Ferienlohn. 40.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. 40.2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. 40.3 Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Eintrittsjahr aufgelöst und hat der Arbeitnehmende die Ferien auf sein Verlangen für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zuviel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmenden abzuziehen. Ein Restferienguthaben muss wenn immer möglich während der Kündigungsfrist abgebaut werden. 40.4 Es ist dem Arbeitnehmenden untersagt, während der Ferien entgeltliche Arbeit für Dritte zu leisten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Ferienlohn. 40.1 39.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
40.2 39.2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen Geldleistung oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Dagegen kann austretenden Arbeitnehmern, die ihre Ferien nicht während der Kündigungsfrist beziehen können, ihr Anspruch beim Austritt vergütet werden.
40.3 39.3 Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Eintrittsjahr Dienstverhältnis aufgelöst und hat der Arbeitnehmende die Arbeitnehmer seine Ferien auf sein Verlangen für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zuviel zu viel bezogenen Ferien vom letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmenden Arbeitnehmers abzuziehen. Ein Restferienguthaben muss wenn immer möglich während der Kündigungsfrist abgebaut werden.
40.4 39.4 Es ist dem Arbeitnehmenden Arbeitnehmer untersagt, während der Ferien entgeltliche Arbeit für Dritte zu leisten. Bei Zuwiderhandlung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienlohn zu verweigern oder den bereits ausbezahlten Ferienlohn zurückzuverlangen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Ferienlohn. 40.1 37.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten.
40.2 37.2 Die Ferien dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden.
40.3 37.3 Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Eintrittsjahr aufgelöst und hat der Arbeitnehmende die Ferien auf sein Verlangen für das laufende Jahr bereits bezogen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, die zuviel zu viel bezogenen Ferien Xxxxxx vom letzten Lohnguthaben des Arbeitnehmenden abzuziehen. Ein Restferienguthaben muss wenn immer möglich während der Kündigungsfrist abgebaut werden.
40.4 37.4 Es ist dem Arbeitnehmenden untersagt, während der Ferien entgeltliche Arbeit für Dritte zu leisten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag