Verpflichtung Des Auftraggebers Musterklauseln

Verpflichtung Des Auftraggebers. Der Hersteller richtet ein Qualitätsmanagementsystem gemäß Verordnung (EU) 2017/745 (MP-Verordnung) und/oder (EU) 2017/746 (IVD-Verordnung) ein, das er dokumentiert und umsetzt und für dessen Wirksamkeit während des gesamten Lebenszyklus der betroffenen Produkte er Sorge trägt. Der Auftraggeber (im Folgenden „Hersteller“ genannt) verpflichtet sich, DEKRA Certification GmbH über schwerwiegende Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld im Sinne der angewendeten Verordnung unverzüglich schriftlich zu unterrichten, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat. Es sind die Kopien der offiziellen Meldeformulare der Erstmeldungen und der Abschlussmeldungen, die an die zuständigen Behörden geschickt wurden, an DEKRA Certification GmbH zu schicken. Es müssen alle Kopien von Entscheidungen der zuständigen Behörden, die zu Vorkommnissen getroffen wurden, unverzüglich und vollständig an DEKRA Certification GmbH geschickt werden. Über die Meldung von Vorkommnissen hinaus ist der Hersteller verpflichtet, DEKRA Certification GmbH außergerichtlich und gerichtlich geltend gemachte Schadensersatzforderungen von Patienten und Anwendern unverzüglich schriftlich zu melden, die sich auf solche Produkte beziehen, die Teil der Zertifizierung von DEKRA Certification GmbH sind. Darüber hinaus ist DEKRA Certification GmbH berechtigt, weitere Informationen über mögliche Mängel von Produkten zu verlangen. Zur Wahrung von Vertraulichkeitsverpflichtungen ist der Hersteller berechtigt, anonymisierte Informationen zu übermitteln. Der Hersteller von Medizinprodukten der Klasse III oder von implantierbaren Produkten legen der DEKRA Certification GmbH unaufgefordert die gemäß MP-Verordnung Artikel 86 erstellten Sicherheitsberichte vor. Die Hersteller von IVD-Produkten der Klassen A steril und B legen der DEKRA Certification GmbH unaufgefordert den gemäß IVD-Verordnung Artikel 80 erstellten und bei Bedarf aktualisierten Bericht über die Überwachung nach dem Inverkehrbringen vor. Die Hersteller von IVD-Produkten der Klassen C und D legen der DEKRA Certification GmbH unaufgefordert die gemäß IVD-Verordnung Artikel 81 erstellten Sicherheitsberichte vor, mindestens jedoch einmal jährlich. Im Falle von Klasse D Produkte über das elektronische System. Sofern das in Artikel 92 der MP-Verordnung bzw. Artikel 87 der IVD-Verordnung genannte elektronische System noch nicht funktionsbereit ist, sind die Sicherheitsberichte in einer von der DEKRA Certification GmbH vorgegebenen Form einzureich...
Verpflichtung Des Auftraggebers. In Ergänzung zu Artikel 3 der AVA 1992 hat der Auftraggeber die folgenden Verpflichtungen: 5.1 Der Zugangsweg und der Ort der Montage müssen witterungsbeständig, geebnet, aufgeräumt/leer, gut zugänglich und sauber sein. 5.2 Die Zufahrt mit einem Sattelschlepper mit mehr als 60 Tonnen muss über eine gepflasterte Straße direkt zum Ort der Montage möglich sein. Sollte ein Autokran erforderlich werden, muss hierfür die betreffende Zufahrtmöglichkeit gewährleistet werden. 5.3 Der Auftraggeber muss eventuell nahe dem Fundament gelegene Leitungen (zu denen Wasser, Gas, Strom, Telefon gehören) verlegen, schützen und/oder entfernen. 5.4 Der Auftraggeber oder ein Vertreter müssen zu Beginn der Arbeiten anwesend sein, um die von MSE beauftragten Mitarbeiter zu instruieren und auf besondere Umstände hinzuweisen. 5.5 Der Auftraggeber muss für einen am Montagestandort vorhandenen Anschlusspunkt für Baustrom mit 230 Volt, gesichert auf 1 x 16 Ampere sorgen. Die Stromverteilungstafel muss innerhalb von 5 Metern vom Montagestandort aus erreichbar sein. 5.6 Der Auftraggeber muss Sanitäreinrichtungen für die Mitarbeiter von oder durch MSE hinzugezogene Mitarbeiter zur Verfügung stellen. 5.7 Für das Löschen der Sattelschlepper muss MSE ein Gabelstapler mit einer Kapazität von 2 Tonnen und einer Gabellänge von 2 Metern zur Verfügung gestellt werden. 5.8 Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Maurer-, Brech-, Stromanschluss- und Erdarbeiten, die für die Montage der Silos/Siloabdeckungen erforderlich sind, vor Beginn der Arbeiten der MSE ausgeführt wurden. 5.9 Wenn vereinbart wurde, dass der Auftraggeber für Monteure sorgt, muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass diese Monteure über eine hinreichende Qualifikation verfügen und während der gesamten Zeit der Arbeiten verfügbar sind. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die von ihm beauftragten Xxxxxxxx mindestens 18 Jahre alt sind. 5.10 Der Auftraggeber schützt MSE vor Haftungsansprüchen wegen der Nichterfüllung von Verpflichtungen in Bezug auf Lohnzahlungen, Arbeitsgenehmigungen, Beitragszahlungen, Beitragsabführung, Zustimmung, Versicherung oder andere, sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Landes der Montage ergeben. 5.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen ausreichende Raum, trockene, abschließbare Räume für unter anderem die Lagerung von Material und Werkzeug sowie Aufenthalt für die von Pro—Eco beauftragten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Die Lagerung von Material, Abdeckung und Werkzeugen Entfallen a...
Verpflichtung Des Auftraggebers. Durch den Abschluss des Vermittlungsvertrags mit dem Vermittler übernimmt der Auftraggeber folgende Verpflichtungen: Informieren Sie den Mediator über alle Umstände, die für die Durchführung der Mediation wichtig sind, legen Sie genaue Informationen über die Immobilie vor und übermitteln Sie dem Mediator gegebenenfalls eine Standort-, Bau- oder Nutzungsgenehmigung für die Immobilie, um die es sich handelt den Vertrag erfüllen und dem Vermittler einen Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber dem Dritten erbringen, dem Vermittler Dokumente vorlegen, die sein Eigentum an der Immobilie oder andere dingliche Rechte an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, belegen, und ihn warnen Vermittler aller eingetragenen und nicht eingetragenen Belastungen, die auf der Immobilie bestehen, dem Vermittler und einer dritten Person, die am Abschluss des vermittelten Vertrags interessiert ist, eine Besichtigung der Immobilie anbieten, dem Makler alle wesentlichen Informationen über die angefragte Immobilie mitteilen, wozu insbesondere die Beschreibung der Immobilie und der Preis gehören, dem Vermittler das vereinbarte Honorar zu zahlen, das für einzelne im vorherigen Artikel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebene Vermittlungsaufgaben gezahlt wird dem Mediator die im Rahmen der Mediation entstandenen Kosten zu ersetzen, die über die üblichen Mediationskosten hinausgehen, Informieren Sie den Vermittler schriftlich über alle Änderungen im Zusammenhang mit der Arbeit, für die er den Vermittler autorisiert hat, und insbesondere über Änderungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Immobilien. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen über den Abschluss eines vermittelten Vertrags mit dem vom Vermittler gefundenen Dritten aufzunehmen oder einen rechtsgültigen Vertrag abzuschließen. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Mediator auf Schadensersatz, wenn er nicht nach Treu und Glauben gehandelt hat, und ist verpflichtet, alle während der Mediation entstandenen Kosten zu ersetzen, die jedoch nicht weniger als 1/3 und nicht mehr als das vereinbarte Honorar betragen dürfen. Der Auftraggeber haftet auf Schadensersatz, wenn er arglistig gehandelt hat, wenn er für die Abwicklung des vermittelten Geschäftes wesentliche Angaben zurückgehalten oder unrichtig gemacht hat.
Verpflichtung Des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dem Personalvermittler bei Übergabe bzw. Übermittlung von Bewerbungsunterlagen unverzüglich anzuzeigen, dass er den Bewerber bereits kennt. 3.1. Der Honoraranspruch entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einem von der WEROBA Ingenieurgesellschaft mbH vorgeschlagenen Bewerber zustande gekommen ist. Dies gilt im vollen Umfang auch, wenn der vorgeschlagene Bewerber auf einer anderen Stelle eingesetzt wird als das ursprünglich vom Auftraggeber geplant und an WEROBA Ingenieurgesellschaft mbH bekanntgegeben war. 3.2. Das Vermittlungshonorar beträgt drei Gesamt Brutto (Monats Brutto). Das der Berechnung zugrundeliegende Gesamt Brutto versteht sich unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile. 3.3. Auslagenersatz wird individuell vereinbart und vor Auftragserteilung an Dritte, wie Jobportale, etc. mit dem Auftraggeber abgestimmt und sodann nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie Eignungstests, Nebenkosten, Reisekosten der Bewerber oder Portokosten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Verpflichtung Des Auftraggebers. 4.1. Nach Auftragserteilung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Notar, auch ohne weitere Aufforderung, sämtliche Informationen und Tatsachen, die bei der Ausführung des Auftrages nützlich sein könnten, zu übermitteln und alle erforderlichen bzw. zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen bzw. zugänglich zu machen. 4.2. Der Notar ist berechtigt, die Richtigkeit dieser Informationen, Tatsachen, Urkunden und Unterlagen etc. anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Während des aufrechten Auftrages ist der Auftraggeber weiters verpflichtet, alle geänderten oder neu hervorkommenden Umstände, die für die Auftragserfüllung von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach deren Bekanntwerden mitzuteilen. 4.3. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht nach, entfällt diesbezüglich die Haftung des Notars. 4.4. Über Aufforderung hat der Auftraggeber dem Notar umgehend schriftliche Vollmachten betreffend genau definierte Verrichtungen zu erteilen, die der Auftragserfüllung dienlich sind. 4.5. Über Aufforderung des Notars ist diesem die Vollständigkeit, Richtigkeit und Echtheit der übermittelten Vorgaben, Dokumente, Unterlagen sowie erteilten Erklärungen, wie auch nach Auftragserfüllung die ordnungsgemäße Erledigung schriftlich zu bestätigen.
Verpflichtung Des Auftraggebers 

Related to Verpflichtung Des Auftraggebers

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.

  • Verpflichtungen des Kunden 2.1 Der Kunde muss rechtzeitig die Informationen und Dokumente bereitstellen sowie die Anweisungen erteilen, die Xxxxxxx im Hinblick auf die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen angemessenerweise benötigt. 2.2 Der Kunde ist für die Korrektheit und Vollständigkeit sämtlicher durch ihn bereitgestellten Informationen verantwortlich. 2.3 Erbringt Emerson Dienstleistungen vor Ort, wird der Kunde weder Xxxxxxx noch Mitarbeiter von Xxxxxxx auffordern, eine Vereinbarung einzugehen, durch die Rechte oder Verpflichtungen in Bezug auf Xxxxxxx oder die Mitarbeiter von Emerson entstehen, aufgehoben oder anderweitig begrenzt oder erweitert werden oder zu einem Verzicht oder einer Freistellung führen. Alle derartigen Vereinbarungen sind unwirksam. 2.4 Führen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder anderer Auftragnehmer des Kunden dazu, dass die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung von Xxxxxxx verzögert oder verhindert wird oder für Emerson höhere Kosten entstehen, verlängert sich die Erfüllungsfrist, und der Kunde wird Xxxxxxx diese Kosten erstatten.

  • Mitwirkung des Auftraggebers Der Auftraggeber ist zur Erbringung folgender Mitwirkungsleistun- gen verpflichtet. Weitere Mitwirkungspflichten können sich aus Ver- trag und seinen Anlagen ergeben. Sofern darüber hinaus Mitwir- kungspflichten erforderlich werden, wird der Auftragnehmer den Auf- traggeber auf diesen Umstand hinweisen. Die Parteien werden sich sodann über diese zusätzlichen Mitwirkungspflichten abstimmen, wobei der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten erfüllen wird und diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf. 1. Der Auftraggeber stellt eine Kontaktperson zur Verfügung, die be- vollmächtigt ist, Entscheidungen zu treffen, die im Rahmen der Er- bringung der jeweils vereinbarten Leistung erforderlich sind. 2. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen (sofern dem Auftraggeber dies tatsächlich und rechtlich möglich ist) auf entspre- chende Anfrage schnellstmöglich zur Verfügung stellen, insbeson- dere bei Informationen, von denen der Auftraggeber erkennt oder erkennen muss, dass sie für die Erbringung der Leistungen von Be- deutung sind. Informationen über durch den Auftraggeber vorge- nommene Änderungen an seinen technischen Anlagen, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch ohne Aufforderung übermit- teln, wenn und soweit diese Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen haben können. 3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die zur Anbindung des jeweiligen Gebäudes erforderlichen Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte ab Verlassen der vom Auftragnehmer betrie- benen Werkstrasse i.S.d. Ziffer 2.2 der Chemieparkrichtlinie Nr. 1 „Grundsätze der Werksplanung“ vom 01. November 2003 bis zum Gebäudeeingangsverteiler („GEV“, in der Regel im Technikraum des jeweiligen Gebäudes) zur Verlegung eigener Verkabelung des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung stellen. In diesem Zu- sammenhang ist der Auftraggeber insbesondere verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Nutzungsgestattung des jeweiligen Grund- stückseigentümers bzw. sonstigen Berechtigten nach Maßgabe des zusammen mit dem Auftragsformular durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Musters bereitzustellen („Grundstückseigentü- mererklärung“). Die Zurverfügungstellung der erforderlichen Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. der Grund- stückseigentümererklärung erfolgt gemäß der Anforderung des Auf- tragnehmers im Zuge der Planung der Anschaltung der durch den Auftraggeber beauftragten Anbindung(en). Sofern die Zurverfü- gungstellung gemäß der Anforderung des Auftragnehmers aus tat- sächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, werden die Parteien über eine alternative Erschließung des Gebäudes mit Glas- fasern des Auftragnehmers verhandeln. Erzielen die Parteien inner- halb von vier (4) Wochen nach Anforderung des Auftragnehmers keine Einigung, kann der Auftragnehmer die betroffene Anbindung kündigen und alle mit der bisherigen Planung und Realisierung ver- bundenen internen und externen Aufwendungen des Auftragneh- mers sind durch den Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer über jegliche Änderung oder Einwirkung auf die vom Auftragnehmer genutzten Kabeltrassen, Leerrohre sowie sonstigen Wegerechte bzw. über jegliche Änderung oder einen Wegfall einer erteilten Grundstücksei- gentümererklärung unverzüglich im Voraus zu informieren, sofern diese zu einer Störung oder Unterbrechung der vom Auftragnehmer verlegten Verkabelung führen könnten. Jegliche dergestalt geplante Maßnahme ist zudem vor ihrer Durchführung mit dem Auftragneh- mer abzustimmen. Sofern durch eine Maßnahme im Sinne von Satz 1 dieses Absatzes Veränderungen an der vom Auftragnehmer ver- legten Verkabelung zur weiteren Aufrechterhaltung der Netzleistun- gen erforderlich werden, sind alle hiermit verbunden internen und externen Aufwendungen durch den Auftraggeber zu tragen. Sofern eine Aufrechterhaltung der Anbindung nach Durchführung der Maß- nahmen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist, gelten Sätze 4 und 5 des vorstehenden Absatzes entsprechend. Die Pflicht des Auftraggebers zur Bereitstellung bestehender Kabelt- rassen, Leerrohre sowie sonstiger Wegerechte sowie zur Duldung der verlegten Auftragnehmer-Verkabelung bleibt auch nach Beendi- gung des Vertrages für weitere drei (3) Jahre bestehen. Eine Rück- bauverpflichtung seitens des Auftragnehmers besteht jedoch nicht. 4. Bei Vor-Ort-Einsätzen am Standort des Auftraggebers hat dieser da- für Sorge zu tragen, dass geschulte Mitarbeiter zur Verfügung ste- hen, um die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu unterstützen und ge- gebenenfalls nach Anweisungen selbst Installations- und Fehlerbe- hebungsarbeiten zu leisten. Alle im Rahmen des Vor-Ort-Einsatzes erfassten Hard- und Softwareprodukte sind den Mitarbeitern des Auftragnehmers so zugänglich zu machen, dass diese unmittelbar mit ihrer Tätigkeit beginnen können, insbesondere sind Verkabelun- gen und Anbauten zu entfernen und verdeckte Anschlüsse freizule- gen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer in dem zur Erbrin- gung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Um- fang Zugang zu seinen Räumlichkeiten gewähren. Sofern der Auf- traggeber bei Vor-Ort-Einsätzen nicht entsprechend der vorgenann- ten Regelungen mitwirkt oder (ggf. auch mündlich oder in Textform) vereinbarte Termine nicht wahrnimmt, ist der Auftragnehmer be- rechtigt, den Aufwand in Höhe des anwendbaren, jeweils vereinbar- ten Stundensatzes für Dienstleistungen nach Zeit und Material zu- züglich Spesen zusätzlich in Rechnung zu stellen. 5. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer schnellstmöglich über alle dem Auftraggeber bekannten Umstände informieren, die geeig- net sind, den Netzbetrieb oder sonstige Einrichtungen des Auftrag- nehmers oder anderer Kunden zu beeinträchtigen. 6. Der Auftragnehmer stellt die beauftragten Netzleistungen grundsätz- lich am GEV bereit. Sämtliche Verkabelung ausgehend vom GEV zur weiteren Erschließung der Etagen und Räume des Gebäudes liegt in der Verantwortung des Auftraggebers. 7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Anschaltung von Telekommu- nikationsendgeräten (LAN-Switche, Router, Firewalls, TK-Anlagen, Telefonen, Faxgeräten etc.) an die dafür vorgesehenen Schnittstel- len des durch den Auftragnehmer bereitgestellten Netzabschlussge- rätes (Customer Premises Equipment, "CPE") oder, sofern ein CPE nicht vom Leistungsumfang umfasst ist, an der durch den Auftrag- nehmer bereitgestellten Abschlusseinrichtung, fachgerecht vorzu- nehmen. Der Auftraggeber darf an einem CPE bzw. einer Ab- schlusseinrichtung nur Telekommunikationsendgeräte betreiben, die den gültigen elektrotechnischen und telekommunikationstechni- schen Normen und Zulassungsvorschriften, insbesondere CE, IEEE, ITU, entsprechen. 8. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Standorte, an denen elektrotechnische Anlagen des Auftragnehmers installiert werden sollen, über die notwendigen Stellflächen sowie ausreichend Elekt- rizität inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung verfügen, dass sie hinreichend klimatisiert sind sowie dass sich die techni- schen Anlagen dauerhaft in sicherer Arbeitsumgebung befinden und gegen Feuer, Diebstahl und Vandalismus ausreichend gesichert sind. 9. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen tech- nischen Einrichtungen für Betrieb und Instandhaltung sowie Strom inklusive unterbrechungsfreier Stromversorgung und Erdung unent- geltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Für hierfür eventuell erforderliche Genehmigungen sorgt der Auf- traggeber. 10. Der Auftragnehmer erbringt ggf. beauftragte Sprachtelekommunika- tionsdienstleistungen unter Beachtung der durch den Auftraggeber angegebenen Informationen. Bei der Inanspruchnahme von Sprach- telekommunikationsdienstleistungen ist der Auftraggeber insbeson- dere verpflichtet, a. zugeteilte Rufnummern nur im Rahmen ihrer Zuteilung zu nutzen; b. den korrekten, vollständigen Rufnummernblock der be- rechtigten Nebenstellen sowie jede diesbezügliche Än- derung unverzüglich anzuzeigen; c. vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung "Anrufwei- terschaltung" sicherzustellen, dass das Einverständnis desjenigen Drittbenutzers vorliegt, an den die Anrufe umgeleitet werden, und dieser die Weiterleitung ggf. un- terdrücken kann. 11. Soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer damit beauftragt, Log Files zu speichern oder den Auftragnehmer damit beauftragt, sonst in irgendeiner Weise Daten zu speichern bzw. ihr zur Verfügung zu stellen, die Rückschlüsse auf das Nutzungsverhalten seiner Mitar- beiter ermöglicht, steht der Auftraggeber dafür ein, dass Arbeitneh- merrechte bzw. Dritte hierdurch nicht verletzt, insbesondere Beteili- gungsrechte eingehalten werden. Insbesondere auf § 87 Absatz (1) Ziffer 6 des Betriebsverfassungsgesetzes wird hingewiesen. 12. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben sämtliche durch den Auftragnehmer bereitgestellte Einrichtungen im Eigentum des Auftragnehmers. 13. Der Auftraggeber erbringt sämtliche Mitwirkungspflichten für den Auftragnehmer unentgeltlich. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Hauptpflichten des Auftraggebers.

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Welche Verpflichtungen habe ich? Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten: - Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. - Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat. - Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen. - Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind. - Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Mitwirkungspflicht des Kunden Der Kunde ist zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Informationen sowie gegebenenfalls der Hardware, auf der allfällige Installationen durchgeführt werden sollen. Während erforderlicher Testläufe ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Der Kunde stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten sowie alle Texte und sonstige Inhalte (zB. Logos), die eingesetzt werden sollen, zur Verfügung. Sofern der ISP dem Kunden Entwürfe, Programmtestversionen, eine fertige Fassung oder ähnliches vorlegt, werden diese vom Kunden gewissenhaft geprüft. Reklamationen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt anzumelden - dies, außer bei Verbrauchern, bei sonstigem Verlust aller Ansprüche gegen den ISP.