementiert haben. Im Einzelfall können fehlerhafte Produkte durch fachmännische Nacharbeit spezifikationskonform nachgebessert wer- den. Derartige Produkte sind entsprechend zu kennzeichnen und dürfen erst nach ausdrücklicher Genehmigung des Auftraggebers ausgeliefert werden. Korrekturmaßnahmen werden mit dem Auftragge- ber abgestimmt. Als Sofortmaßnahme kann der Auftraggeber auch Sondermaßnahmen beim Auftragnehmer (z. B. Erhöhung von Prüfumfang und Prüfhäufigkeit) fordern. Hierdurch entstehende Mehr- kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Für Mehraufwände, hierunter fallen Kosten für Prüf- bzw. Reklamationsberichte und Folgekosten, die durch die Anlieferung, Verarbeitung und Auslieferung fehler- hafter Produkte entstehen, haftet der Auftragnehmer. Ergänzend zu den Ausführungen in Ziffer 6.3 gelten alle Regelungen der technischen Spezifikationen des Auftraggebers, soweit in diesen zwischen den beiden Parteien entsprechende Vorgaben vereinbart wurden. Dieser Vertrag berührt die Haftung des Auftragnehmers für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprü- che des Auftraggebers wegen Mängeln der Lieferungen oder Dienstleistungen gemäß den geltenden vertraglichen Regelungen, insbesondere gemäß Rahmeneinkaufsvertrag, sowie der gesetzlichen Regelun- gen nicht. Der Auftraggeber behält sich insbesondere das Recht vor, alle Kosten, die aufgrund der Lieferung nicht spe- zifikationskonformer Produkte, Leistungen und Dienstleistungen oder nicht eingehaltener Liefertermine entstehen, dem Auftragnehmer weiter zu belasten (soweit dieser dafür verantwortlich ist). Dies gilt auch für Zusatzkosten zur Aufrechterhaltung der Produktion beim Auftraggeber bzw. dessen Kunden. Für die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers gelten die Bestimmungen zur Gewährleistung und Haftung im Rah- men des Rahmeneinkaufsvertrags und der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Es gelten ergänzend ferner die jeweiligen Kundenvorgaben (OEM) (z.B. insbesondere MBST Ziffer 18/06 von Merce- des Benz AG zu den mangelhaften Lieferungen).

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.