Vereinbarungsgegenstand. Der Ersatzlieferant ist verpflichtet, alle vom Netzbetreiber gemäß Ziffer 3 dieser Vereinbarung angemeldeten Kunden im Wege der Ersatzbelieferung zu versorgen. Diese Verpflichtung endet, wenn der Ersatzlieferant nach Ablauf von 3 Monaten die Ersatzbelieferung gegenüber dem Anschlussnehmer beendet und diesen mit Transaktionsgrund Z 41 beim Netzbetreiber abmeldet oder dem Netzbetreiber eine gültige Netzanmeldung eines Lieferanten vorliegt und er daraufhin die Zuordnung zu einem Bilanzkreis vornehmen kann.
Vereinbarungsgegenstand. 1.1. Der Selbstverleger hat das Werk “ ” verfasst und auf der Internetplattform von epubli hochgeladen.
Vereinbarungsgegenstand. Die LBG-CD übernimmt für die laut beiliegendem Bestellformular bzw. Anbot erworbenen Programm- Nutzungsrechte bzw. Softwarepaket-Nutzungsrechte (nachfolgend kurz Produkte genannt) sowie für etwaige weitere erworbene Programm-Nutzungsrechte bzw. Softwarepaket-Nutzungsrechte die Wartung zu den jeweils im Bestellformular bzw. Anbot angeführten Wartungsentgelten, zu den Bedingungen dieser Vereinbarung und zu den beiliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für LBG Business-Software“.
Vereinbarungsgegenstand. Der Verhandlungsgegenstand umfasst folgende Funktionalitäten technikun- terstützter Systemverwaltung: • Inventur von Hard- und Software • Automatisierte Verteilung von Software • Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender durch Fernzugriff Die örtlichen Personalräte und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaf- ten können von der Verwaltung jederzeit eine Aufstellung der aktuell einge- setzten Produkte einschließlich der dafür geltenden Einstellungsvorgaben erhalten. Sofern die eingesetzten Verfahren über weitere Funktionalitäten verfügen, bedarf deren Einsatz gegebenenfalls ergänzender Regelungen. Die örtliche Mitbestimmung im Übrigen bleibt unberührt.
Vereinbarungsgegenstand. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung eines gesonderten Netzentgeltes gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV in Verbindung mit dem Leitfaden der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV für den/die in der Anlage 1 aufgeführten Netzkopplungspunkt/e. Die Abwicklung des Gasnetzzugangs ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Diese erfolgt auch weiterhin gemäß der „Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1 b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen“ (KoV) und seiner Anlagen in der jeweils gültigen Fassung.
Vereinbarungsgegenstand. Der Auftraggeber beauftragt Knappe1A mit Beratungs-, Kreativ-, Produktions- und Ausführungsleistungen für den Auftraggeber. Die Leistungen werden im Einzelnen in gesonderten Projektangeboten beschrieben. Die Auftragsbearbeitung betrifft insbesondere drei Vertragsbereiche: ▪ Die Schaffung eines Auftragswerkes als geistige Schöpfung im Rahmen eines Dienstvertrages, wie zum Beispiel die Ausarbeitung von Strategien oder Konzepten. ▪ Die Erstellung eines Auftragswerkes im Rahmen eines Werkvertrages, wie zum Beispiel die Herstellung von Medienproduktion oder die Realisierung von Veranstaltungen. ▪ Beratungsleistungen allgemein im Rahmen eines Dienstvertrages. Angebote der Knappe1A an den Kunden, die Preise enthalten, kann der Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang annehmen. Der Auftraggeber erhält eine Auftragsbestätigung in Schriftform. Nach Ablauf der Frist ist Knappe1A an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der jeweils bei Erteilung des Auftrags vorgenommenen Produkt-/Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt- /Leistungs-Beschreibung bedürfen der Schriftform. Besprechungsprotokolle, die Knappe1A fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angesehen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
Vereinbarungsgegenstand. Gegenstand der Vereinbarung ist die anteilige Finanzierung der Betriebskosten der Ev. Kindertageseinrichtung Lindewitt, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx, durch die Standortgemeinde, und die Ausgestaltung des Betreuungsangebotes unter Sicherung der Fördervoraussetzungen nach Teil 4 des KiTaG und die Zusammenarbeit zwischen den Vereinbarungspartnern.
Vereinbarungsgegenstand. Mit dieser Vereinbarung werden für den Geschäftsprozess Stammdatenänderung (Beschluss XX0- 00-000, Ziffer 1 f) die Verwendung eines anderen Datenformates / Nachrichtentyps sowie die Anpassung einzelner Prozessschritte aus der Anlage zur Festlegung BK6-06-009, GPKE, in der geänderten Fassung vom 28.10.2011 vereinbart.
Vereinbarungsgegenstand. (1) Die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder- Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming, Ucker- mark, die Landeshauptstadt Potsdam und die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) übertragen entsprechend den oben genannten Rechtsgrundlagen die ihnen ob- liegende Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitätsma- nagements für die Fachanwendung internetbasierte Fahrzeugzulassung (iKfz) auf den Landkreis Elbe-Elster. Das schließt die Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektroni- schen Identitätsmanagements für ihre Aufgaben im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den elektronischen Identitätsnachweis i.S.d. § 18 PAuswG sowie für den elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein. Alle mit der Trägerschaft dieser Teil- aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten gehen damit auf den Landkreis Elbe-Elster über.
Vereinbarungsgegenstand. Mit dieser Vereinbarung werden für die Geschäftsprozesse Lieferende (Beschluss BK6-06-009, Ziffer 1 b) und Ersatzversorgung (Beschluss BK6-06-009, Ziffer 1 d), Anpassungen einzelner Prozessschritte aus der Anlage zur Festlegung BK6-06-009, GPKE, in der geänderten Fassung vom 28.10.2011 vereinbart.