Feiertagsentschädigung. Die Feiertagsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach Art. 14 GAV Personalverleih oder nach den Bestimmungen von anderen Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih. Der 1. August ist grundsätzlich ein bezahlter Feiertag, sofern er auf einen Werktag fällt. Die konkrete, für den Arbeitseinsatz gültige Feiertagsentschädigung wird im Einsatzvertrag individuell vereinbart und aufgeführt.
Appears in 2 contracts
Samples: Rahmenarbeitsvertrag, Rahmenarbeitsvertrag
Feiertagsentschädigung. Die Feiertagsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach Art. 14 GAV Personalverleih Perso- nalverleih oder nach den Bestimmungen von anderen Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih. Der 1. August ist grundsätzlich ein bezahlter Feiertag, sofern er auf einen Werktag fällt. Die konkrete, für den Arbeitseinsatz gültige Feiertagsentschädigung wird im Einsatzvertrag individuell vereinbart und aufgeführt.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenarbeitsvertrag
Feiertagsentschädigung. Die Feiertagsentschädigung richtet sich grundsätzlich nach Art. 14 GAV Personalverleih oder nach den Bestimmungen von anderen Gesamtarbeitsverträgen gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV Personalverleih. Der 1. August ist grundsätzlich ein bezahlter Feiertag, sofern er auf einen Werktag fällt. Die konkrete, Feiertagsentschädigung für den Arbeitseinsatz gültige Feiertagsentschädigung jeweiligen Einsatz wird im Einsatzvertrag individuell vereinbart und aufgeführt.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenarbeitsvertrag