Finanzplanung Musterklauseln

Finanzplanung. Die Bundesbeiträge werden voraussichtlich wie folgt in den Programmjahren zahlungswirksam: 1. Jahr (2020): 2. Jahr (2021): 3. Jahr (2022): 4. Jahr (2023): 5. Jahr (2024) 31‘966 CHF 31‘966 CHF 31‘966 CHF 31‘966 CHF 31‘966 CHF
Finanzplanung. Die Bundesbeiträge in CHF werden voraussichtlich wie folgt in den Programmjahren zahlungswirksam: Teilprogramme 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr Total (2020): (2021): (2022): (2023): (2024): Teilprogramme CHF CHF CHF CHF CHF CHF Schutzwald 326’000 326’000 326’000 326’000 326’000 1'630'000 Waldbiodiversität 116’400 116’400 116’400 116’400 116’400 582’000 Waldbewirtschaftung 88’600 88’600 88’600 88’600 88’600 443’000 Total Programmver- einbarung Wald 531'000 531'000
Finanzplanung. Jeweils bis zum 1. Dezember reicht Parkinson Schweiz in Anlehnung an die im Kostenrechnungs-Tool definierten Rubriken (vgl. Art. 22 RL AltOrg) das Budget für die subventionierten Aktivitäten für das kom- xxxxx Xxxx ein (vgl. Art. 21 RL AltOrg).
Finanzplanung. 23 Finanzplan und Investitionsprogramm § 24
Finanzplanung. 1 Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre. Sie weist aus:
Finanzplanung. Die Bundesbeiträge werden voraussichtlich wie folgt in den Programmjahren zah- lungswirksam: 1. Jahr (2008): 2. Jahr (2009): 3. Jahr (2010): 4. Jahr (2011):
Finanzplanung. Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
Finanzplanung. (1) Der Vorstand stellt einen Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Vermögens- plan und eine der Wirtschaftsführung zugrunde zulegende fünfjäh- rige Finanzplanung nach den Vorschriften der KUV auf.
Finanzplanung. (1) Der Geschäftsführer stellt für jedes Kalenderjahr bis zum 15. November des Vorjahres eine Finanzplanung auf, die alle im Kalenderjahr voraussichtlich zur Verfügung ste- henden Ausgabe- und Verpflichtungsermächtigungen bzw. Einnahmen zusammenstellt und die geplanten Ausgaben ausweist. Diese Finanzplanung dient ergänzend der Konkretisierung der vereinbarten Ziele gem. § 10 dieses Vertrages.
Finanzplanung. 1) Die Finanzplanung beziffert die voraussichtlichen Kosten zur Erfüllung des Vereinba- rungszweckes für die nächsten vier Jahre.