Fernwartung. (1) Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, nach dessen Vorgaben, eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer, oder ähnliches). (2) Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt (z.B. Rechteverwaltung). Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten jederzeit zu unterbinden (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer). (3) Wenn der Auftraggeber bei Fernwartungsarbeiten nicht wünscht, die Tätigkeiten an einem Monitor o.ä. Gerät zu beobachten, wird der Auftragnehmer die von ihm durchgeführten Arbeiten nach den Vorgaben des Auftraggebers dokumentieren.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitung, Auftragsdatenverarbeitung
Fernwartung. (1) Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, nach dessen Vorgaben, Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer, oder ähnliches)verfolgen.
(2) Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt (z.B. Rechteverwaltung)erfolgt. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten jederzeit zu unterbinden (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer)unterbinden.
(3) Wenn der Auftraggeber bei Fernwartungsarbeiten nicht wünscht, die Tätigkeiten an einem Monitor o.ä. Gerät zu beobachten, wird der Auftragnehmer die von ihm durchgeführten Arbeiten nach den Vorgaben des Auftraggebers in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag, Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung
Fernwartung. (1) Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, nach dessen Vorgaben, Auf- traggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglichtermög- licht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät Ge- rät zu verfolgen (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer, oder ähnliches)verfolgen.
(2) Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung Offenba- rung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt (z.B. Rechteverwaltung)erfolgt. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten jederzeit zu unterbinden (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer)unterbinden.
(3) Wenn der Auftraggeber bei Fernwartungsarbeiten nicht wünscht, die Tätigkeiten Tätigkei- ten an einem Monitor o.ä. Gerät zu beobachten, wird der Auftragnehmer die von ihm durchgeführten Arbeiten nach den Vorgaben des Auftraggebers in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv), Datenschutzvereinbarung
Fernwartung. (1) Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, nach dessen Vorgaben, Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz Ein- satz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer Auftragneh- mer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer, oder ähnliches)verfolgen.
(2) Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt (z.B. Rechteverwaltung)erfolgt. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtetverpflich- tet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm Bild- schirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten Fernwar- tungsarbeiten jederzeit zu unterbinden (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer)unterbinden.
(3) Wenn der Auftraggeber bei Fernwartungsarbeiten nicht wünscht, die Tätigkeiten an einem Monitor o.ä. Gerät zu beobachten, wird der Auftragnehmer die von ihm durchgeführten durchge- führten Arbeiten nach den Vorgaben des Auftraggebers in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Auftragsdatenverarbeitungsvertrag
Fernwartung. 3
(1) Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, nach dessen Vorgaben, Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer, oder ähnliches)verfolgen.
(2) Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung Offenba-rung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt (z.B. Rechteverwaltung)erfolgt. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten jederzeit zu unterbinden (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer)unterbinden.
(3) Wenn der Auftraggeber bei Fernwartungsarbeiten nicht wünscht, die Tätigkeiten Tätigkei-ten an einem Monitor o.ä. Gerät zu beobachten, wird der Auftragnehmer die von ihm durchgeführten Arbeiten nach den Vorgaben des Auftraggebers in geeigneter Weise dokumentieren.
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Samples: Datenschutzvereinbarung
Fernwartung. (1) Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, nach dessen Vorgaben, Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer, oder ähnliches)verfolgen.
(2) Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt (z.B. Rechteverwaltung)erfolgt. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten jederzeit zu unterbinden (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer)unterbinden.
(3) Wenn der Auftraggeber bei Fernwartungsarbeiten nicht wünscht, die Tätigkeiten an einem Monitor o.ä. Gerät zu beobachten, wird der Auftragnehmer die von ihm durchgeführten Arbeiten nach den Vorgaben des Auftraggebers in geeigneter Weise dokumentieren.
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Fernwartung. (1) . Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber, nach dessen Vorgaben, Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer, oder ähnliches)verfolgen.
(2) . Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt (z.B. Rechteverwaltung)erfolgt. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten jederzeit zu unterbinden (z.B. DATEV Mandantentool, TeamViewer)unterbinden.
(3) . Wenn der Auftraggeber bei Fernwartungsarbeiten nicht wünscht, die Tätigkeiten an einem Monitor o.ä. Gerät zu beobachten, wird der Auftragnehmer die von ihm durchgeführten Arbeiten nach den Vorgaben des Auftraggebers in geeigneter Weise dokumentieren.
4. Wenn der Auftraggeber Fernwartungsarbeiten an den unbeaufsichtigten Systemen (3.2.) durchführt, wird er die von ihm durchgeführten Arbeiten in geeigneter Weise dokumentieren.
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