Vereinbarungsgegenstand. Der Ersatzlieferant ist verpflichtet, alle vom Netzbetreiber gemäß Ziffer 3 dieser Vereinbarung angemeldeten Kunden im Wege der Ersatzbelieferung zu versorgen. Diese Verpflichtung endet, wenn der Ersatzlieferant nach Ablauf von 3 Monaten die Ersatzbelieferung gegenüber dem Anschlussnehmer beendet und diesen mit Transaktionsgrund Z 41 beim Netzbetreiber abmeldet oder dem Netzbetreiber eine gültige Netzanmeldung eines Lieferanten vorliegt und er daraufhin die Zuordnung zu einem Bilanzkreis vornehmen kann.
Vereinbarungsgegenstand. 1.1. Der Selbstverleger hat das Werk “ ” verfasst und auf der Internetplattform von epubli hochgeladen.
1.2. Der Selbstverleger beauftragt epubli das Werk künftig nach Maßgabe dieser Vereinbarung an Endkunden sowie an bzw. über Dritthändler und Zwischenhändler zu vertreiben.
Vereinbarungsgegenstand. Der Kreis Mettmann verpflichtet sich, für und im Auftrag der Stadt Mettmann nach § 2 dieser Vereinbarung die statistischen Aufgaben in Form der mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (§ 23 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 2 GkG) durchzuführen.
Vereinbarungsgegenstand. Die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder- Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz, Spree-Neiße, Teltow-Fläming, Ucker- mark, die Landeshauptstadt Potsdam und die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Cottbus und Frankfurt (Oder) übertragen entsprechend den oben genannten Rechtsgrundlagen die ihnen obliegende Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektronischen Identitäts- managements für die Fachanwendung internetbasierte Fahrzeugzulassung (iKfz) auf den Landkreis Elbe-Elster. Das schließt die Teilaufgabe der elektronischen Identitätsfeststellung und des elektroni- schen Identitätsmanagements für ihre Aufgaben im Rahmen der Bereitstellung von Diensten für den elektronischen Identitätsnachweis i.S.d. § 18 PAuswG sowie für den elektronischen Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein. Alle mit der Trägerschaft dieser Teil- aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten gehen damit auf den Landkreis Elbe-Elster über.
Vereinbarungsgegenstand. Die LBG-CD übernimmt für die laut beiliegendem Bestellformular bzw. Anbot erworbenen Programm- Nutzungsrechte bzw. Softwarepaket-Nutzungsrechte (nachfolgend kurz Produkte genannt) sowie für etwaige weitere erworbene Programm-Nutzungsrechte bzw. Softwarepaket-Nutzungsrechte die Wartung zu den jeweils im Bestellformular bzw. Anbot angeführten Wartungsentgelten, zu den Bedingungen dieser Vereinbarung und zu den beiliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für LBG Business-Software“.
Vereinbarungsgegenstand. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Festlegung eines gesonderten Netzentgeltes gemäß § 20 Abs. 2 GasNEV in Verbindung mit dem Leitfaden der Regulierungsbehörden zur Ermittlung von Sonderentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV für den/die in der Anlage 1 aufgeführten Netzkopplungspunkt/e. Die Abwicklung des Gasnetzzugangs ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Diese erfolgt auch weiterhin gemäß der „Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1 b) EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen“ (KoV) und seiner Anlagen in der jeweils gültigen Fassung.
Vereinbarungsgegenstand. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Einstellung von Tierart) auf folgenden Flächen: Es werden dafür vom Betrieb Weideplätze vermietet. Die Tiere werden dem Betrieb vom Einsteller zur Unterbringung und Pflege anvertraut. Die Tiere werden im jeweiligen Register beim Betrieb gemeldet. Der Betrieb führt für den Zeitraum der Vereinbarung die Bestandsbücher für die eingestellten Tiere. Die Tiere dürfen auf den o.a. Flächen nicht ohne Zustimmung des Betriebes zugefüttert werden. Erstellt Geprüft Freigabe Freigabe am TM TM HJB 30.04.2020 Die Vereinbarung beginnt am und endet am . Sie kann beidseitig vorzeitg mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
Vereinbarungsgegenstand. Gegenstand der Vereinbarung ist die Überlassung bzw. Nutzung der in Anlage 1 aufgeführten Daten, Karten, Fachinformationssysteme und Dienste (Kar- ten- und Downloaddienste) durch das LANUV an den Nutzer mit dem Recht zur Verwendung und Verwer- tung im Sinne des in Anlage 1 angegebenen Nut- zungszwecks im angegebenen Nutzungszeitraum.
Vereinbarungsgegenstand. Der Verhandlungsgegenstand umfasst folgende Funktionalitäten technikun- terstützter Systemverwaltung: • Inventur von Hard- und Software • Automatisierte Verteilung von Software • Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender durch Fernzugriff Die örtlichen Personalräte und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaf- ten können von der Verwaltung jederzeit eine Aufstellung der aktuell einge- setzten Produkte einschließlich der dafür geltenden Einstellungsvorgaben erhalten. Sofern die eingesetzten Verfahren über weitere Funktionalitäten verfügen, bedarf deren Einsatz gegebenenfalls ergänzender Regelungen. Die örtliche Mitbestimmung im Übrigen bleibt unberührt.
Vereinbarungsgegenstand. Mit dieser Vereinbarung werden für die Geschäftsprozesse Lieferende (Beschluss BK6-06- 009, Ziffer 1 b) und Ersatzversorgung (Beschluss BK6-06-009, Ziffer 1 d), Anpassungen einzelner Prozessschritte aus der Anlage zur Festlegung BK6-06-009, GPKE, in der geänderten Fassung vom 28.10.2011 vereinbart.