Finanzielle Abwicklung Musterklauseln

Finanzielle Abwicklung. 1 Der Fördernehmer ist verpflichtet unrechtmäßig erhaltene Fördermittel zurückzuzahlen; dies insbesondere:
Finanzielle Abwicklung. 16. Abwicklungseinrichtungen (1) Im Auftrag der CCP.A werden die Abwicklung der Strombörsegeschäfte samt Gebühren und Steuern sowie die Verwahrung von Abwicklungssicherheiten durch die Abwicklungseinrichtungen vorgenommen. Den Abwicklungseinrichtungen obliegt daher a) die zeitgerechte Buchung der Zahlungen bei vorhandener Deckung durch die Abwicklungsbank am Abwicklungstag, wobei die Zahlungsbuchungen auf den Abwicklungskonten der Clearingmitglieder erfolgen, und b) die Verwahrung, banktechnische Verwaltung der Abwicklungssicherheiten (mit Ausnahme von Bankgarantien), wobei die Abwicklungssicherheiten von einem Sicherheitenverwahrer verwahrt werden. (2) Im Rahmen der Abwicklung sind die Abwicklungseinrichtungen für die CCP.A zum Direkteinzug (Lastschriftverfahren) von Abwicklungskonten der Clearingmitglieder berechtigt. Die Clearingmitglieder erteilen den Abwicklungseinrichtungen dazu eine entsprechende, für die Dauer der Abwicklungsteilnahme unwiderrufliche Ermächtigung gemäß § 17 Abs. 2 zugunsten der CCP.A. (3) Die Abwicklungsbank ist zur Durchführung von Zahlungsaufträgen über ihr elektronisches System verpflichtet. Sie tritt nicht in die Vertragsbeziehung zwischen den Clearingmitgliedern ein und übernimmt auch keine Haftung für deren Handeln oder Unterlassen. (4) Die Sicherheitenverwahrer verwahren Abwicklungssicherheiten (mit Ausnahme von Bankgarantien), die die Clearingmitglieder stellen. (5) Es gelten jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abwicklungseinrichtungen, soweit sie nicht in Widerspruch zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zwingendem Recht stehen. (1) Jedes Clearingmitglied muss für die finanzielle Abwicklung über ein Abwicklungskonto verfügen, welches die folgenden Anforderungen erfüllen muss: a) Einrichtung bei einer österreichischen Bank oder einem Kreditinstitut im EWR-Raum (kontoführende Bank), welche SEPA-Firmenlastschriftverfahren (B2B) abwickeln kann b) Gewährleistung der Abwicklung von Last- und Gutschriften mit Valuta T + 1 in EURO- Geldeinlagen (2) Das Clearingmitglied stimmt einem SEPA-Firmenlastschriftverfahren (B2B) ausdrücklich zu. (3) Jedes Clearingmitglied muss für die finanzielle Abwicklung zur Deckung des Ausfallsrisikos Abwicklungssicherheiten in der geforderten Höhe gemäß Teil VI stellen. Hierfür kann das Clearingmitglied ein oder mehrere Sicherheitenkonten für Geldsicherheiten und/oder ein oder mehrere Sicherheitendepots zur Verwahrung von Wertpapiersicherheiten bei den Sicherheitenverwahrern eröff...
Finanzielle Abwicklung. 4.1 Das Unternehmen verpflichtet sich, dem Eigentümer einmal pro Kalendermonat die Mieten, die es im vorangegangenen Kalendermonat von den abgereisten Xxxxxxx erhalten hat, nach Abzug einer Vermietungsvermittlungsprovision (siehe Artikel 3) an den Eigentümer auszuzahlen. 4.2 Die vom Eigentümer zu zahlenden regelmäßigen Gebühren werden vierteljährlich im Voraus in Rechnung gestellt und falls möglich mit denen verrechnet, die aufgrund von Artikel 4.1 an den Eigentümer ausbezahlt werden. 4.3 Einmalige Kosten, die vom Eigentümer zu tragen sind, werden sofort nach Lieferung/Bearbeitung in Rechnung gestellt und falls möglich mit denen verrechnet, die aufgrund von Artikel 4.1 an den Eigentümer ausbezahlt werden. 4.4 Die Gebühren werden jährlich gemäß der Änderung des vom "Centraal Bureau voor de Statistiek“ veröffentlichten Preisindexes (Statistisches Zentralbüro; CPI-Index; neueste Zeitbasis) angepasst, mit der Maßgabe, dass die Gebühr nie geringer ausfallen wird als die letzte nach oben indexierte Gebühr. Die Indexierung findet jährlich statt, zum ersten Mal im Monat Januar.
Finanzielle Abwicklung. 6.1 Standard-, optionale und periodische Gebühren, die vom Eigentümer zu zahlen sind, wie z. B. die Gebühr für Wartung oder andere Dienstleistungen, werden dem Eigentümer vom Unternehmen einmal pro Quartal im Voraus in Rechnung gestellt. 6.2 Einmalige Kosten, die vom Eigentümer zu tragen sind, z. B. im Zusammenhang mit Notfällen, Reparaturen und/oder Materiallieferungen, stellt das Unternehmen dem Eigentümer sofort nach Lieferung/Bearbeitung in Rechnung. 6.3 Nimmt ein Eigentümer die Dienstleistungen des Unternehmens nicht oder nicht komplett in Anspruch, berechtigt dies nicht zu einer Kürzung oder Rückerstattung der Vergütung. 6.4 Das Unternehmen ist berechtigt, die in diesem Artikel genannten Kosten mit den erhaltenen oder zu erhaltenden Mieteinnahmen zu verrechnen. 6.5 Werden Lieferungen oder Arbeiten von Dritten im Auftrag des Eigentümers auf Kosten des Unternehmens durchgeführt und zahlt das Unternehmen die damit verbundenen Kosten als Vorschuss, berechnet das Unternehmen dem Eigentümer einen Zuschlag 6.6 Die Gebühren werden jährlich gemäß der Änderung des vom
Finanzielle Abwicklung. Die Überweisung der jährlichen Beiträge ist von der Regio Basiliensis schriftlich an- zufordern. Der Staatsbeitrag wird jeweils quartalsweise, in gleichen Raten ausbe- zahlt. Die Regio Basiliensis stellt während der Dauer des Rahmenvertrags den zuständigen Departementen und Direktionen der Vertragskantone Budget, Rechnung und Bilanz mit Revisionsbericht im zweiten Quartal des darauf folgenden Jahres zu. Den kanto- nalen Finanzkontrollen sind jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die finanziellen Verhältnisse zu gewähren. Die Regio Basiliensis ist gehalten, die kantonalen Beiträge gemäss den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit ausschliesslich für die im Leistungsauftrag enthaltenen Leistungen einzusetzen. Allfällige Überschüsse oder Defizite werden auf die neue Rechnung übertragen. Defizite werden nicht durch die Kantone getragen.
Finanzielle Abwicklung. (1) Eingehend geprüft wurden die Abwicklung der jährlichen Zahlungen bzw. Ab- rechnungen zwischen dem Land und der ASFINAG. Das Land hat die Schlussabrechnung jeweils bis spätestens 30. April des Folgejahres vorzule- gen, der Zahlungsausgleich hat innerhalb eines Monats zu erfolgen. Nach der Art der erbrachten Leistungen wird folgend unterschieden:

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,