Feuerwehrschlüsseldepot Musterklauseln

Feuerwehrschlüsseldepot. 5.1 Feuerwehrzufahrten und Grundstückseinfriedungen
Feuerwehrschlüsseldepot. Alle Gebäude mit einer Brandmeldeanlage müssen im Alarmfall für die Feuerwehr jederzeit schnell und ungehindert zugänglich sein. Dafür ist ein Feuerwehrschlüsseldepot (FSD) Typ 3 (FSD 3 mit VdS-Zulassung, entspricht DIN 14675 - FSD 3 -) einzurichten. Der Standort ist mit der Feuerwehr Hameln abzustimmen. Im FSD ist ein Halbzylinder der Objektschließung mit Generalhauptschlüssel zu installieren. Der Einbau ist nach den gültigen VDS-Richtlinien auszuführen. Der FSD darf bei Vorliegen einer Sabotagemeldung keinen Feueralarm auslösen. Der Abschluss einer Vereinbarung „Feuerwehrschlüsseldepot“ ist zwingend erforderlich. Die Aufbewahrung von Schlüsseln im FSD ist in jedem Fall durch den Betreiber dem Versicherer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Das Freischaltelement und die Blitzleuchte sind in Absprache mit der Feuerwehr Hameln oberhalb des FSD zu installieren. Als Winterschutz muss eine Regenschutzklappe angebracht werden, eine FSD Heizung ist im Außenbereich vorzusehen. Für das FSD 3 ist ausschließlich ein Umstellschloss für den Schlüssel mit der „Schließung Feuerwehr Hameln“ zugelassen. Das Schloss kann nur über die Feuerwehr Hameln bei der Firma Kruse Sicherheitssysteme GmbH & Xx.XX bezogen werden (Anschrift siehe Punkt 13).
Feuerwehrschlüsseldepot. Die zweite Klappe des FSD muß vorgerichtet sein für die Aufnahme eines Profil- Halbzylinders. Der GHS des Anschlußnehmers muß direkt in die Überwachung der BMA integriert sein. Hierzu ist ein Halbzylinder der Schließanlage des Objektes, für die Aufnahme des GHS, in das FSD einzubauen.
Feuerwehrschlüsseldepot. Ein Feuerwehrschlüsseldepot gewährt der Feuerwehr bei Brandmeldealarm durch die BMA einen gewaltlosen Zugang zum Objekt.
Feuerwehrschlüsseldepot. Der Betreiber läßt auf eigenen Wunsch sowie auf das Risiko und eigene Kosten ein Feuer- wehrschlüsseldepot (FSD) am Objekt anbringen, um der Feuerwehr nach Alarmierung durch die Brandmeldeanlage (BMA) des Objekts jederzeit den gewaltfreien Zutritt zu den Siche- rungsbereichen der BMA zu ermöglichen. Ein FSD muss an der Außenfassade unter Putz oder entsprechend mechanisch gesichert in einer Höhe von mindestens 100cm (Unterkante) und höchstens 160cm (Oberkante), gemessen über der befestigten Standfläche, angebracht werden. Im Einzelfall ist auch Montage an einer freistehenden Säule zulässig. Die Säule muss den anerkannten Regeln der Technik entspre- chen und vom jeweiligen Sachversicherer zugelassen sein. Es befindet sich in der Regel an der Anfahrstelle für die Feuerwehr, in unmittelbarer Nähe des Gebäudezuganges, durch den die Brandmeldezentrale (BMZ) oder ggf. die Parallelanzei- ge der BMZ auf kürzestem Weg erreicht werden kann. Der Betreiber verwendet ein FSD, der vom Verband der Sachversicherer (VdS) anerkannt ist. Beim Einbau sind die jeweils aktuellen Richtlinien des VdS für FSD zu beachten. Die Innentür muß mit einem VdS- anerkannten Zuschaltschloß, welches die Schließung Zur Errichtung der Schließung „Feuerwehr Frechen“ ist ein Doppelbartschloß der Firma, Leicher & Co, Xxxxxxxxxx. 0, 00000 Xxxxxxxxxxxxxxxx, Tel. 089/317849-85 oder -86, Fax Nr. 089/00 0000-00 erforderlich. Das Schloß kann direkt beim Hersteller bezogen werden und muß in „0- Stel- lung“ ausgeliefert und auf eigene Kosten in das jeweilige FSD eingebaut werden. Der Betrei- ber fordert das Schloß unter Nennung des Bauvorhabens und Angabe der vollständigen Ad- resse des Einbauortes des FSD bei der genannten Adresse an. Beim Anschluß des FSD an die BMA sind die Bestimmungen der VDE 0833 und des VdS: Der im FSD deponierte Objektschlüssel muß der Feuerwehr den direkten Zugang zur BMZ sowie zu allen Sicherungsbereichen der BMA ermöglichen. Es ist nur der Generalschlüssel im FSD zulässig, damit dieser elektronisch überwacht werden kann. Weitere Angaben zum FSD sind im Anhang (ab Seite 20) zufinden.

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  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.