Gebühren und Steuern Musterklauseln

Gebühren und Steuern. 8.1 Alle an Oracle zu zahlenden Gebühren und Entgelte sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach erfolgter Bestellung kann Ihr Auftrag nicht storniert werden und bezahlte Beträge werden nicht rückerstattet, sofern in diesem Vertrag oder in Ihrem Auftrag nicht Anderweitiges festgelegt ist. Die Gebühren und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer bzw. jeglicher ähnlicher nach anwendbarem Recht fälliger Steuern oder sonstiger vorgeschriebener Abgaben und Gebühren („Steuern“), die für die von Ihnen bestellten Services von Oracle abgeführt werden müssen, ausgenommen Steuern auf die Erträge von Oracle. Weiters erstatten Sie Oracle in angemessenem Umfang Spesen, die für die Erbringung jeglicher Professional Services anfallen. Die in einem Auftrag angeführten Gebühren verstehen sich ohne Steuern und Spesen. 8.2 Sie nehmen zur Kenntnis, dass Sie für die bestellten Services mehrere Rechnungen erhalten könnten. Rechnungen werden Ihnen gemäß der Oracle Invoicing Standards Policy (Oracle Richtlinie für Rechnungslegungsstandards), die unter xxxx://xxxxxx.xxx/xxxxxxxxx abgerufen werden kann, zugestellt. 8.3 Sie stimmen zu und bestätigen, dass Sie die Zahlungsverpflichtungen im Rahmen eines Auftrags nicht im Vertrauen darauf eingegangen sind, dass künftig bestimmte Services, Programme oder Updates verfügbar sein werden. Jedoch befreit die Bestimmung des vorstehenden Satzes Oracle nicht von der Verpflichtung, während der Laufzeit der Services die von Ihnen gemäß den Bestimmungen des Vertrags bestellten Services zu erbringen.
Gebühren und Steuern. Der Spieler ist voll verantwortlich für die Zahlung aller Gebühren und Steuern, die nach den Gesetzen der Gerichtsbarkeit vom Wohnsitz des Spielers auf Ihre Gewinne Anwendung finden. Wenn der Benutzer eine Einzahlung getätigt hat und keine Wetten abschließt, behalten wir uns das Recht vor, unsere Gebühren zu begleichen, falls der Benutzer eine Auszahlung vornimmt. Alle Einzahlungen müssen vor der Auszahlung mit x3 gewettet werden. SPIELREGELN Der Spieler bestätigt, dass er / sie die Spielregeln der von der Webseite angebotenen Spiele kennt und versteht. Es liegt im Ermessen des Spielers, die Auszahlungsquoten jedes Spiels zu kennen.
Gebühren und Steuern. Die für die Kontoführung zur Verrechnung kommenden Spesen, Provisionen und Kostenersätze ergeben sich aus der jeweils gültigen Konditionenübersicht, welche in den Geschäftsräumen aufliegt und dem Kunden jährlich zugestellt wird. Die Depot- und Kontoführungsgebühren, Kosten, sowie allfällige Steuern etc. werden dem Konto angelastet. Sollte dieses keine entsprechende Deckung aufweisen, sind die Banken ermächtigt, Anteile der gegebenenfalls am Depot des Kunden erliegenden Wertpapiere im erforderlichen Ausmaß zu verkaufen oder vom angegebenen Referenzkonto einzuziehen. Die Banken dürfen Entgeltanpassungen im Rahmen der Veränderungen der Verbraucherpreise (Verbraucherpreisindex 2010) vornehmen. Der Kunde ermächtigt die Banken zur Abfuhr der Kapitalertragssteuer (KESt), bis eine KESt- Befreiungserklärung oder ein Nachweis sonstiger Steuerbefreiung vorliegt.
Gebühren und Steuern. Der Abonnent zahlt alle in einer Rechnung ausgewiesenen Gebühren. Alle Gebühren sind nicht kündbar, nicht erstattungsfähig und nicht anrechenbar, und Mengen, Volumen- oder Kapazitätszusagen oder andere Kaufmaßnahmen können während der jeweiligen Abonnementlaufzeit nicht verringert werden. Alle Gebühren verstehen sich zuzüglich Steuern, Abgaben oder Abgaben, die von den Steuerbehörden erhoben werden, und der Abonnent ist für die Zahlung aller dieser Steuern, Abgaben oder Abgaben (mit Ausnahme von US-Steuern, die auf dem Einkommen von A10 basieren) verantwortlich, auch wenn diese Beträge nicht in einer Rechnung aufgeführt sind. Die im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlenden Beträge beinhalten keine Umsatz- oder Gebrauchssteuern, Waren- und Dienstleistungssteuern oder Zölle, Quellensteuern oder ähnliche Steuern, Zölle und Gebühren, einschließlich staatlicher und lokaler Steuern, Zölle und Gebühren (falls zutreffend). Wenn solche Steuern, Abgaben oder Gebühren auf die an A10 zu zahlenden Gebühren anwendbar sind, wird die vom Abonnenten an A10 geschuldete Zahlung so hochgerechnet, dass A10 die zu zahlenden Gebühren erhält, als ob eine solche Steuer oder Abgabe nicht erhoben worden wäre. Der Abonnent zahlt alle Gebühren in US-Dollar oder in einer anderen Währung, die von A10 schriftlich vereinbart wurde.
Gebühren und Steuern. 9.1 Der Kunde stimmt zu, an den Broker auf Verlangen die entsprechenden Brokergebühren und Provisionen, wie von Zeit zu Zeit angepasst, sowie Zinskosten für einen Sollsaldo auf dem Konto des Kunden beim Broker zu den jeweils geltenden Sät- zen zusammen mit den Brokergebühren und ange- messenen Rechtskosten, die bei der Einziehung von Gebühren entstehen, zu bezahlen. 9.2 Alle Zahlungen an den Broker gemäss dieser Rahmenvereinbarung oder einer Transaktion erfol- gen ohne Abzug von Steuern jeglicher Art, die ge- genwärtig oder in Zukunft erhoben werden, es sei denn, dem Kunden wird laut Gesetz zwingend vor- geschrieben, dass er die Zahlung vorbehaltlich sol- cher Abzüge leisten muss. Falls laut Gesetz zwingend Abzüge an Beträgen vorgenommen werden müssen, die vom Kunden gemäss dieser Rahmenvereinba- rung oder einer Transaktion zu zahlen sind oder ge- zahlt worden sind, so muss der Kunde, sofern ge- setzlich erlaubt, solche zusätzlichen Beträge zahlen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Broker einen Nettobetrag in Höhe der vollen Summe erhält, die er erhalten hätte, wenn auf die Zahlung keine Steuern oder anderen Abzüge ange- fallen wären.
Gebühren und Steuern. Der Kunde ist für sämtliche Datentarife und Internetgebühren von Mobilfunkanbietern oder Netzbetreibern sowie alle sonstigen mit der Nutzung der Dienste verbundenen Gebühren und Steuern verantwortlich.
Gebühren und Steuern. Alle an apptec zu zahlenden Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Gebühren verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer bzw. jeglicher ähnlicher nach anwendbarem Recht fälliger Steuern oder sonstiger vorgeschriebener Gebühren, die für die vom Auftraggeber bestellten Produkte und/oder Services von apptec und/oder vom Auftraggeber abgeführt werden müssen.
Gebühren und Steuern. 23.1 Sie erkennen an, dass wir unsere Einnahmen als festen Teil des Spreads von der Gegenpartei, über die wir die Transaktionen abwickeln, ableiten, unabhängig davon, ob Sie Gewinne oder Verluste erzielen. Die Gebühr/Provision hängen von dem ausgeführten Handelsvolumen/der ausgeführten Handelsfrequenz und/oder anderen Parametern ab. Um jedoch die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen sicherzustellen, wird das Unternehmen seine Provisionen nicht in einer Weise strukturieren oder in Rechnung stellen, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Ausführungsplätze bewirkt, falls mehrere Ausführungsplätze zur Auswahl stehen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Absatz 11.23 und 19. Die Kontoverwaltungsgebühren sind in Paragraph 14.10 aufgeführt. Da die Rollover-Gebühren von verschiedenen Marktparametern abhängen (wie z.B. dem betreffenden Marktinstrument, der Marktvolatilität, etc.) kann sich die Gebühr ändern. Auf Indizes, Aktien, Kryptowährungen, ETFs und Rohstoffe (außer Öl) wird eine Overnight Gebühr berechnet, wenn die Position über Nacht gehalten wird, unabhängig davon, ob es sich um eine Short- oder Long-Position handelt. Beispiele hierzu finden Sie im Abschnitt „Handelsbedingungen“ auf unserer Website. Sie stimmen der Zahlung von Gebühren und Steuern (falls vorhanden) zu den Preisen und Zeiten, die auf unserer Website von Zeit zu Zeit angezeigt werden, zu. Das Unternehmen berechnet keinen Gebühren für die Übertragung der Gelder an Sie, aber alle der Bank, Kreditkartengesellschaft, dem Zahlungsabwickler oder e-wallet für die Übertragung der Gelder entstandenen Kosten sind von Ihnen zu zahlen. Weitere Angaben finden Sie in Paragraph 8. Für Handelspositionen, welche über Nacht offen bleiben, fällt eine Gebühr an, unabhängig davon, ob Sie eine Position zum Kauf- oder zum Verkaufspreis eröffnen. Dies passiert um 00:00 Uhr WEZ. Die Overnight-Gebühr hängt zudem vom Tag ab, an dem Sie die Position über Nacht offen halten. Siehe im Folgenden: Sonntagnacht: Keine Overnight-Gebühr Montagnacht: Overnight-Gebühr Dienstagnacht: Overnight-Gebühr Mittwochnacht: Overnight-Gebühr x3 Donnerstagnacht: Overnight-Gebühr Freitagnacht: Overnight-Gebühr Samstagnacht: Keine Overnight-Gebühr Beispiel: Wenn Sie an einem Donnerstag eine Kauf- oder Verkaufsposition für SPYUSD eröffnen und diese über Nacht offen halten, fällt eine Overnight-Gebühr an. 23.2 Wir können unsere Gebühren von Zeit zu Zeit anpassen und werden diese dementsprechend auf unserer Web...
Gebühren und Steuern. 5.1 Fees and Payment. 5.1 Gebühren und Bezahlung.

Related to Gebühren und Steuern

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungswirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungs- wirtschaft präzisieren. Diese können Sie im Internet unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxx. de/datenschutz abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rech- nungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und wie hoch der Schaden ist. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versiche- rungsspezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Die Daten aller mit einer der Gesellschaften der Mecklen- burgischen Versicherungsgruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsichtlich einer Vertrag- sanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidungen oder für umfassende Auskunfts- erteilungen. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensversi- cherungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 2.1. Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 2.2. Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: Der Versicherungsnehmer hat (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Pkt. 2.1 und 2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 2.3. Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Pkt. 2.1: (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Xxxxxxxxxxxxxxx zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.

  • Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag ist rechtzeitig, d. h. innerhalb von 14 Tagen nach der Aufforderung des Versicherers, zu zahlen, damit der Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt beginnt. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung