Finanzplanung. Die Bundesbeiträge werden voraussichtlich wie folgt in den Programmjahren zahlungswirksam: 1. Jahr (2020): 2. Jahr (2021): 3. Jahr (2022): 4. Jahr (2023): 5. Jahr (2024) 31‘966 CHF 31‘966 CHF 31‘966 CHF 31‘966 CHF 31‘966 CHF
Finanzplanung. Jeweils per 31. Dezember reicht GERONTOLOGIE CH das Budget für das kommende Jahr in Anleh- nung an die im Kostenrechnungs-Tool definierten Budgetrubriken ein.
Finanzplanung. Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
Finanzplanung. Die Bundesbeiträge in CHF werden voraussichtlich wie folgt in den Programmjahren zahlungswirksam: Teilprogramme 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr Total (2020): (2021): (2022): (2023): (2024): Teilprogramme CHF CHF CHF CHF CHF CHF Schutzwald 326’000 326’000 326’000 326’000 326’000 1'630'000 Waldbiodiversität 116’400 116’400 116’400 116’400 116’400 582’000 Waldbewirtschaftung 88’600 88’600 88’600 88’600 88’600 443’000 Total Programmver- einbarung Wald 531'000 531'000
Finanzplanung. 46. Die Kommission legt zweimal jährlich, erstmals im Mai/Juni (zusammen mit den Unterlagen zum Vorentwurf des Haushaltsplans) und sodann im Dezember/Januar (nach Annahme des Haushaltsplans) eine vollständige Finanzplanung für die Rubriken 1A, 2 (Umwelt und Fischerei), 3A, 3B und 4 des Finanzrahmens vor. Diese nach Rubriken, Politikfeldern und Haushaltslinien gegliederte Finanzplanung bezieht sich auf:
a) die geltenden Rechtsvorschriften, wobei nach mehrjährigen Programmen und jährlichen Aktionen unterschieden wird: - bei mehrjährigen Programmen gibt die Kommission das jeweilige Genehmigungsverfahren (Mitentscheidung und Konsultation), die Laufzeit, die Referenzbeträge sowie den Anteil der Verwaltungsausgaben an; - bei jährlichen Aktionen (Pilotvorhaben, vorbereitende Maßnahmen, Agenturen) und bei Maßnahmen, die aufgrund der Befugnisse der Kommission finanziert werden, legt die Kommission Mehrjahresschätzungen vor und gibt (bei Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen) an, welche Spielräume bis zu den gemäß Anhang II Teil D festgelegten bewilligten Obergrenzen bestehen;
b) anhängige Legislativvorschläge: anhängige Kommissionsvorschläge, aufgeschlüsselt nach Haushaltslinie (untere Ebene), Kapitel und Politikfeld. Es muss ein Mechanismus gefunden werden, mit dem die Übersichten jeweils nach Annahme eines Vorschlags aktualisiert werden, damit die finanziellen Auswirkungen bewertet werden können. Die Kommission sollte für Querverweise zwischen ihrer Finanzplanung und ihrer Legislativplanung sorgen, damit präzisere und zuverlässigere Vorausschätzungen vorgelegt werden. In jedem Legislativvorschlag sollte die Kommission angeben, ob dieser in der Mai-Dezember-Planung vorgesehen ist oder nicht. Die Haushaltsbehörde sollte insbesondere über Folgendes informiert werden:
a) die angenommenen neuen Rechtsakte, die noch nicht in der Mai-Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);
b) die anhängigen Legislativvorschläge, die noch nicht in der Mai-Dezember-Planung enthalten sind (mit Angabe der jeweiligen Beträge);
c) die im jährlichen Legislativprogramm der Kommission vorgesehenen Rechtsakte, mit Angabe jener Maßnahmen, die voraussichtlich mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind (ja/nein). Erforderlichenfalls sollte die Kommission angeben, welche Neuplanung die Legislativvorschläge bewirken. Auf der Grundlage der Angaben der Kommission wird, wie in dieser Vereinbarung festgelegt, in jeder Trilog-Sitzung Bilanz gezogen.
Finanzplanung. Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 15. November des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung ste- henden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Diese Finanzplanung dient ergänzend der Konkretisierung der vereinbarten Ziele gem. § 10 dieses Vertrages.
Finanzplanung. Der Vorstand stellt einen Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Vermögens- plan und eine der Wirtschaftsführung zugrunde zulegende fünfjäh- rige Finanzplanung nach den Vorschriften der KUV auf.
Finanzplanung. 1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus:
a. den in der Planperiode erwarteten Finanzierungsbedarf;
b. die Deckung des erwarteten Finanzierungsbedarfs;
c. die voraussichtlichen Aufwände und Erträge. 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Xxxx 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 0000 0000 0000; BBl 2008 8491)
2 Beantragt der Bundesrat der Bundesversammlung Kredite für Vorhaben, die in der Finanzplanung nicht vorgesehen sind, so legt er gleichzeitig dar, wie die Zusatz- belastung finanziert werden soll.
3 Der Bundesrat koordiniert soweit als möglich die Finanzplanung des Bundes mit derjenigen der Kantone.
4 Inhalt und Gliederung der Finanzplanung richten sich nach den Artikeln 143 Ab- satz 2 und 146 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20024.
Finanzplanung. Die Bundesbeiträge werden voraussichtlich wie folgt in den Programmjahren zah- lungswirksam: 1. Jahr (2008): 2. Jahr (2009): 3. Jahr (2010): 4. Jahr (2011):
Finanzplanung. 23 Finanzplan und Investitionsprogramm
(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Verwaltungshaushaltes sowie des Vermögenshaus- haltes. Er ist nach der für die Gruppierungsübersicht (§ 4 Satz 1 Nummer 3) geltenden Ordnung und nach Jahren gegliedert aufzustellen; für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliede- rung nach bestimmten Aufgabenbereichen vorzu- nehmen.
(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende In- vestitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförde- rungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzuneh- men. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungs- maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr ent- fallenden Teilbeträgen wiedergeben. Unbedeutende Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können nach Abschnitten zusammengefasst werden.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Fi- nanzplanes sollen die vom Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration auf der Grundlage der Empfehlungen des Finanzplanungsrates bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre in Einnahme und Ausgabe ausgeglichen sein.