Fernmeldegeheimnis. Der Auftragnehmer sichert die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entsprechend § 88 TKG zu. Dazu muss der Auftragnehmer alle Personen, die auf Daten des Auftraggebers durch Mittel der Telekommu- nikation wie E-Mail, Telefon oder Telefax zugreifen können, auf die Wahrung des Fernmeldegeheim- nisses verpflichten und entsprechend belehren.
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Fernmeldegeheimnis. Der Auftragnehmer sichert die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entsprechend § §88 TKG zu. Dazu muss der Auftragnehmer alle Personen, die auf Daten des Auftraggebers durch Mittel der Telekommu- nikation Telekommunikation wie E-Mail, Telefon oder Telefax zugreifen können, auf die Wahrung des Fernmeldegeheim- nisses Fernmeldegeheimnisses verpflichten und entsprechend belehren.
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Fernmeldegeheimnis. Der Auftragnehmer sichert die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses entsprechend § 88 TKG zu. Dazu muss der Auftragnehmer alle Personen, die auf Daten des Auftraggebers durch Mittel der Telekommu- nikation Telekommunikation wie E-Mail, Telefon oder Telefax zugreifen können, auf die Wahrung des Fernmeldegeheim- nisses Fernmeldegeheimnisses verpflichten und entsprechend belehren.
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